BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1541/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn A...,

2. der Frau B...,

3. der Frau G...,

4. des Herrn G...,

5. des Herrn A...,

6. des Herrn N...,

7. der Frau P...,

8. des Herrn S...,

9. des Herrn Prof. Dr. S...,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    die aus Sicht der Beschwerdeführenden gegenwärtigen staatlichen Maß-
         nahmen zur Bewältigung der durch das COVID-19 ausgelösten Pande-
         mie, da den Beschwerdeführenden wegen ihrer Behinderung gegebenen-
         falls in Zusammenhang mit ihrem Alter Benachteiligungen im Rahmen der
         gesundheitlichen Versorgung drohen und die diesbezügliche Untätigkeit
         der Bundesregierung


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richterinnen Baer,

                                Ott

                                und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Juli 2020 einstimmig beschlossen:



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        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG zum Erlass der beantragten einst-         1
weiligen Anordnung liegen nicht vor.

                                         I.
  Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit         2
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die Un-
tätigkeit des Gesetzgebers, der keine Vorgaben für eine Situation der sogenannten
Triage gemacht habe, die aufgrund von Kapazitätsengpässen im Rahmen der Co-
vid-19-Pandemie entstehen könne. Sie leiden unter verschiedenen Behinderungen
sowie Vorerkrankungen und gehören nach der Definition des Robert-Koch-Instituts
zu der Risikogruppe, bei der im Falle einer Covid-19-Erkrankung mit schweren
Krankheitsverläufen zu rechnen ist. Im Fall knapper Behandlungsressourcen fürch-
ten sie, aufgrund ihrer Behinderung schlechtere Behandlungsmöglichkeiten zu haben
oder gar von einer lebensrettenden medizinischen Behandlung ausgeschlossen zu
werden. Ihre Behinderung sei durch Beeinträchtigungen geprägt, die in der medizini-
schen Wahrnehmung, insbesondere in den Klinisch-Ethischen Empfehlungen der
wissenschaftlichen Fachgesellschaften, als Begleiterkrankung (Komorbidität) oder
Gebrechlichkeit (Frailty) angesehen würden. Diese verschlechterten statistisch die
Erfolgsaussichten einer intensivmedizinischen Behandlung. Gerade diese soll aber
nach den bisherigen Empfehlungen gerade entscheidend sein, um medizinische
Ressourcen zuzuteilen. Mit dieser mittelbaren Ungleichbehandlung drohe eine Ver-
letzung in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Zusammenschau mit der
völkerrechtlichen Gewährleistung in Art. 25 UN-BRK. Zudem verletze dies ihre Men-
schenwürde und ihre Rechte auf Leben und Gesundheit. Der Gesetzgeber müsse
die entsprechenden Schutzpflichten erfüllen. Vorläufig solle die Bundesregierung ein
Gremium einsetzen, das die Triage verbindlich regele.

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                3

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-       4
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu blei-
ben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367
<371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungs-
beschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den



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Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl.
BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ers-
ten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr). Dabei müssen die
für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie
den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen.

 2. Danach kommt eine einstweilige Anordnung hier nicht in Betracht.                         5

 a) Die Verfassungsbeschwerde ist zwar nicht von vornherein unzulässig oder offen-           6
sichtlich unbegründet. Sie wirft die Frage auf, ob und wann gesetzgeberisches Han-
deln in Erfüllung einer Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen
verfassungsrechtlich geboten ist und wie weit der Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Regelung konkreter medizinischer
Priorisierungsentscheidungen reicht. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im
Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

 b) Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG            7
wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maß-
stab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 143, 65 <87>). Nach der bisherigen Recht-
sprechung gilt ein besonders strenger Maßstab, wenn die Aussetzung des Vollzugs
eines Gesetzes begehrt wird (vgl. BVerfGE 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47
<61>; stRspr), denn darin läge stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers. Die Nachteile, die ohne einstweilige Anordnung einträten, müs-
sen daher in Ausmaß und Schwere diejenigen Nachteile deutlich überwiegen, die
einträten, wenn das Bundesverfassungsgericht vorläufig verhinderte, dass ein sich
später als verfassungsgemäß erweisendes Gesetzes in Kraft tritt (vgl. BVerfGE 112,
284 <292>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>).

 Hier richtet sich der Antrag allerdings weitergehend darauf, den Gesetzgeber über-          8
haupt erst zur Gesetzgebung zu verpflichten. Ob dies überhaupt in Betracht kommt
und welche Anforderungen dafür gelten, ist bislang nicht geklärt. Es bedarf hier auch
keiner Entscheidung. Denn schon die an den bisherigen Maßstäben orientierte Fol-
genabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.

  c) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und würde sich nach dem Hauptsache-            9
verfahren herausstellen, dass die geforderte gesetzliche Regelung verfassungsrecht-
lich geboten ist, träte, soweit derzeit ersichtlich, kein nicht irreversibler Schaden für
die Antragstellenden ein. Das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erkennbare
Infektionsgeschehen und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten lassen
es in Deutschland nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass hier die gefürchtete Si-
tuation der Triage eintritt.

 Zudem ist der Eilantrag der Beschwerdeführenden darauf gerichtet, wegen der zu             10
erwartenden Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens zunächst durch die Bundesre-
gierung ein Gremium auch mit Interessenvertretungen der Betroffenen benennen zu



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lassen, das die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen vorläufig re-
gelt. Dies würde die Situation der Beschwerdeführenden aber nicht wesentlich ver-
bessern. Nicht nur verfügte ein solches Gremium über eine geringere Legitimation
als beispielweise der Deutsche Ethikrat, den der Gesetzgeber eingerichtet hat. Ein
solches Gremium hätte auch nicht die Kompetenz, verbindliche Regelungen zu ver-
abschieden, auf die es den Beschwerdeführenden gerade ankommt.

  Wenn sich dagegen später herausstellte, dass eine gesetzliche Regelung verfas-       11
sungsrechtlich nicht geboten ist, aber die einstweilige Anordnung dennoch erlassen
würde, griffe diese ganz außerordentlich in die Aufgabenverteilung zwischen den
Staatsgewalten ein und erzeugte zudem organisatorischen und monetären Aufwand.
Dem steht wiederum kein deutlicher Vorteil der Antragstellenden gegenüber, denn
die konkrete Behandlungsentscheidung im Fall einer Triage wäre auch dann nicht
verbindlich vorgegeben. Damit überwiegen eventuelle Nachteile in Ausmaß und
Schwere nach derzeitigen Erkenntnissen nicht derart, dass der Erlass einer einstwei-
ligen Anordnung angesichts des hier besonders strengen Maßstabs gerechtfertigt
wäre.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12

                   Baer                         Ott                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
16. Juli 2020 - 1 BvR 1541/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020
                - 1 BvR 1541/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200716_1bvr154120.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200716.1bvr154120




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