BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 41/20 -




                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  das von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zur Bekämpfung des
  Coronavirus SARS-CoV-2 verhängte Aufenthaltsverbot für Personen mit erstem
  Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unter Aufhebung des Beschlus-
  ses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 -
  2 KM 280/20 OVG - insoweit außer Vollzug zu setzen, als dadurch Jagdpächtern
  mit Pachtrevier in Mecklenburg-Vorpommern und erstem Wohnsitz außerhalb
  Mecklenburg-Vorpommerns die Jagdausübung in Mecklenburg-Vorpommern un-
  tersagt wird.


Antragsteller: H…,

- Bevollmächtigte:   …-

h i e r: Antrag auf Kostenauferlegung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Vizepräsidenten Harbarth

                                 und die Richterinnen Baer,

                                 Ott

am 19. Juni 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag des Antragstellers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

                                    Gründe:
 Der Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2020, dem Land Mecklenburg-Vorpom-        1
mern die Kosten des Normenkontroll-Eilverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspreche,
hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
im Verfahren 2 KM 280/20 OVG nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen.
Betroffen davon ist auch die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Sein



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Ziel, die Kosten des fachgerichtlichen Verfahrens dem Land auferlegen zu lassen,
kann der Antragsteller auch nicht über einen so verstandenen Antrag auf Auslagen-
erstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG erreichen. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG
kann das Bundesverfassungsgericht – abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG –
volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Antragstellers auch dann (nach-
träglich) anordnen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der
Sache keinen Erfolg hatte. Eine solche Anordnung setzt besondere Billigkeitsgrün-
de voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Dahinstehen kann, dass Mecklenburg-
Vorpommern Jagdausübungsberechtigten mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb des
Landes, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vor-
pommern verfügen, die Einreise wieder erlaubt. Denn die durch den Antragsteller
geltend gemachten Kosten sind solche des fachgerichtlichen Verfahrens und stellen
keine Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dar. Solche im Ausgangs-
verfahren entstandenen Auslagen sind nicht von der Regelung des § 34a BVerfGG
erfasst (vgl. BVerfGE 89, 313 <315>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16 u.a. -, Rn. 14).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 2

                 Harbarth                      Baer                        Ott




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
19. Juni 2020 - 1 BvQ 41/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Ju-
                ni 2020 - 1 BvQ 41/20 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200619_1bvq004120.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200619.1bvq004120




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