BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 73/20 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

   1. die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

   SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische

   SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-

   EindämmungsVO) vom 24. April 2020 gültig ab Montag den

   27. April 2020 für von „Coronavirus SARS-CoV-2“ – Genesene

   für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen,

   2. auch die Verordnungen anderer Bundesländer zur Eindämmung der

   Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die keinen Zusatz enthalten,

   dass sie nicht für Genesene gültig sind, für Genesene für nichtig zu

   erklären und außer Vollzug zu setzen


Antragsteller: S…,

- Bevollmächtigter:   …-

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Masing,

                                  Paulus,

                                  Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juli 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:
 Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfah-     1
ren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach sind Betroffene auch bei einem


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Vorgehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst
gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR
712/20 -, Rn. 11 ff.). Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er seine fachgerichtlichen
Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungs-
gerichten ausgeschöpft hätte. Da er sich unmittelbar nicht gegen ein förmliches Ge-
setz, sondern gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet, kommt es auch nicht darauf
an, ob und inwieweit von einer fachgerichtlichen Befassung verbesserte Entschei-
dungsgrundlagen zu erhoffen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 16).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       2

                   Masing                        Paulus                        Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Ju-
li 2020 - 1 BvQ 73/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2020 -
                1 BvQ 73/20 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200702_1bvq007320.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200702.1bvq007320




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