BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 66/20 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  dem Antragsteller zu erlauben, „am 13. Juni 2020 zwischen 15.00 und 17.00 Uhr
  entsprechend seiner schriftlichen ‚Anzeige einer Versammlung unter freiem Him-
  mel‘ vom 08. Juni 2020 (Anlage AS 1) eine Versammlung auf der Theresienwie-
  se München durchzuführen, dies zum Thema ‚Zusammenstehen für Freiheit,
  Grundrechte und Selbstbestimmung‘ und mit einer Teilnehmerzahl von bis zu
  10.000“,


Antragsteller: M…,

- Bevollmächtigter:   …-

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Vizepräsidentendie Richterin Harbarth, Britz

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juni 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.                  1

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-     2
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforder-
lich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechts-
schutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig
ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im
vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der
Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller be-
stehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft
hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019
- 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. De-


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zember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise
unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Be-
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -,
Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/
20 -, Rn. 3). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der
Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ
66/19 -, Rn. 3).

 2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller hat, falls ihm       3
die zuständige Behörde die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in
Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenver-
ordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl Nr. 304) zur Durchführung der
von ihm angemeldeten Versammlung mit 10.000 Teilnehmern versagen oder nicht
rechtzeitig erteilen sollte, die von ihm bislang ungenutzte oder jedenfalls noch nicht
erfolglos ausgeschöpfte Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.

  Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass ihm der Verweis auf fachgericht-     4
lichen Eilrechtsschutz nicht zumutbar sei, nachdem er bereits für den 23. und den
30. Mai 2020 im Wesentlichen vergleichbare Versammlungen angemeldet habe, für
die jeweils nur bis zu 1.000 Teilnehmer genehmigt worden seien; die deshalb von
ihm bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Durchführung der Versammlungen
mit jeweils bis zu 10.000 Teilnehmern gestellten Eilrechtsschutzanträge seien eben-
so erfolglos geblieben wie seine hiergegen bei dem Verwaltungsgerichtshof einge-
legten Beschwerden. Es ist ihm gleichwohl zumutbar, erforderlichenfalls erneut um
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

  Den aus dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechts-        5
schutzes folgenden Anforderungen genügen Antragsteller regelmäßig nicht schon
dadurch, dass sie darauf verweisen, dass vorausgegangene Verfahren des fachge-
richtlichen Eilrechtsschutzes zu vergleichbaren Verwaltungsentscheidungen erfolg-
los geblieben seien. Dafür spricht hier auch, dass es sich bei der gegenwärtigen Co-
rona-Pandemie und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko, auf das
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen maßgeblich
abgehoben haben, um ein dynamisches und tendenziell volatiles Geschehen han-
delt, dessen Entwicklung nicht nur der Verordnungsgeber im Auge zu behalten hat
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 -
1 BvQ 28/20 -, Rn. 14), sondern auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall durch
Behörden und Gerichte von Bedeutung sein kann, namentlich bei der hier in Rede
stehenden Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Ausnah-
megenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der 5. BayIfSMV. Hier
kommt hinzu, dass sowohl die Behörde als auch Verwaltungsgericht und Verwal-
tungsgerichtshof wesentlich auch mit Erfahrungen anlässlich früherer von dem An-
tragsteller durchgeführter oder erst kurz vor dem geplanten Beginn abgesagter Ver-


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sammlungen argumentiert haben. Es ist für das Bundesverfassungsgericht nicht er-
kennbar und bedarf der Klärung in einem fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren,
wie die zeitlich letzte, für den 30. Mai 2020 angemeldete Versammlung verlaufen
ist und ob sich hieraus möglicherweise Folgerungen für die nunmehr geplante Ver-
sammlung ziehen lassen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 6

                 Harbarth                      Britz                     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Ju-
                ni 2020 - 1 BvQ 66/20 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200611_1bvq006620.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200611.1bvq006620




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