BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1630/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

1.des Herrn Dr. K…,

2.der Frau K…,

3.der Minderjährigen K…,
gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…,

4.der Minderjährigen K…,
gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…,

5.der Minderjährigen K…,
gesetzlich vertreten durch die Eltern K… und Dr. B…,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen    a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli
         2020 - 20 NE 20.1443 -,

         b) § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 der Sechsten Bayerischen In-
         fektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr.
         348)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Paulus,

                                Christ

                                und die Richterin Härtel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Juli 2020 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.




                                         1/10

                                    Gründe:

                                          I.
 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum einen              1
gegen das in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 der Sechsten Bayerischen Infekti-
onsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 angeordnete
Mindestabstandsgebot in Schulen und zum anderen gegen die Versagung ihres da-
gegen ersuchten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes durch Beschluss des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2020. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehren sie außerdem die vorläufige Außervollzugsetzung
von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 der 6. BayIfSMV.

  1. Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. BayIfSMV sind Unterricht und sonstige Schul-     2
veranstaltungen an Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichts-
gesetzes nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass
zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten
wird. Die Schulen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines
ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und
Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dieses Schutz- und Hygienekon-
zept muss Maßnahmen enthalten, durch welche der Mindestabstand gewahrt und
das Infektionsrisiko minimiert wird. In Betracht kommt etwa die Reduzierung der Klas-
senstärke oder das Abhalten von alternierendem Unterricht. Dabei sind schulartspe-
zifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

  2. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer im Rah-           3
men eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 1 Nr.
2, Abs. 6 VwGO in Verbindung mit Art. 5 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung (BayAGVwGO) die vorläufige Außervollzugsetzung
von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der 6. BayIfSMV beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof
lehnte den Antrag ab (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2020 - 20 NE 20.1443 -) und
führte aus, dass der Normenkontrollantrag sich in der Hauptsache voraussichtlich als
unbegründet erweisen werde, da gegen die angegriffene Norm nach summarischer
Prüfung keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Im Übrigen sei der Antrag auch
abzulehnen, wenn eine Folgenabwägung angezeigt wäre.

  3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1,          4
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Regelung
des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 der 6. BayIfSMV. Zugleich sehen sie sich
durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in ihren Rechten aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie tragen vor, dass zur Realisierung des Abstandsge-
bots derzeit nur im Wochenwechsel Präsenzunterricht für die schulpflichtigen Be-
schwerdeführerinnen zu 3) bis 5) stattfinde. Der nicht hinlänglich kompensierte Weg-
fall des Präsenzunterrichts verletze die Beschwerdeführerinnen zu 3) bis 5) in ihren


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Rechten auf Bildung und freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Beschwerdeführer
zu 1) und 2) seien durch die damit verbundenen Belastungen ihres Familien- und Be-
rufslebens in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG verletzt. Die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten Maßnahmen seien
nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Ausprägung des Parlamentsvorbehalts ver-
einbar und zudem unverhältnismäßig. Es stehe nicht fest, dass ein regulärer Schul-
betrieb mit einer signifikanten Erhöhung des Risikos erneuter Infektionsketten von
SARS-CoV-2 verbunden sei. Es existierten allenfalls empirisch nicht belegte Vermu-
tungen, dass Kinder und Jugendliche zu einer Verbreitung von SARS-CoV-2 beitrü-
gen. Zudem gebe es geeignetere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsge-
schehens als ein Abstandsgebot in Schulen.

                                          II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Be-              5
schwerdeführer nicht darlegen, den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung und der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt zu haben (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

  1. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach             6
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der
Rechtsweg zulässig ist. Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfas-
sungsgericht jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfas-
sungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder
wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde,
falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

 Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Sub-               7
sidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet zudem, dass Beschwerdeführer vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung ste-
henden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen in den jeweils sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 112, 50 <60>; stRspr).

  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 16 Abs. 1 und Abs.         8
2 Satz 2 und 3 der 6. BaylfSMV richtet, ist das verwaltungsgerichtliche Normenkon-
trollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit Art.
5 BayAGVwGO nicht erschöpft.

  a) Die Verweisung auf eine vorrangige Erschöpfung des Normenkontrollverfahrens          9
ist nicht deshalb unzumutbar, weil in diesem Verfahren keine Klärung der Vereinbar-
keit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten zu erwarten ist. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass nach einem Außerkrafttreten der auf kurze Geltungsdauer
ausgerichteten Normen eine nachträgliche Klärung erfolgen wird. Das Bundesver-
waltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen
eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Nor-
menkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen


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Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01
-, juris, Rn. 10). Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote und Gebote
sind aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf kurze Gel-
tung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre
Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt wer-
den kann. Es kommt hinzu, dass die Ge- und Verbote die grundrechtliche Freiheit
häufig schwerwiegend beeinträchtigen. Da sie – wie hier das Mindestabstandsgebot
– zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt eine nachträgliche
Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtli-
chen Normenkontrolle nahe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Se-
nats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 8).

  b) Die Beschwerdeführer können aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts-         10
hofs im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO,
in der die angegriffene Regelung nach summarischer Prüfung für rechtmäßig erach-
tet wurde, auch nicht herleiten, dass ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache
offensichtlich aussichtslos wäre. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich
der Überprüfung von Verboten in den Corona-Verordnungen der Länder auf ihre Ver-
einbarkeit mit Grundrechten selbst dann gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen
Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO subsidiär, wenn einstweiliger
Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht nur summarisch, sondern nach einge-
hender Prüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt wurde. Auch dann ist es mög-
lich, dass das Obergericht im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis ge-
langt, zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen Corona-Verbote noch keine
gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Ande-
renfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den – bun-
desrechtlichen – Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfah-
ren überprüft wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni
2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 9). Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
hier nur nach summarischer Prüfung von einer voraussichtlichen Unbegründetheit
des Normenkontrollhauptsacheverfahrens gesprochen (BayVGH, Beschluss vom 3.
Juli 2020 - 20 NE 20.1443 -, Rn. 20).

  c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb ausnahmsweise vor Inan-          11
spruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zulässig, weil sie allein spezifisch
verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht auch ohne
vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entschei-
dungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. BVerfGE 150, 309 <327 Rn. 44>). Diese
Ausnahme ist auf Fälle beschränkt, in denen sich ein Beschwerdeführer unmittelbar
gegen ein förmliches Gesetz wendet und das fachgerichtliche Verfahren für ihn bes-
tenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG
dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. In diesen Fällen wird einem Be-
schwerdeführer nicht zugemutet, zunächst ein fachgerichtliches Verfahren anzu-
strengen, wenn dessen Durchführung keine verbesserten Grundlagen für die dem



                                        4/10

Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungsmäßig-
keit des Gesetzes erwarten lässt. Anders liegt es hingegen, wenn – wie hier – der
Beschwerdegegenstand eine untergesetzliche Norm ist. Insoweit steht auch Fach-
gerichten die Kompetenz zur Normverwerfung zu, so dass selbst dann, wenn al-
lein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sind, auch ohne Anrufung
des Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -,
Rn. 16). Außerdem hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen
Bestimmungen nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab. Für sie
sind vielmehr auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pande-
mie sowie fachwissenschaftliche - virologische, epidemiologische, medizinische und
psychologische - Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeu-
tung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1
BvR 712/20 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020
- 1 BvR 990/20 -, Rn. 12). Dies gilt gerade für die vorliegend streitige Frage, wel-
che Infektionsgefahr in Schulen besteht und von Kindern ausgeht (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn.
11).

 Damit sprechen zugleich gewichtige Gründe gegen eine sofortige Entscheidung vor       12
Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen allgemeiner
Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 13, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1230/20 -, Rn. 12).

  3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechts-          13
schutz nach § 47 Abs. 6 VwGO durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. Juli 2020 wenden, ist der formelle Rechtsweg zwar erschöpft. Ihren insoweit
erhobenen verfassungsrechtlichen Einwänden steht jedoch der Grundsatz der mate-
riellen Subsidiarität entgegen.

  a) Bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Entscheidungen im einstweiligen        14
Rechtsschutzverfahren richten, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidiarität
regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechts-
verletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77,
381 <401>; 79, 275 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; stRspr). Anders liegt es, wenn der Be-
schwerdeführer eine Rechtsverletzung geltend macht, die das Fachgericht gerade
durch die Art und Weise der Bearbeitung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes verursacht hat, beispielsweise weil es die sich aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorläufige Rechtsschutz-
gewährung verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, Rn. 23) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör
aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ers-
ten Senats vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 -, Rn. 16). Ansonsten scheidet die


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Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durch-
führung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der
Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist,
oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen
Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ab-
gesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275
<278 f.>; 104, 65 <70 f.>). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Bundesver-
fassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein
bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fall-
anschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren
Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>;
114, 258 <279>).

  b) Danach sind die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der gegen die Versagung          15
von Eilrechtsschutz gerichteten Verfassungsbeschwerde auf die vorrangige Erschöp-
fung des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens verwiesen. Ihre Grund-
rechtsrügen beziehen sich nicht spezifisch auf das fachgerichtliche Eilverfahren. Sie
machen keine Verletzung ihrer dort zu beachtenden Verfahrensrechte geltend. Sub-
stantiierte Ausführungen zu der gerügten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG fehlen gänzlich. Lediglich die teilweise
gewählten Formulierungen im Rahmen ihrer Ausführungen zu den geltend gemach-
ten Grundrechtsverletzungen, der Verwaltungsgerichtshof sei auf ihre Auffassung
„nicht eingegangen“, habe Umstände „ignoriert“ und „übersehen“, deuten eine mögli-
che Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG an. Allerdings greifen die Beschwerdeführer
sodann lediglich die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entschei-
dung an, ohne aber im Ansatz darzutun, dass dies auf eine unzureichende Kenntnis-
nahme oder Würdigung ihres Vorbringens zurückzuführen sei. Mit der ohne jegliche
Substanz behaupteten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG greifen die Beschwerde-
führer im Ergebnis lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauf-
fassung an und verkennen, dass Art. 103 Abs. 1 GG den Beschwerdeführer nicht da-
vor schützt, dass das Gericht eine andere Bewertung als er selbst trifft (vgl. BVerfGE
64, 1 <12>). Im Übrigen würde ihre Verfassungsbeschwerde auch bei einer hinrei-
chend substantiiert geltend gemachten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG den
Grundsatz der Subsidiarität nicht wahren, weil sodann eine Anhörungsrüge zu erhe-
ben wäre. In der Sache beschränkt sich die geltend gemachte verfassungsrechtliche
Beschwer auf Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen. Denn
sie tragen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof Bedeutung und Tragweite der als
verletzt gerügten Grundrechte verkannt, die Sachlage zum Infektionsrisiko von Kin-
dern falsch eingeschätzt und das Abstandsgebot in Schulen zu Unrecht für verhält-
nismäßig erachtet habe. Diese Einwände können ihrer Art nach auch in einem ver-
waltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend gemacht und geheilt werden.

 c) Die vorrangige Erschöpfung des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache ist        16



                                         6/10

auch nicht offensichtlich aussichtslos und den Beschwerdeführern daher nicht zumut-
bar; auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

                                         III.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                 17

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-       18
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu blei-
ben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzu-
lässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>;
stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die ein-
treten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbe-
schwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die ent-
stünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47
<55>; 132, 195 <232>; stRspr). Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der ange-
griffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Be-
schwerdeführerin (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April
2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10). Wegen der meist weittragenden Folgen,
die eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auslöst, ist bei der Prü-
fung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41
<44>; 3, 52 <55>; 82, 310 <312>).

 2. Auf dieser Grundlage ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,       19
gerichtet auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
und 3 der 6. BayIfSMV, abzulehnen.

  a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die bereits eingelegte Verfassungsbe-     20
schwerde mangels Wahrung des Gebots der Rechtswegerschöpfung und des Subsi-
diaritätsgrundsatzes unzulässig ist. Denn nach den Darlegungen der Beschwerde-
führer bezieht sich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei
sachdienlicher Auslegung nach seinem Sicherungszweck jedenfalls auch auf eine
nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache zu erheben-
de Verfassungsbeschwerde und hat sich deshalb durch die Nichtannahme der Ver-
fassungsbeschwerde nicht erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zwei-
ten Senats vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, Rn. 18). Eine solche
Verfassungsbeschwerde wäre nach dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Inso-
weit bedarf es einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht
möglich ist.


                                         7/10

 b) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher aufgrund ei-        21
ner Folgenabwägung zu entscheiden, die hier zum Nachteil der Beschwerdeführer
ausgeht.

 aa) Ergeht die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungs-         22
beschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg, wäre der Präsenzunterricht mit Blick auf
die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu Unrecht eingeschränkt worden. Die
Beschwerdeführer weisen insofern nachvollziehbar auf die damit verbundenen er-
heblichen Belastungen ihres Familien- und Berufslebens und die nicht hinlänglich zu
kompensierenden Nachteile für die persönlichen und sozialen Entwicklungsmöglich-
keiten und Bildungschancen der Schüler hin.

 bb) Demgegenüber hätte der Erlass einer einstweiligen Anordnung die landesweit            23
uneingeschränkte Wiedereinführung des regulären Präsenzunterrichts in Schulen
zur Folge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem angegriffenen Be-
schluss vom 3. Juli 2020 ausgeführt, das Robert-Koch-Institut habe angenommen,
dass die Frage, welche Rolle Kindern als Überträger des SARS-CoV-2-Virus zukom-
me, derzeit wissenschaftlich noch nicht eindeutig beantwortet werden könne. Es kön-
ne mithin nicht abschließend beurteilt werden, welche Folgen ein regulärer Unterricht
hätte. Allerdings empfehle das Robert-Koch-Institut aufgrund nachvollziehbarer An-
nahmen, dass auch Kinder und Jugendliche Abstandsregeln und Hygienevorgaben
beachten sollten.

  Für die Folgenabwägung ist diese fachgerichtliche Einschätzung zugrunde zu le-           24
gen. Somit ist davon auszugehen, dass mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung
von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 der 6. BayIfSMV eine geeignete Schutz-
maßnahme zur Eindämmung des Infektionsrisikos entfiele. Die Gefahr der Erkran-
kung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsver-
läufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen würde sich mit
dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erhöhen, obwohl dem für den un-
terstellten Fall der Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde in verfassungsrecht-
lich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können.

  cc) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu            25
schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>;
115, 25 <44 f.>), müssen die Interessen der von den Einschränkungen des Schulbe-
triebs zur Wahrung des Abstandsgebots Betroffenen derzeit zurücktreten. Für die
Abwägung ist von Bedeutung, dass Präsenzunterricht derzeit in Bayern in allen
Schulformen und Klassenstufen zumindest alternierend wieder stattfindet. Die nach-
teiligen Folgen der gegenwärtigen Einschränkungen des Schulbetriebs sind daher im
Vergleich zu dem vorangegangenen vollständigen Wegfall des Präsenzunterrichts
von geringerem Gewicht. Hinzukommt, dass die angegriffene Regelung bereits mit
Ablauf des 19. Juli 2020 außer Kraft tritt und – vorbehaltlich einer weiterhin positiven
Entwicklung des Infektionsgeschehens – nach den bereits am 27. Juli 2020 begin-



                                          8/10

nenden Sommerferien ein regulärer Präsenzunterricht unter Hygieneauflagen wie-
dereingeführt werden soll. Dies lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber sich in
der Verantwortung weiß, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im
Bereich des Schulwesens unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Coro-
na-Pandemie fortzuschreiben und stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-
gebots zu prüfen, ob eine vollständige Rückkehr zu einem regulären Schul- und
Betreuungsbetrieb verantwortet werden kann. Außerdem federn das landesweite
Lernangebot „Lernen zuhause“, das Beratungs-, Unterstützungs- und Förderangebot
sowie die unabhängig von dem Wechselmodell des Präsenzunterrichts gewährleiste-
te Notbetreuung die nachteiligen Folgen jedenfalls zum Teil ab. Zudem ist jedenfalls
derzeit davon auszugehen, dass die Einschränkungen nur noch bis zu dem unmittel-
bar bevorstehenden Schuljahresende hinzunehmen sind.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  26

                  Paulus                       Christ                      Härtel




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2020
                - 1 BvR 1630/20 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200715_1bvr163020.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200715.1bvr163020




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