BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 69/20 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020
  - 5 Bs 104/20 - aufzuheben


Antragsteller: 1. J…,

               2. J…,

               3. des Minderjährigen J…,
                  gesetzlich vertreten durch die Eltern J… und J…,

               4. des Minderjährigen J…,
                  gesetzlich vertreten durch die Eltern J… und J…,

               5. der Minderjährigen J…,
                  gesetzlich vertreten durch die Eltern J… und J…,

- Bevollmächtigte:   …-

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Masing,

                                  Paulus,

                                  Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:

                                            I.
  Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen ei-   1
nen Hängebeschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem die An-
tragsteller vorläufig zur Befolgung der Quarantänepflicht gemäß § 57 Abs. 1 der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-Ein-
dämmungsVO – in der Fassung vom 26. Mai 2020 (GVBl S. 285 ff.) verpflichtet wur-



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den.

  1. Die Antragsteller, ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern, leben gemeinsam    2
in den Vereinigten Staaten von Amerika im Bundesstaat X.. Der Antragsteller zu 1)
ist außerdem mit einem Wohnsitz in Hamburg gemeldet, wo er auch ein Unterneh-
men betreibt. Ab dem 13. März 2020 hielten sich alle Antragsteller aufgrund der welt-
weit geltenden Reisebeschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus in X. auf.
Anfang Juni 2020 wollten die Antragsteller gemeinsam nach Hamburg einreisen und
stellten bereits vor dem Abflug einen Antrag beim Verwaltungsgericht Hamburg nach
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vorläufig sanktionslos gegen die in § 57 Abs. 1 HmbS-
ARS-CoV-2-EindämmungsVO angeordnete Quarantäneverpflichtung für Einreisende
aus Drittstaaten verstoßen zu dürfen. Dieser lautete in der Fassung vom 26. Mai
2020 wie folgt:

         § 57

         Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

         (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem
        Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in die Freie und
        Hansestadt Hamburg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich
        nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder
        eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen
        Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzuson-
        dern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land
        der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der
        Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 ge-
        nannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch
        von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

         […]

         (4) Staatengruppe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglied-
        staaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum
        Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, das Vereinigte Königreich
        von Großbritannien und Nordirland.

          (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus
        einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen,
        der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statis-
        tischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Cen-
        ter for Disease-Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfizierten-
        zahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen je 100
        000 Einwohnerinnen beziehungsweise Einwohner kumulativ in den
        letzten sieben Tagen aufweist.

 Mit Beschluss vom 8. Juni 2020 - 2 E 2353/20 - gab das Verwaltungsgericht dem          3



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Antrag statt und erließ die begehrte einstweilige Anordnung. § 57 Abs. 1 HmbSARS-
CoV-2-EindämmungsVO sei rechtswidrig, da § 30 Abs. 1 IfSG keine geeignete ge-
setzliche Ermächtigungsgrundlage für Quarantänemaßnahmen auch gegenüber
Nichtstörern darstelle; auch ein Rückgriff auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 2
IfSG scheide insoweit aus.

 Die Antragsteller reisten am 9. Juni 2020 nach Hamburg ein und bewegten sich auf-        4
grund der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vorerst frei in der Stadt.

 2. Am 11. Juni 2020 legte die Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfah-        5
ren, die Freie und Hansestadt Hamburg, Beschwerde beim Hamburgischen Oberver-
waltungsgericht ein und beantragte zugleich den Erlass einer Zwischenverfügung da-
hingehend, dass die Quarantäne durch die Antragsteller vorläufig weiter zu beachten
sei, hilfsweise bis zum Nachweis eines negativen Testergebnisses durch die Antrag-
steller. Das Infektionsgeschehen am Wohnsitz der Antragsteller in X. sei dynami-
scher als in Hamburg. Aufgrund der Gefahren einer Weiterverbreitung des Coronavi-
rus für die Bevölkerung müssten daher die Interessen der Antragsteller einstweilen
bis zur Entscheidung über die Beschwerde zurückstehen. Der Schriftsatz umfasste
mitsamt Anlagen 25 Seiten.

  Das Oberverwaltungsgericht übermittelte dem Bevollmächtigten der Antragsteller          6
den Schriftsatz am darauf folgenden Tag, dem 12. Juni 2020. Das Fax traf um 14:18
Uhr ein; ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15:00 Uhr gegeben. Auf An-
trag des Bevollmächtigten wurde diese Frist telefonisch bis 16:00 Uhr verlängert; ei-
ne Verlängerung bis 18:00 Uhr lehnte das Gericht ab. Dem Bevollmächtigten gelang
es, fristgerecht Stellung zu nehmen.

  Noch am selben Tag erließ das Oberverwaltungsgericht die angegriffene Zwischen-         7
verfügung - 5 Bs 104/20 -, die den Bevollmächtigten gegen 19:00 Uhr per Fax er-
reichte. Darin wurde den Antragstellern nach einer Folgenabwägung aufgegeben,
einstweilen bis zur Entscheidung über die Beschwerde oder bis zur Vorlage eines
negativen Testergebnisses die Quarantäne zu befolgen. Aufgrund des dynamischen
Infektionsgeschehens in X. müssten bei jedenfalls offenen Erfolgsaussichten der Be-
schwerde die Interessen der Antragsteller gegenüber dem Schutz der Bevölkerung
vor einer möglicherweise unkontrollierten Weiterverbreitung des Coronavirus zurück-
treten.

  3. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Antragsteller      8
eine Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleich-
heit sowie in Art. 103 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die zunächst auf 40 Minu-
ten bestimmte, dann auf circa anderthalb Stunden verlängerte Stellungnahmefrist sei
offensichtlich nicht ausreichend, um den Schriftsatz der Gegenseite zur Kenntnis
nehmen und hierauf mit adäquatem Vortrag erwidern zu können. Hiermit sei die
Gleichwertigkeit der Parteien und ihrer prozessualen Stellung im verwaltungsgericht-
lichen Verfahren in Frage gestellt.



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                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, denn eine        9
Folgenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus.

 1. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich un-          10
zulässig noch unbegründet. Das Verfahren wirft Einzelfragen zur Reichweite und
Ausdifferenzierung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleich-
heit auf, die nicht im Eilverfahren geklärt werden können. Welche Anforderungen sich
hieraus für Situationen wie die vorliegende ergeben und ob oder wieweit eine äußerst
knappe Fristsetzung wie vorliegend über die Frage des rechtlichen Gehörs hinaus
auch dieses Grundprinzip des Prozessrechts berührt und gegebenenfalls verletzt, ist
eine Frage, die näherer Prüfung bedarf und nur in einem Hauptsacheverfahren be-
antwortet werden kann.

  2. Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten ist eine Folgenabwägung anzustellen         11
(vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).

  Erginge die einstweilige Anordnung nicht, während einer später zu erhebenden Ver-     12
fassungsbeschwerde stattgegeben würde, wären die Antragsteller für einen noch
verbleibenden Zeitraum von fünf Tagen bis zum Ende der Quarantänemaßnahme
unrechtmäßig in ihrer Freiheit beschränkt. Sie hätten aber jederzeit die Möglichkeit,
diesen Zeitraum durch Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen.

 Erginge die einstweilige Anordnung, wogegen der noch zu erhebenden Verfas-             13
sungsbeschwerde der Erfolg versagt bliebe, könnten sich die Antragsteller weiter un-
gehindert durch die Stadt bewegen. Sofern bei ihnen eine Infektion mit dem Corona-
virus vorläge, ginge hiervon das Risiko von dessen möglicherweise unentdeckter und
schwer kontrollierbarer Weiterverbreitung einher, womit entsprechende gesundheitli-
che Gefahren für die Gesamtbevölkerung verbunden sein können.

 Bei Gesamtsicht überwiegen danach die Interessen der Gesamtbevölkerung am              14
Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber den Interessen der
Antragsteller an einer baldigen Beendigung der Quarantäne.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15

                  Masing                       Paulus                       Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juni 2020 - 1 BvQ 69/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Ju-
                ni 2020 - 1 BvQ 69/20 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200618_1bvq006920.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200618.1bvq006920




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