BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1242/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B…,

- Bevollmächtigter: … -

 gegen     den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
           vom 19. Juni 2020 - 2 AuslA 247/18 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Vizepräsidentin König

                                 und die Richter Müller,

                                 Maidowski

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2020 einstimmig beschlossen:

         Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
         men.

                                    Gründe:
 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verlet-      1
zung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den angegriffenen
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht hinreichend substantiiert dargelegt
hat.

 Voraussetzung ist insoweit, dass sich der Beschwerdeführer mit der angegriffenen      2
Entscheidung auseinandersetzt und ihre Verfassungswidrigkeit im Einzelnen darlegt.
Hierzu zählt auch die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). In Fällen, in
denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist
diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin
gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 79, 292 <301>;
99, 84 <87>; BVerfGK 15, 570 <574>; stRspr).

 Die Auslieferungshaft ist im Zusammenhang mit dem Gewicht des Tatvorwurfs zu          3
sehen, unterliegt jedoch dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Ab


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einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendi-
gen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens müssen beson-
dere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weite-
re Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 28 <34>).
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft
Grenzen (vgl. BVerfGE 61, 28 <35>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, Rn. 55 f.).

  Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken              4
(vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>). Die mit Haftsachen betrauten Ge-
richte haben sich mit den Voraussetzungen für die Haftanordnung eingehend ausein-
anderzusetzen und ihre Entscheidungen entsprechend zu begründen. In der Regel
sind in jedem Beschluss über die Anordnung beziehungsweise Aufrechterhaltung der
Haft aktuelle Ausführungen zu dem (weiteren) Vorliegen der rechtlichen Vorausset-
zungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und den
hierzu in Widerstreit stehenden Interessen sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit
geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in
ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>;
15, 474 <481>; 19, 428 <433>). Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang
eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffen-
de Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig
und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>; 16, 474 <481 f.>).

  Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass und inwiefern der angegriffene Be-      5
schluss des Oberlandesgerichts Frankfurt diesen Maßstäben nicht genügt. Mit der
vertiefend, ergänzend und nachvollziehbar erläuterten Begründung des Oberlandes-
gerichts Frankfurt, insbesondere hinsichtlich der Annahme von Fluchtgefahr und der
als noch verhältnismäßig angesehenen Dauer der Auslieferungshaft, setzt sich der
Beschwerdeführer nicht beziehungsweise nicht in ausreichendem Maße auseinan-
der. Auch bleibt unerläutert, weshalb der Beschwerdeführer die Auswirkungen der
weltweiten Corona-Pandemie und den deshalb ausgesetzten Flugverkehr in der Ver-
antwortungssphäre der beteiligten Staaten liegen sieht. Die Ausführungen des Ober-
landesgerichts Frankfurt dahingehend, dass davon auszugehen sei, dass nunmehr
zeitnah ein neuer Termin für die Durchführung der Auslieferung vereinbart werde,
begegnen zurzeit noch keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Oberlandesgericht Frankfurt
darauf hingewiesen hat, dass etwaige Quarantänebestimmungen einer zeitnahen
Auslieferung nicht grundsätzlich entgegenstehen dürften.

 Auf den Umstand, dass die vorgelegte Vollmacht – trotz entsprechenden Hinweises         6
– nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entspricht, weil sie sich nicht
ausdrücklich auf das vorliegende Verfahren oder den angegriffenen Beschluss be-
zieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober
2014 - 2 BvR 2446/14 -, juris, Rn. 1 m.w.N.), kam es demnach nicht an.


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 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-   7
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          8

                  König                       Müller              Maidowski




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
30. Juli 2020 - 2 BvR 1242/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Ju-
                li 2020 - 2 BvR 1242/20 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200730_2bvr124220.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200730.2bvr124220




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