BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 690/20 -

                                  In dem Verfahren
                                        über
                            die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...,

- Bevollmächtigte:   1. ,

                     2. ,

                     3. -

gegen    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. April 2020 - 1
         AR 355/19 -,

         b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2020 -
         1 AR 355/19 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Richter Huber

                                 und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                 König

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

                                   Gründe:

                                         I.
 1. Der Beschwerdeführer, ein slowenischer Staatsangehöriger, begehrt die Fest-        1
stellung der Verfassungswidrigkeit der Beschlüsse über die Fortdauer seiner mittler-
weile aufgehobenen Auslieferungshaft. Die Vereinigten Staaten von Amerika, die um
seine Auslieferung ersuchen, werfen dem Beschwerdeführer vor, sich im Zeitraum
von September 2008 bis Dezember 2013 mit weiteren Mittätern an der Entwicklung
und dem Betrieb eines Internetforums beteiligt zu haben, welches Computersysteme
zur Verteilung von Computermalware zum Zweck der illegalen Erlangung von Gel-
dern entwickelt und verkauft haben soll.




                                          1/4

 2. Für entsprechende Taten wurde der Beschwerdeführer jedenfalls in einem Zeit-        2
raum bis 2011 bereits durch ein slowenisches Gericht zu einer Haftstrafe von vier
Jahren und zehn Monaten verurteilt, die er auch verbüßte.

  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer gegen die             3
Auslieferungshaft insbesondere ein, der durch die Haft gesicherten Auslieferung in
die Vereinigten Staaten von Amerika stehe mit dem ne bis in idem-Grundsatz ein
Auslieferungshindernis entgegen. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG sowie Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seien ver-
letzt, da das Oberlandesgericht versäumt habe, dem Gerichtshof der Europäischen
Union die Frage der Auslegung und Anwendung des ne bis in idem-Grundsatzes im
Falle einer vorherigen Verurteilung durch einen anderen als den ersuchten europäi-
schen Mitgliedstaat zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Unterlassen der Vorla-
ge sei willkürlich. Zudem sei die weitere Dauer des Auslieferungsverfahrens aufgrund
der insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen einschränken-
den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht absehbar. Aus die-
sen Gründen seien Anordnung und Fortdauer der Auslieferungshaft unverhältnismä-
ßig.

                                         II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2,    4
§ 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an eine Begründung genügt (vgl. BVerfGE
112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behaup-
tete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsge-
richt entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84
<87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

  Der Zweck der Auslieferungshaft, das Auslieferungsverfahren zu sichern und die        5
Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen, kann es nach verfassungsgerichtli-
cher Rechtsprechung zulassen, die Auslieferungshaft bereits dann anzuordnen und
fortdauern zu lassen, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für
eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend
geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren
erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9.
April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, Rn. 25). Hinsichtlich der Frage, ob die Aus-
lieferung von vornherein unzulässig ist, genügt eine vertretbare summarische Prü-
fung durch das Oberlandesgericht; eine gründliche und abschließende Prüfung bleibt
der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorbehalten (vgl. BVerfGE
75, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007
- 2 BvQ 23/07 -, Rn. 5 f.).




                                         2/4

  Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt sich die Verfas-      6
sungsbeschwerde nicht auseinander. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt,
weshalb die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Auslieferungshaftbefehl und
in den folgenden angegriffenen Fortdauerbeschlüssen, in denen das Gericht insbe-
sondere eine summarische Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung vorgenommen
und sich dabei auch mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsauffassung
hinsichtlich einer Vorlagepflicht auseinandergesetzt hat, den angeführten Maßstäben
nicht genügen sollen.

 Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass und inwiefern es bereits zu      7
pandemiebedingten konkreten Verfahrensverzögerungen gekommen sein soll.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-          8
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 9

                  Huber                    Kessal-Wulf                    König




                                        3/4

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
17. Juni 2020 - 2 BvR 690/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Ju-
                ni 2020 - 2 BvR 690/20 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200617_2bvr069020.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200617.2bvr069020




                                      4/4

