BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1246/20 -




                            IM NAMEN DES VOLKES

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des D… e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden T…,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 - 27 O 169/20 -


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Masing,

                                Paulus,

                                Christ

am 3. Juni 2020 einstimmig beschlossen:

        1.Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 - 27 O
        169/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen
        Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in
        Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirk-
        samkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbe-
        schwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung
        des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten,
        ausgesetzt.

        2.Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Ausla-
        gen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
        ordnung zu erstatten.




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                                     Gründe:

                                          I.
 Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer               1
einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Verfügung, die das
Landgericht Berlin ohne Anhörung des beschwerdeführenden Vereins in einer äuße-
rungsrechtlichen Angelegenheit erlassen hat.

  1. Das zugrundeliegende Verfahren betrifft einen Streit zwischen zwei Polizeige-        2
werkschaften um eine Äußerung im Rahmen der Vorbereitung der Personalratswah-
len bei der Bundespolizei. Zwischen den Gewerkschaften bestand Streit um die Mög-
lichkeiten und Tunlichkeit einer Durchführung der für den Monat Mai vorgesehenen
und tatsächlich durchgeführten Wahlen trotz der zu diesem Zeitpunkt ergriffenen
Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Im Zuge der Auseinandersetzung
veröffentlichte der Beschwerdeführer unter der Überschrift „Ohne Rücksicht auf Ver-
luste – DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am
Wahltermin fest und vergibt große Chance!“ auf seiner Homepage die folgende Mel-
dung:

         „[…] Berlin, 16.04.20 - In einem heute an alle Beschäftigten der
        Bundespolizei veröffentlichten Schreiben teilt der Hauptwahlvor-
        stand mit, dass […] die Wahlen vom 12.-14. Mai 2020 ordnungsge-
        mäß durchgeführt werden können.

          Eindrucksvoller kann man seine Distanz zur Basis nicht dokumen-
        tieren! DPolG und BDK sind gemeinsam für die Beschäftigten […]
        bis in die ‚Hohe Politik‘ marschiert, um u.a. eine Verschiebung des
        Wahltermins zu ermöglichen. Am 8. April 2020 hat sich das Bundes-
        kabinett mit der Initiative von DPolG und BDK befasst. Sowohl die
        Wahlordnung, als auch das BPersVG sollen im Sinne unserer Initia-
        tive geändert werden […]. Der GdP-geführte Hauptwahlvorstand hat
        sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm
        genehm war, nämlich die Durchführung der Briefwahl. […]. Da es
        keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl gibt
        und es bei der Ablehnung unserer Initiative offenbar ausschließlich
        darum ging, Machtspielchen auf dem Rücken der Beschäftigten der
        Bundespolizei auszutragen, ist es jetzt um so wichtiger, von Ihrem
        Wahlrecht Gebrauch zu machen und das Kreuz an die richtige Stel-
        le des Stimmzettels zu setzen.“

  2. Wegen dieser Meldung mahnte die Antragstellerin des Verfügungsverfahrens,            3
die Gewerkschaft der Polizei - Bundespolizei (GdP), den Beschwerdeführer mit an-
waltlichem Schreiben vom 17. April 2020 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Un-
terlassungserklärung auf, in der jeweils nur der Satzteil „GdP geführter“ als zu unter-
lassen unterstrichen war. Die Äußerungen seien falsche Tatsachenbehauptungen,



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da eine Verschiebung der Wahl rechtlich nicht zulässig gewesen sei und auch der
Wahlvorstand nicht allein von der GdP geführt werde. Der Beschwerdeführer wies
dieses Begehren anwaltlich vertreten zurück. Der als unzutreffend gerügte Eindruck,
dass nach der aktuellen Rechtslage eine Wahlverschiebung rechtlich möglich gewe-
sen sei, dränge sich aufgrund der Meldung nicht unabweisbar auf. Zudem treffe die
Meldung zu, weil durch die angestrebte Änderung des Personalvertretungsgesetzes
auch die Möglichkeit einer Wahlverschiebung bestehe. Die Verantwortung der GdP
für die Entscheidung des Wahlvorstands ergebe sich aus den dortigen Stimmverhält-
nissen und dem Abstimmungsverhalten. Vorsorglich weise man auf die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach der Beschwerdeführer in einem
Verfügungsverfahren aus Gründen prozessualer Waffengleichheit anzuhören wäre.
Zusätzlich hinterlegte der Beschwerdeführer beim zentralen elektronischen Register
eine Schutzschrift, die auf die außerprozessuale anwaltliche Erwiderung verwies.

 3. Am 22. April 2020 stellte die GdP beim Landgericht Antrag auf Erlass einer einst-   4
weiligen Verfügung, wobei das Erwiderungsschreiben des Beschwerdeführers, nicht
aber die umfangreichen Anlagen beigefügt waren. Im Antrag waren dieselben Pas-
sagen („GdP geführter“) unterstrichen, die auch im Abmahnungsschreiben hervorge-
hoben waren. Der Antrag ist im Vergleich zur Abmahnung ausgebaut und geht teil-
weise auf Argumente aus der Erwiderung ein. Mit Schriftsatz vom 24. April 2020
ergänzte die GdP ihren Antrag und begehrte durch entsprechende Unterstreichun-
gen hilfsweise Unterlassung anderer Äußerungsteile.

  4. Ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers erließ das Landgericht am 30.        5
April 2020 die angegriffene einstweilige Verfügung, die den ursprünglich gestellten
Antrag zurückwies und dem Hilfsantrag in Teilen stattgab. Der Beschwerdeführer hat
es danach zu unterlassen, zu behaupten, der GdP-geführte Hauptwahlvorstand habe
sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm genehm war, näm-
lich die Durchführung der Briefwahl, oder zu behaupten, dass es keine sachlichen
Gründe gebe, die gegen eine Verschiebung der Wahl sprächen. Eine Begründung
des stattgebenden Teils der einstweiligen Verfügung enthält der Beschluss nicht.

  Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung legte der Beschwerdeführer am 13.         6
Mai 2020 Widerspruch ein und stellte Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangs-
vollstreckung. Daraufhin setzte das Landgericht Frist zur mündlichen Verhandlung
auf den 7. Juli 2020. Die Äußerungen befinden sich noch auf der Homepage des Be-
schwerdeführers. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Beschwerdeführer
seitens des Gerichtsvollziehers zugestellt. Über den Antrag auf einstweilige Einstel-
lung der Zwangsvollstreckung ist noch nicht entschieden.

  5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Er-          7
lass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung sei-
ner prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren.

 6. Die Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat im Verfahren der     8
einstweiligen Anordnung Stellung genommen. Sie meint unter Hinweis auf das noch


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laufende Verfahren der Entscheidung über den Widerspruch und den Antrag auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der Rechtsweg sei nicht erschöpft.
Auch habe sich der Beschwerdeführer in seinem Erwiderungsschreiben zu allen für
die einstweilige Verfügung wesentlichen Fragen bereits geäußert, was dem Gericht
auch vorgelegen habe.

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.         9

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-       10
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Anders als im Verfahren
1 BvR 1783/17, in dem die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung mangels Darlegung eines erheblichen Nachteils abgelehnt hatte (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/
17 -, Rn. 6), sind die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit
in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, nunmehr ein-
gehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -).

  Angesichts dieser Klärung aller entscheidungswesentlichen Fragen führt die vom        11
Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91,
252 <257 f.>; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist
hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstwei-
ligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet.

  2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffen-       12
gleichheit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10). Diesbezüglich ist, unabhängig von
dem noch fortdauernden Ausgangsverfahren und dem noch nicht beschiedenen An-
trag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, auch der Rechtsweg erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Rügen beziehen sich auf eine Rechtsverletzung unmit-
telbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der
einstweiligen Verfügung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein seinem Vor-
bringen nach bewusstes Übergehen seiner prozessualen Rechte, das das Landge-
richt im Vertrauen daraufhin praktiziert habe, dass diese Rechtsverletzung ange-
sichts später eröffneter Verteidigungs- und Heilungsmöglichkeiten folgenlos bleibe
und deshalb nicht geltend gemacht werden könne. Diesbezüglich besteht ein fach-
gerichtlicher Rechtsbehelf nicht. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Mög-
lichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines
solchen Vorgehens zu erwirken. Auch der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit
dem Widerspruch eingelegte Antrag nach § 924 Abs. 3 in Verbindung mit § 707 Satz


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2 ZPO ist zu einer solchen Kontrolle nicht geeignet, da er nur zulässig ist, wenn da-
durch der Zweck der einstweiligen Verfügung nicht vereitelt wird (vgl. Vollkommer, in:
Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 924 Rn. 13) und er zudem von den Erfolgsaussichten in
der Sache abhängt (vgl. Götz, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 707 Rn. 12). Eine Miss-
achtung von Verfahrensrechten als solche kann damit nicht geltend gemacht wer-
den. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die
einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kam-
mer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10).

  Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines        13
weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels noch fortdauert, muss der Beschwerde-
führer kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen. Vielmehr
genügt es, dass er weiterhin durch die angegriffene Verfügung beschwert ist, sodass
ihm durch deren verfassungsgerichtliche Aufhebung oder Außervollzugsetzung
Rechtschutz gewährt werden kann.

 3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in         14
seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

 a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits          15
entschieden (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Septem-
ber 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff.).

  aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechts-         16
staatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert ver-
fassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor
Gericht. Dieses muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung glei-
chermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erheb-
liche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen pro-
zessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale
Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art.
103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozes-
suales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen
Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die
Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Ein-
fluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine
vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine
nachträgliche Anhörung ist, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsver-
fahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-
nats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16).

 bb) Von der Frage der Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite zu unterschei-           17
den ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann
ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine münd-


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liche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten
Wertungsrahmen. Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des
Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrens-
führung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).

  cc) Über eine einstweilige Verfügung wird in äußerungsrechtlichen Angelegenhei-        18
ten gleichwohl angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Ver-
handlung berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entschei-
dung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1
BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24). Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleich-
heit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag vielmehr
grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit
dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei ist von Verfassung we-
gen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die
Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu
dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen
vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auch auf die Möglichkeit zur Erwide-
rung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abge-
stellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffen-
gleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings
nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich
nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei
Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die
begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegeh-
ren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des
Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat.

  Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der             19
gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als
in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist auch zu
gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von
denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Ent-
scheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30.
September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24) . Entsprechend ist es verfassungsrecht-
lich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen
Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen
Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsaus-
künften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder ei-
ne Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Ein einseitiges Geheimver-
fahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller
über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form ein-



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zubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unver-
einbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September
2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24).

 b) Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts Berlin den Be-         20
schwerdeführer offenkundig in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale
Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

  aa) Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des           21
Beschwerdeführers war vorliegend die Gleichwertigkeit seiner prozessualen Stellung
gegenüber dem Verfahrensgegner nicht mehr gewährleistet. Zwar hatte die antrag-
stellende Gewerkschaft den Beschwerdeführer außerprozessual abgemahnt und die-
ser darauf erwidert. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hatte jedoch in dem ge-
richtlichen Antragsschriftsatz auf Einwände, die der Bevollmächtigte des
Beschwerdeführers in seinem Erwiderungsschreiben geäußert hatte, teilweise aus-
drücklich erwidert. Bereits daraus ergab sich, dass das Gericht im Sinne gleichwerti-
ger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer – gegebe-
nenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit hätte geben müssen, die
Replik der Gegenseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und seinerseits zu erwi-
dern. Hinzu kommt, dass bereits die ursprüngliche Antragsbegründung – auch unab-
hängig von den naturgemäß unterschiedlichen Anforderungen an ein anwaltliches
Schreiben im Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz – wesentlich umfassender
und differenzierter war als das Abmahnschreiben. Die gebotene Kongruenz des der
Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zur vorprozessualen Abmahnung war da-
mit ersichtlich nicht gegeben.

  Erst recht gilt dies infolge der weiteren Ergänzung des Verfügungsantrags vom 24.      22
April 2020. So hatte die Antragstellerin in ihrem ursprünglichen Abmahnungsschrei-
ben ausdrücklich nur verlangt, es zu unterlassen, den Wahlvorstand als „GdP-ge-
führt“ zu bezeichnen und hatte den letztlich positiv beschiedenen Antrag erst im zwei-
ten Schriftsatz ergänzt. Zwar ging bereits aus dem vorprozessualen Schreiben
hervor, dass sich die Antragstellerin auch gegen den womöglich bestehenden Ein-
druck wenden wollte, es habe die Möglichkeit einer Termins-verschiebung bestan-
den. Dies ergab sich aus dem – anwaltlich formulierten – Schreiben jedoch nicht in
der nötigen Deutlichkeit, die ein Absehen von der grundsätzlich gebotenen Anhörung
durch das Gericht begründen könnte. Es ist der Gegenseite nicht zuzumuten, über
die jeweils ausdrücklich formulierten Begehren hinaus abzuwägen, was tatsächlich
der Sache nach gemeint gewesen sein könnte und vorsorglich auch darauf im Ein-
zelnen zu erwidern.

 Eine Einbeziehung des Beschwerdeführers durch das Gericht vor Erlass der Verfü-         23
gung wäre somit offensichtlich geboten gewesen. Eine solche Frist zur Stellungnah-
me hätte auch kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher
Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie
stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen



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Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu be-
lasten.

 bb) Die konkrete Art der Verfahrensführung ist auch unter dem Gesichtspunkt allge-    24
mein erschwerten Geschäftsgangs aufgrund von Corona-Eindämmungsmaßnahmen
nicht zu rechtfertigen. Die Möglichkeit zu einer – etwa auch fernmündlichen – Ge-
hörsgewährung war zu keinem Zeitpunkt derart reduziert, dass dies ein Abgehen von
den gerichtlichen Verfahrenspflichten hätte rechtfertigen können. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass sich die Pflicht zu einer zügigen und ausgeglichenen Verfah-
rensführung mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erledigt. Entspre-
chend besteht in Fällen einer ausnahmsweise ohne Einbeziehung der Gegenseite
erlassenen einstweiligen Verfügung im Gegenzug zumindest eine besondere Oblie-
genheit, eine mündliche Verhandlung zeitnah anzuberaumen. Auch dem ist das
Landgericht vorliegend durch die Anberaumung auf den Monat Juli nicht gerecht ge-
worden.

 4. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf       25
eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.

 5. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entschei-         26
dung gibt dem Landgericht Berlin Gelegenheit, bei einer neuerlichen Entscheidung
beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen.

 6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungs-      27
verfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens
des Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen geboten.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  28

                  Masing                       Paulus                      Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Ju-
ni 2020 - 1 BvR 1246/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020
                - 1 BvR 1246/20 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200603_1bvr124620.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200603.1bvr124620




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