BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1230/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn Dr. K…,

2. der Frau K…,

3. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…,

4. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…,

5. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern K… und Dr. B…,

6. der Minderjährigen K…,
   gesetzlich vertreten durch die Eltern Dr. K… und K…,

- Bevollmächtigter:   …-

gegen    a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai
         2020 - 20 CS 20.1056 -,

         b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28.
         April 2020 - M 26 S 20.1657 -,

         c) die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Ge-
         sundheit und Pflege vom 19. Mai 2020 - G7VZ-G8000-2020/122-326 -
         (BayMBl 2020 Nr. 275) zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
         im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen,

         d) die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Ge-
         sundheit und Pflege vom 8. Mai 2020 - GZ6a-G8000-2020/122-294 -
         (BayMBl 2020 Nr. 251) zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
         im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten in der Fas-
         sung der Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2020 - GZ6a-G8000-2020/
         122-342 - (BayMBl 2020 Nr. 302),

         e) § 1 Abs. 1 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
         menverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (BayMBl 2020 Nr. 304)




                                       1/8

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richter Masing,

                                 Paulus,

                                 Christ

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men, weil der fachgerichtliche Rechtsweg in der Hauptsache nicht er-
        schöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:

                                           I.
 Die Beschwerdeführer wenden sich mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einst-    1
weiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde bei sachgerechter Ausle-
gung ihres Vorbringens zum einen gegen die im Freistaat Bayern anlässlich der Co-
rona-Pandemie angeordneten Beschränkungen des Schulbetriebs und des
Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen in der Sache als auch gegen die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.

  In der von den Beschwerdeführern angegriffenen Allgemeinverfügung vom 8. Mai        2
2020 zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und
Heilpädagogischen Tagesstätten - GZ6a-G8000-2020/122-294 - (BayMBl 2020 Nr.
251), zuletzt geändert durch die Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2020 - GZ6a-
G8000-2020/122-342 - (BayMBl 2020 Nr. 302) ist in Nummer 1.1 angeordnet, dass
der Unterricht vor Ort und sonstige Schulveranstaltungen an allen schulvorbereiten-
den Einrichtungen und Schulen entfallen. Nach Nummer 1.4 dürfen Schüler die be-
treffenden Einrichtungen zu diesem Zweck nicht betreten. Von diesen Untersagun-
gen sind in den Nummern 2 bis 6 Ausnahmen für einzelne Jahrgangsstufen und
Schulformen vorgesehen. In der ebenfalls von den Beschwerdeführern angegriffenen
Allgemeinverfügung vom 19. Mai 2020 zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pan-
demie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen -
G7VZ-G8000-2020/122-326 - (BayMBl 2020 Nr. 275) ist in Nummer 1.1 geregelt,
dass an allen Kindertageseinrichtungen und Großpflegestellen die regulären Betreu-
ungsangebote entfallen. Die Nummer 1.2 sieht ein entsprechendes Betretungsverbot
für Kinder vor. In den Nummern 2 bis 5 wird eine Notbetreuung geregelt.




                                           2/8

  Die Beschwerdeführer zu 1) und 2), die beide voll erwerbstätig sind und die Haus-        3
haltsführung und Kinderbetreuung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu 3)
bis 6) paritätisch übernehmen, machen geltend, dass die mit der Einschränkung des
Betreuungsangebots sowie des Präsenzunterrichts in Schulen verbundenen Belas-
tungen ihres Familien- und Berufslebens zu einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2
Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG führen. Für die schulpflichtigen
Beschwerdeführerinnen zu 3) bis 5) und die in einer Kindertageseinrichtung betreute
Beschwerdeführerin zu 6) bedeuteten die nicht hinlänglich kompensierten Einschrän-
kungen, insbesondere im Zusammenspiel mit den in der Fünften Bayerischen Infek-
tionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 (BayMBl 2020 Nr. 304) ent-
haltenen Kontaktbeschränkungen, eine Verletzung ihres Rechts auf Bildung und
persönliche Entwicklung aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ge-
stützten Maßnahmen seien nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Ausprägung
des Parlamentsvorbehalts vereinbar. Sie seien mittlerweile jedenfalls nicht mehr ver-
hältnismäßig. Denn es stehe nicht fest, dass ein regulärer Schul- und Betreuungsbe-
trieb mit einer signifikanten Erhöhung des Risikos erneuter Infektionsketten von
SARS-CoV-2 verbunden sei. Weder sei bekannt, dass von Kindern ein für die Ge-
fährdung des Gesundheitssystems oder von Risikogruppen relevantes Infektionsrisi-
ko ausgehe, noch dass sich eventuell bestehende Gefahren nur durch die (teilweise)
Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen vermeiden ließen.

 Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Allgemeinverfügungen Anfechtungsklage              4
und ersuchten fachgerichtlichen Eilrechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5
Satz 1 Alternative 1 VwGO, den das Verwaltungsgericht abwies. Der Bayerische Ver-
waltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ableh-
nung von Eilrechtsschutz mit der Begründung zurück, dass die angegriffenen Ein-
schränkungen des Schulbetriebs und des Betreuungsangebots in den
Kindertageseinrichtungen voraussichtlich rechtmäßig seien (BayVGH, Beschluss
vom 18. Mai 2020 - 20 CS 20.1056 -, juris).

                                           II.
  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkungsmaßnahmen in                5
der Sache wendet, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2
BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Insoweit erledigt sich auch ihr Antrag auf einstwei-
lige Anordnung.

  Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2               6
BVerfGG ist nicht gewahrt. Danach muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden pro-
zessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung
in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden, sachnächsten Verfahren zu verhin-
dern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 49, 252 <258>). Gemäß die-
sen Grundsätzen waren die Beschwerdeführer gehalten, vor der Erhebung der Ver-
fassungsbeschwerde den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen.


                                           3/8

  1. Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die angegriffenen Allgemeinverfügungen        7
steht den Beschwerdeführern hier in Gestalt einer Anfechtungsklage nach § 42
Abs. 1 VwGO offen. Darauf sind sie ungeachtet der ebenfalls angegriffenen verwal-
tungsgerichtlichen Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren zu verweisen,
da sie keine Grundrechtsverletzungen rügen, die sich ausschließlich auf das Eilver-
fahren beziehen. Mithin ist das Verfahren in der Hauptsache geeignet, den gerügten
Verfassungsverstoß auszuräumen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>).

 2. Die Verweisung auf die vorrangige Erschöpfung dieses fachgerichtlichen Rechts-      8
wegs ist auch nicht offensichtlich aussichtslos und den Beschwerdeführern daher
nicht unzumutbar.

 a) Dem steht die nur kurze Geltungsdauer der angegriffenen Allgemeinverfügungen        9
nicht entgegen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anfechtungsklage nach einem
Außerkrafttreten der angegriffenen Allgemeinverfügungen in Gestalt einer Fortset-
zungsfeststellungsklage fortgeführt werden kann. Im Gegenteil liegt es nahe, dass
das dafür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse angesichts der typischer-
weise auf kurze Geltung angelegten und häufig mit schwerwiegenden Beeinträchti-
gungen grundrechtlicher Freiheiten verbundenen Corona-Verbote sowie möglicher-
weise auch mit Blick auf die Gefahr einer Wiederholung vorliegt.

  b) Eine Klärung der angegriffenen Verbote und Einschränkungen im Rahmen der          10
Anfechtungsklage oder einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist für die Beschwerde-
führer auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
im Eilverfahren aufgrund einer summarischen Prüfung angenommen hat, dass die
Klage der Beschwerdeführer voraussichtlich erfolglos sei (BayVGH, Beschluss vom
18. Mai 2020 - 20 CS 20.1056 -, juris). Das schließt ein anderes Ergebnis im Verfah-
ren der Hauptsache nicht aus, zumal zur Rechtmäßigkeit der verschiedenen Corona-
Verbote noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtspre-
chung besteht.

  3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deshalb ausnahmsweise vor Inanspruch-         11
nahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zulässig, weil sie allein spezifisch verfas-
sungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht auch ohne vor-
herige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen
Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. BVerfGE 150, 309 <327
Rn. 44>). Zum einen können die Beschwerdeführer auch hinsichtlich spezifisch ver-
fassungsrechtlicher Einwände fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Allgemein-
verfügungen vor den Verwaltungsgerichten erhalten. Außerdem sind für die verfas-
sungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmungen die tatsächlichen
Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – vi-
rologische, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und
Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt gerade für die vorlie-
gend streitige Frage, welche Infektionsgefahr in Schulen und Betreuungseinrichtun-
gen besteht und grundsätzlich von Kindern ausgeht.



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 Damit sprechen zugleich gewichtige Gründe gegen eine sofortige Entscheidung vor        12
Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen allgemeiner
Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 13, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17).

 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die materielle Verfassungsmäßig-           13
keit der Beschränkungsmaßnahmen wendet, erledigt sich damit auch der Antrag auf
einstweilige Anordnung.

                                         III.
 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechts-          14
schutzes wendet, wurde der Rechtsweg demgegenüber erschöpft und ist sie nicht
von vornherein unzulässig oder unbegründet. Diesbezüglich ist auch der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, über den insoweit hier zunächst allein
zu entscheiden ist. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-       15
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu blei-
ben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzu-
lässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>;
stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die ein-
treten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbe-
schwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die ent-
stünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47
<55>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die
eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auslöst, ist bei der Prüfung
ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 3,
52 <55>; 82, 310 <312>). Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffe-
nen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Beschwer-
deführer (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April
2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10).

 2. Danach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die        16
Verfassungsbeschwerde gegen die rechtsschutzversagenden Entscheidungen der
Fachgerichte ist zwar nicht von vornherein unzulässig, so dass im Wege der Folge-
nabwägung über den Antrag zu entscheiden ist. Diese Abwägung geht jedoch zum
Nachteil der Beschwerdeführer aus.

 a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungs-      17
beschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg, wären die Einschränkungen des Schul-


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betriebs und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen sowie die damit
verbundenen schwerwiegenden und teilweise irreversiblen Eingriffe jedenfalls in die
allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen zu Unrecht erfolgt, wobei insoweit hier
nur die Nachteile in Betracht zu ziehen sind, die mit einer einstweiligen Anordnung
zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abgewendet werden könnten. Die Antragstel-
ler (und Beschwerdeführer) weisen insofern nachvollziehbar auf die erheblichen Be-
lastungen ihres Familien- und Berufslebens und die nicht hinlänglich zu kompen-
sierenden Nachteile eines eingeschränkten Prä-senzunterrichts und vorschulischen
Betreuungsangebots im Hinblick auf die persönlichen und sozialen Entwicklungs-
möglichkeiten und Bildungschancen ihrer Kinder hin.

  b) Hingegen hätte der Erlass einer einstweiligen Anordnung die landesweit unein-     18
geschränkte Wiedereinführung des regulären Präsenzunterrichts in Schulen sowie
des regulären Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen zur Folge. Nach den
fachgerichtlichen Annahmen ist davon auszugehen, dass die Einschränkungen des
Präsenzunterrichts in Schulen und des Betreuungsangebots in Kindertageseinrich-
tungen zu einer Reduzierung sozialer Kontakte und möglicher Infektionsketten von
SARS-CoV-2 beitragen. Die Fachgerichte gehen in den angegriffenen Entscheidun-
gen unter Verweis auf das Gutachten des Robert-Koch-Instituts zur Wiedereröffnung
von Bildungseinrichtungen (Epidemiologisches Bulletin 19/2020, S. 6) davon aus,
dass auch Kinder mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Rolle bei der Weiterverbrei-
tung des Corona-Virus spielen (BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 20 CS
20.1056 -, juris). Daher ist der Folgenabwägung die Annahme zugrunde zu legen,
dass ohne die Einschränkungen des Schul- und Betreuungsbetriebs sich die Gefahr
der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krank-
heitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erhöhen
würde, obwohl dem für den unterstellten Fall der Erfolglosigkeit einer Verfassungs-
beschwerde in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden
können.

  c) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu         19
schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>;
115, 25 <44 f.>), müssen die Interessen der von den Einschränkungen des Betriebs
von Schulen und Kindertageseinrichtungen Betroffenen derzeit zurücktreten. Diese
Abwägung ist insbesondere vor dem Hintergrund der periodisierten Überprüfung der
den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegenden Grundannahmen und der be-
reits erfolgten stufenweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts zu sehen, die
sich – vorbehaltlich einer weiterhin positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens
in Deutschland – ab dem 15. Juni 2020 auf alle Schularten und Jahrgangsstufen er-
strecken soll. Dies führt zusammen mit dem Notbetreuungsangebot und dem Unter-
richtsangebot für ein Lernen zu Hause zu einer spürbaren Minderung der mit zum
Teil erheblichen Belastungen einhergehenden intensiven Eingriffe in die grundrecht-
lich geschützten Interessen von Eltern und Kindern. Daraus folgt für die Gewichtung



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des konkreten Interesses der Beschwerdeführer am Erlass der begehrten einst-
weiligen Anordnung, dass für die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) der Prä-
senzschulbetrieb im Wochenwechsel bereits wiederaufgenommen wurde, für die
Beschwerdeführerin zu 3) dies ab dem 15. Juni 2020 in Aussicht steht und die Be-
schwerdeführerin zu 6) bereits seit Anfang Mai in der Notbetreuung ihres Kindergar-
tens untergebracht ist. Hinzukommt, dass die Allgemeinverfügungen zeitlich befristet
sind. Damit ist sichergestellt, dass sie unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen
der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden müssen. Hierbei ist stets unter Be-
achtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen, ob eine vollständige Rückkehr zu
einem regulären Schul- und Betreuungsbetrieb verantwortet werden kann.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20

                  Masing                       Paulus                      Christ




                                         7/8

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Ju-
ni 2020 - 1 BvR 1230/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020
                - 1 BvR 1230/20 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200609_1bvr123020.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200609.1bvr123020




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