BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1918/20 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn A…,

2. des Herrn K…,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2020 - 1 StE
         9/19 -


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Paulus,

                                Christ

                                und die Richterin Härtel

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. August 2020 einstimmig beschlossen:

    1. Der Vorsitzenden Richterin des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts
       Koblenz wird im Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche ehemalige
       Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes im Wege der
       einstweiligen Anordnung aufgegeben, im Rahmen ihrer Prozesslei-
       tungsbefugnis eine geeignete Regelung zu treffen, die es akkreditier-
       ten Medienvertretern mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt
       ermöglicht, das deutschsprachige Prozessgeschehen mithilfe eigener
       Vorkehrungen oder unter kostenpflichtiger Nutzung des gerichtlich für
       die Verfahrensbeteiligten bereitgestellten Übersetzungssystems oder
       auf andere Weise in arabischer Sprache zu verfolgen.


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    2. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
       wird abgelehnt.

    3. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendi-
       gen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
       zu erstatten.

                                    Gründe:

                                          I.
 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und einem damit verbundenen Antrag auf Erlass           1
einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen eine sit-
zungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden Richterin in einem Strafverfahren we-
gen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

  1. Seit April dieses Jahres findet vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Ko-    2
blenz ein Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche ehemalige Mitarbeiter des syri-
schen Allgemeinen Geheimdienstes wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetz-
buch im Syrienkonflikt statt. Die Beschwerdeführer sind journalistisch tätige syrische
Staatsangehörige, die für das Verfahren akkreditiert sind und über den Prozess be-
richten wollen. Sie sind jedoch des Deutschen nicht mächtig, weshalb es ihnen nicht
möglich ist, das Prozessgeschehen, soweit es auf Deutsch stattfindet, selbst zu ver-
stehen. Für die Angeklagten und einige Nebenkläger, die jeweils syrische Staatsan-
gehörige sind, findet eine gerichtlich bereitgestellte Simultanübersetzung ins Arabi-
sche statt, die per Kopfhörer an die Verfahrensbeteiligten übertragen wird. Aufgrund
sitzungspolizeilicher Verfügung vom April 2020, durch die die Zahl der zugelassenen
Vertreter der Medien und der Öffentlichkeit pandemiebedingt reduziert und ein Min-
destabstand angeordnet wurde, ist es den Beschwerdeführern nicht gestattet, wie
üblich über selbst gestellte sogenannte Flüsterdolmetscher für eine eigene Simultan-
übersetzung ins Arabische zu sorgen. Der nächste Hauptverhandlungstermin ist auf
Mittwoch, den 19. August 2020, angesetzt.

  2. Mit Fax vom 1. Juli 2020 beantragten die Beschwerdeführer, mit von ihnen selbst     3
zu finanzierenden und gegebenenfalls auch zu beschaffenden Empfangsgeräten
(Kopfhörern) Zugang zur gerichtlich gestellten Simultanübersetzung zu erhalten.
Hilfsweise beantragten sie, einen weiteren Dolmetscher im Publikumsbereich zuzu-
lassen, dessen akustisch abgeschirmte Übersetzung den Beschwerdeführern über
ein eigenes Übertragungssystem zeitgleich zur Verfügung gestellt werden könnte.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2020, zugegangen am 13. Juli 2020, wies die Vorsitzende
diesen Antrag zurück. Gerichtssprache sei deutsch. Dies gelte auch für Verfahren
nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer des
Deutschen nicht mächtig seien, liege in deren Verantwortungssphäre. Auch die Un-
möglichkeit des Einsatzes von Flüsterdolmetschern liege nicht in der Verantwortung
des Gerichts, sondern sei der Coronavirus-Pandemie geschuldet. Die Zulassung zur
gerichtseigenen Übersetzungsanlage erfordere den Einsatz erheblicher zusätzlicher


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staatlicher Ressourcen zur Bereithaltung, Wartung (Desinfektion) und Überwachung
der Nutzung einer solchen gerichtseigenen Anlage und der zugehörigen Empfangs-
geräte. Auch könne eine Bereitstellung an Medienvertreter Gleichheitsprobleme ge-
genüber anderen des Deutschen nicht mächtigen Medienvertretern aufwerfen. Es
stehe den Beschwerdeführern angesichts des begrenzten Öffentlichkeitsinteresses
an dem Verfahren und dem im Gerichtssaal verbleibenden Platz offen, eine des
Deutschen mächtige Person mit Mitschriften zu beauftragen, die ihnen dann zur Ver-
fügung gestellt werden könnten. Die Zulassung einer eigenen, von den Beschwer-
deführern gestellten Übersetzungsanlage im Gerichtssaal sei nicht möglich, weil das
Gericht dann nicht überblicken und sicherstellen könne, dass insoweit keine ver-
steckten Aufzeichnungen angefertigt würden. Die diesbezüglichen Versicherungen
der Beschwerdeführer genügten hierzu nicht. Bereits das Risiko solcher Aufnahmen
sei geeignet, das Aussageverhalten und die Unbefangenheit von Zeugen und Pro-
zessbeteiligten zu beeinflussen.

 3. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer und beantragen unter Berufung          4
auf ihre Pressefreiheit vorab eine einstweilige Anordnung, die ihnen ein Verfolgen
des Prozessgeschehens auf Arabisch ermöglichen soll.

 4. Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer        5
einstweiligen Anordnung hat dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz zur
Stellungnahme vorgelegen.

                                        II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang be-    6
gründet.

 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall         7
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegrün-
det (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>).

 2. Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde der journalistisch tätigen Be-         8
schwerdeführer ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegrün-
det. Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das aus dem allgemei-
nen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Pressefreiheit (Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitende Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung
im publizistischen Wettbewerb, aus dem sich auch ein Recht auf gleichberechtigte
reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren
ergibt (vgl. BVerfGE 80, 124 <133 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des


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Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 18), unter den konkreten
Umständen, in denen eine selbst gestellte Übersetzung durch sogenannte Flüster-
dolmetscher gerichtlich untersagt wurde, verletzt sein könnte.

  Allerdings sind die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlun-        9
gen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienvertreter, die
Verteilung knapper Sitzplätze, die Zulassung von Arbeitsgeräten wie Laptops und an-
deren Hilfsmitteln und die Festlegung infektionsschützender Maßnahmen im Ge-
richtssaal grundsätzlich Fragen, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz
der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheiden und
die der Prozessleitung der jeweiligen Vorsitzenden in dem Gerichtsverfahren oblie-
gen (vgl. BVerfGE 103, 44 <61 ff.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ers-
ten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19). Dabei haben die Vorsitzen-
den einen weiten Entscheidungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft
deren Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, und insbe-
sondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; stRspr). Sitzungspolizeili-
che Verfügungen müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen
Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestal-
tet sein und dem Recht der Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teil-
habe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80,
124 <133 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März
2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 11 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19). Danach ist es zwar grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn prozessbeobachtende Medienvertreter auf Deutsch als Gerichts-
sprache verwiesen und gerichtliche Ressourcen für eine Übersetzung in andere
Sprachen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt im Grundsatz auch dann,
wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits eine Übersetzung in dieselbe Sprache für die
Verfahrensbeteiligten gerichtlich bereitgestellt wird. Denn diese staatliche Leistung
ist den Verfahrensrechten und Teilhabemöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten ge-
schuldet, die wesentlich anderen Erwägungen folgt als die Zugangsansprüche und
Berichterstattungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und der Presse. Ebenso liegt es
grundsätzlich ohne Weiteres im Rahmen der Prozessleitungsbefugnis, auf die Aus-
breitung des ansteckenden Coronavirus durch entsprechende infektionsschützende
Anordnungen wie einen Sicherheitsabstand oder eine Maskenpflicht während des
Aufenthalts im Gerichtssaal zu reagieren.

  Allerdings müssen für sich genommen jeweils nachvollziehbare und grundrechtlich       10
tragfähige Erwägungen, nach denen die Prozessleitungsbefugnis wahrgenommen
wird, auch in ihrem Zusammenspiel in den konkreten Umständen die Chancengleich-
heit der interessierten Medienvertreter realitätsnah und nicht nur formal gewährleis-
ten. Bei der Ausübung der Prozessleitungsgewalt ist insoweit die tatsächliche Situa-
tion der akkreditierten Personen und der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu



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berücksichtigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April
2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19). Zu den tatsächlichen Umständen, die in der von der
Vorsitzenden zu verantwortenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind,
zählen auch die vorhandenen Sprachkenntnisse zugelassener Medienvertreter und
damit deren reelle Möglichkeit, das Verfahren zu verfolgen und aus dem Inbegriff der
Verhandlung darüber zu berichten.

  Ob die Beschwerdeführer danach durch die angegriffene Verfügung in ihren Grund-        11
rechten verletzt sind, bedarf einer näheren Prüfung unter Berücksichtigung der kon-
kreten Umstände und Bedingungen des Falles, die im Wege des vorläufigen Rechts-
schutzes nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben
muss. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass es sich um ein Strafverfahren han-
delt, das – insbesondere in den Bevölkerungskreisen, für die die Beschwerdeführer
zu berichten bezwecken – eine ungewöhnlich große öffentliche Aufmerksamkeit auf
sich zieht und damit naheliegend auch auf das Interesse von Medienvertretern stößt,
die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Dies gilt umso mehr angesichts des
von den Beschwerdeführern betonten Umstands, dass die Bundesrepublik hier eine
Gerichtszuständigkeit für sich beansprucht, die nach allgemeinen Grundsätzen nicht
bestünde, sondern die gerade dem besonderen, die internationale Gemeinschaft als
Ganze berührenden Charakter der infrage stehenden Straftaten geschuldet ist. Inso-
fern stellt sich die Frage, ob die Anordnungen der Vorsitzenden in ihrem Zusammen-
spiel infektionsschützender und allgemein prozessleitender Regelungen dem grund-
rechtlichen Anspruch interessierter nichtdeutscher Medienvertreter mit besonderem
Bezug zum syrischen Konflikt an einer gleichberechtigten reellen Chance, über das
Verfahren zu berichten, hinreichend Rechnung trägt. Denn anders als Vertreter in-
ländischer Presse- und Medienorgane werden diese oftmals über keine ausreichen-
den Deutschkenntnisse verfügen und damit durch die strikte Beachtung der Ab-
standsregelungen und die Nichteröffnung oder Nichtzulassung anderer
Übersetzungshilfsmittel von einer Berichterstattung faktisch ausgeschlossen. Dabei
stellt sich auch die Frage, ob in Anbetracht der Herkunft der Opfer, der Täter und des
Begehungsorts der infrage stehenden Straftaten nicht ausnahmsweise ein zwingen-
der Sachgrund für eine Differenzierung zwischen arabischsprachigen und anderen
fremdsprachigen Medienvertretern oder für eine Einbeziehung in die gerichtlich ge-
stellte Übersetzungsinfrastruktur gegeben sein könnte.

 All dies wirft schwierige Rechtsfragen auf. Eine Verletzung der verfassungsrechtli-     12
chen Anforderungen lässt sich hinsichtlich der journalistisch tätigen Beschwerdefüh-
rer insoweit jedenfalls nicht offensichtlich ausschließen.

 3. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig          13
noch als offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg
hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg
zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; 117, 126 <135>;


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stRspr). Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung im tenorierten Umfang stattzugeben.

  Erginge keine einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in der          14
Hauptsache aber Erfolg, bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdeführer, wie auch
andere ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den angeklagten Straftaten,
über Monate hinweg von der Möglichkeit einer eigenen, aus dem Inbegriff der Haupt-
verhandlung geschöpften Berichterstattung in dem Strafverfahren ausgeschlossen
blieben, obwohl ihnen ein solcher Anspruch rechtlich zustand. Diese Ungleichbe-
handlung, insbesondere im Verhältnis zu inländischen Medienvertretern, wiegt vor-
liegend besonders schwer, weil gerade syrische – und damit überwiegend arabisch-
sprachige – Medienvertreter ein besonderes Interesse an einer vollumfänglich
eigenständigen Berichterstattung über diesen Prozess geltend machen können, da
Opfer, Täter, Tatort und historisch-politischer Hintergrund der angeklagten Taten sy-
rischer Herkunft sind beziehungsweise in Syrien liegen. Ein entsprechend großes In-
formationsbedürfnis besteht gerade in der syrischen Bevölkerung – in Syrien selbst
und unter Exilanten in anderen Teilen der Welt.

  Diese Nachteile überwiegen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn dem         15
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang stattgegeben
würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre.
Denn in diesem Fall würde zwar den Beschwerdeführern und anderen Journalisten
mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt auf eigene Kosten die Zugänglichkeit
einer Übersetzung in die arabische Sprache verschafft, auf die sie nach den allge-
meinen prozessleitenden Anordnungen der Vorsitzenden keinen Anspruch gehabt
hätten. Eine darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Medienvertre-
tern wöge jedoch vor dem Hintergrund des besonderen Interesses der Beschwerde-
führer, der nach Angaben des angegriffenen Beschlusses zahlreichen zur Verfügung
stehenden Saalplätze und fehlender vergleichbarer Bemühungen anderer ausländi-
scher Medienvertreter weniger schwer. Sich selbst – gegebenenfalls durch entspre-
chende Anträge und Hilfsmittel – in die Lage zu setzen, das Prozessgeschehen in
der Gerichtssprache verfolgen zu können, liegt in der Verantwortungssphäre der be-
treffenden Medienvertreter, sodass anderen Medienvertretern aus der Bewilligung
der einstweiligen Anordnung zugunsten der Beschwerdeführer kein Nachteil er-
wächst. Selbiges gilt nach Angaben des Gerichts auch für die allgemeine Öffentlich-
keit, da das tatsächlich vorhandene Sitzplatzkontingent bisher an keinem der Ver-
handlungstermine ausgeschöpft wurde. Angesichts der zahlreichen im Gerichtssaal
noch zur Verfügung stehenden Sitzplätze würde durch eine Zulassung weiterer dol-
metschender Personen in den Gerichtssaal auch nicht die von der Vorsitzenden für
vertretbar gehaltene Gesamtzahl anwesender Personen und das damit verbundene
allgemeine Ansteckungsrisiko überschritten. Soweit bei Einsatz eines Flüsterdolmet-
schers der ansonsten angeordnete Mindestabstand nicht eingehalten werden könn-
te, wäre dies ein Risiko, das gerade die Beschwerdeführer und die von ihnen heran-
gezogenen Übersetzungspersonen beträfe und zudem durch Maßnahmen wie eine



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Mund-und-Nasen-Bedeckung zumindest eingehegt werden könnte. Jedenfalls wären
die damit verbundenen Risiken derart begrenzt und punktuell, dass sie gegenüber
dem Ausschluss der Beschwerdeführer von einer realen Berichterstattungsmöglich-
keit über das Verfahren klar in den Hintergrund treten.

 Das Bundesverfassungsgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung Maß-          16
nahmen treffen, die der Abwehr schwerer Nachteile in Situationen dienen, in denen
eine verfassungsrechtliche Beurteilung angesichts der gebotenen Eile in der Sache
nicht möglich ist. Danach sind entsprechende Maßnahmen nicht als die Durchset-
zung eines endgültig verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses zu verstehen,
sondern als vorläufige Anordnung zur Abwendung oder Milderung von drohenden
Nachteilen. Dies kommt vorliegend zwar einer teilweisen Vorwegnahme der Haupt-
sache gleich; in Ausnahmefällen ist dies jedoch zulässig, wenn die Entscheidung in
der Hauptsache zu spät erginge und in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz
nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; stRspr).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                17

                  Paulus                      Christ                     Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. August 2020 - 1 BvR 1918/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Au-
                gust 2020 - 1 BvR 1918/20 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200818_1bvr191820.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr191820




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