BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1187/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

des Herrn C…,

gegen    den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai
         2020 - 2 B 175/20 -


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Masing,

                                  Paulus,

                                  Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Juli 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:

                                            I.
  Der im Saarland lebende Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Er-         1
lass einer einstweiligen Anordnung gegen die aktuell geltende saarländische Verord-
nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 26. Juni
2020 (Amtsblatt I Nr. 35, S. 438 ff.). Der Antrag ist verbunden mit einer Verfassungs-
beschwerde gegen den vorausgehenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im
Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO, dessen Gegenstand eine vorhergegangene
Fassung der Verordnung war. Zur Begründung seines Antrags trägt er insbesondere
zu Kontaktbeschränkungen, zur Kontaktnachverfolgung und zur Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Diese stellten Eingriffe in Art. 2 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
auch in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Be-
schwerdeführer macht vor allem fehlende Kohärenz des der Verordnung zugrunde
liegenden Schutzkonzepts sowie eine aus seiner Sicht mangelhafte Datengrundlage
zur Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus geltend, welche die Verhältnismäßigkeit
der angegriffenen Maßnahmen in Frage stelle.



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                                         II.
 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen           2
nicht vor.

  1. Offen bleiben kann im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags, ob der Beschwer-       3
deführer aus dem Grundsatz der Subsidiarität heraus gehalten war, bezüglich der in-
haltlich neu hinzugekommenen beziehungsweise in größerem Umfang geänderten
Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Kontaktnachverfolgung zunächst erneu-
ten Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Vw-
GO in Verbindung mit § 18 AGVwGO Saarland zu suchen.

 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.               4

 a) Die Erfolgsaussichten einer – bezogen auf die aktuell geltende Verordnung zur      5
Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 26. Juni 2020 – noch zu er-
hebenden Verfassungsbeschwerde sind nach dem bereits vorliegenden Vortrag je-
denfalls soweit offen, wie die Regelungen der Verordnung den Beschwerdeführer
selbst betreffen. Sie bedarf einer eingehenderen Prüfung, die im Rahmen eines Eil-
verfahrens nicht möglich ist.

  b) Daher ist über den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor-   6
ab per Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195
<232>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1
BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr). Dabei sind die Auswirkungen auf alle von den angegrif-
fenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Be-
schwerdeführer (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.).

  aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, während eine spätere Verfassungs-      7
beschwerde gegen die Verordnung in der Fassung vom 26. Juni 2020 Erfolg hätte,
wäre der Beschwerdeführer ebenso wie die weiteren sich im Saarland aufhaltenden
Personen vorläufig weiter dazu verpflichtet, in den in § 2 VO-CP bestimmten Situa-
tionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sich an die geltenden Kontaktbe-
schränkungen zu halten sowie Daten zur Kontaktnachverfolgung beim Besuch be-
stimmter Einrichtungen zu hinterlegen, welche nach § 3 Abs. 3 VO-CP einen Monat
lang gespeichert würden. Hiermit sind merkliche Folgen für die eigene Lebensgestal-
tung und Interaktion mit anderen Personen verbunden.

 bb) Erginge die einstweilige Anordnung, wohingegen einer späteren Verfassungs-        8
beschwerde in der Hauptsache der Erfolg versagt bliebe, wäre der Regierung unter-
sagt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die möglicherweise einen erneuten Anstieg
des Infektionsgeschehens verhinderten. Diese Konsequenz könnte daher möglicher-
weise, auch in Anbetracht der kürzlich erfolgten Lockerungen, zu härteren Grund-
rechtseinschnitten für die Bevölkerung führen als die vorläufige weitere Befolgung
der angegriffenen Maßnahmen und Hinnahme der damit verbundenen alltäglichen
Einschränkungen. Damit überwiegt das Interesse am Vollzug der angegriffenen Ver-


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ordnung.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-    9
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          10

                 Masing                       Paulus                Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Ju-
li 2020 - 1 BvR 1187/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2020 -
                1 BvR 1187/20 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200707_1bvr118720.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200707.1bvr118720




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