BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 990/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn Dr. H…,

2. der Frau Prof. Dr. G…,

3. des Herrn Prof. Dr. B…,

4. der Frau Prof. Dr. N…,


gegen   § 5 Absätze 2, 3, 4 Satz 2 und § 7 Nummer 9 der Zweiten Bayerischen In-
        fektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020
        (BayMBl Nr. 205, BayGVBl S. 214)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Masing,

                                Paulus,

                                Christ

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                  Gründe:

                                          I.
  1. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Ver-   1
fassungsbeschwerde wendet sich gegen die bis zum 5. Mai 2020 in Bayern gelten-
den Ausgangsbeschränkungen. Danach war das Verlassen der eigenen Wohnung
ohne triftigen Grund verboten. Verstöße dagegen wurden als Ordnungswidrigkeit


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sanktioniert. Etwaige triftige Gründe waren der Polizei gegenüber glaubhaft zu ma-
chen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Vorschriften der Zweiten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 (BayMBl
Nr. 205, BayGVBl S. 214) lauten im Einzelnen:

         § 5 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

         […]

          (2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen trif-
        tiger Gründe erlaubt.

         (3) Triftige Gründe im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:

         1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

         2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer
        Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeuti-
        scher Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, so-
        wie Blutspenden,

         3. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs
        und Einkauf in den nach § 2 zulässigerweise geöffneten Ladenge-
        schäften; nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inan-
        spruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von
        Friseurbetrieben,

         4. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen
        mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahr-
        nehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Be-
        reich,

         5. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und
        Minderjährigen,

         6. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Fa-
        milienkreis,

          7. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließ-
        lich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden
        Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne je-
        de sonstige Gruppenbildung und

         8. Handlungen zur Versorgung von Tieren.

         (4) 1Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbe-
        schränkung zu kontrollieren. 2Im Falle einer Kontrolle sind die trifti-
        gen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

         § 7 Ordnungswidrigkeiten



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         Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt,
        wer vorsätzlich oder fahrlässig

         […]

         9. entgegen § 5 Abs. 2 die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt,

         […]

  Diese Regelungen waren wortgleich auch in der nachfolgenden Dritten Bayerischen       2
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020 (BayMBl Nr. 239,
BayGVBl S. 255) enthalten. Mit der nach § 24 Satz 2 insoweit am 6. Mai in Kraft ge-
tretenen Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai
2020 (BayMBl Nr. 240, Nr. 245, BayGVBl S. 271) sind die Ausgangsbeschränkungen
entfallen; seither gelten Kontaktbeschränkungen.

 2. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, dass sie einen Antrag auf Über-       3
prüfung der angegriffenen Verordnungsregelungen im Rahmen einer prinzipalen
Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 5 des bayerischen
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gestellt ha-
ben.

  3. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 in      4
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG. Die Bewehrung der Aus-
gangsbeschränkungen als Ordnungswidrigkeit sei nicht mit dem spezifischen Be-
stimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Das gelte bereits für die Bestim-
mung der Tathandlung als Verlassen der Wohnung in der Absicht, sich aus anderen
als triftigen Gründen außerhalb derselben aufzuhalten. Zudem sei der Katalog der
„triftigen Gründe“ offen („insbesondere“). Daher stehe nicht im Vorhinein fest, wel-
ches Verhalten von der Polizei als erlaubt oder als verboten angesehen werde. Die
Pflicht, die Motive für den Autenthalt im Freien gegenüber der Polizei zu offenbaren,
verstoße gegen das strafprozessuale Verbot, sich selbst belasten zu müssen. We-
gen des unkalkulierbaren Risikos von Sanktionen müssten weite Teile des bürgerli-
chen Lebens in die eigene Wohnung verlagert werden. Die Verletzung des Bestimmt-
heitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG habe daher eine Verletzung von Grundrechten
wie der allgemeinen Handlungsfreiheit und der körperlichen Bewegungsfreiheit zur
Folge.

 Eine Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz komme wegen Aussichtslosig-         5
keit nicht in Betracht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28.
April 2020 - 20 NE 20.849 -, juris) habe die angegriffenen Vorschriften in Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes Dritter überprüft, ohne sie vorläufig außer Kraft zu
setzen.

                                         II.
 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wahrt nicht den Grundsatz der Sub-       6
sidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG. Dieser verlangt,


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dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend
gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden,
sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395
<414>; 49, 252 <258>).

 1. Danach haben die Beschwerdeführer, die sich mit der Verfassungsbeschwerde           7
unmittelbar gegen Normen einer landesrechtlichen Verordnung wenden, den nach §
47 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 5 AGVwGO eröffneten Rechtsweg der ver-
waltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht erschöpft.

  a) Der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber diesem fachgerichtli-        8
chen Verfahren steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Regelungen nach Er-
hebung der Verfassungsbeschwerde außer Kraft getreten sind. Eine Verweisung auf
die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle wäre nur dann unzumutbar, wenn in
diesem Verfahren eine nachträgliche Feststellung der Vereinbarkeit von außer Kraft
getretenen Normen mit höherrangigem Recht grundsätzlich nicht erlangt werden
kann. Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Län-
der enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch
gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des
Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen
Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -,
juris, Rn. 10). Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote sind aber gera-
de dadurch gekennzeichnet, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind
mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in
Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Es kommt
hinzu, dass die Verbote die grundrechtliche Freiheit häufig schwerwiegend beein-
trächtigen. Da sie – wie hier die als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsbe-
schränkungen – zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt eine
nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwal-
tungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe.

  b) Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Überprüfung von bereits außer       9
Kraft getretenen Verboten in den Corona-Verordnungen der Länder auf ihre Verein-
barkeit mit Grundrechten auch dann gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Nor-
menkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO subsidiär, wenn einstweiliger Rechts-
schutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht nur summarisch, sondern nach eingehender
Prüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt wurde, was die Beschwerdeführer un-
ter Bezugnahme auf den in einem Verfahren Dritter ergangenen Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 (- 20 NE 20.849 -, juris)
geltend machen. Auch dann ist es möglich, dass das Obergericht im Hauptsachever-
fahren zu einem anderen Ergebnis gelangt, zumal zur Rechtmäßigkeit der verschie-
denen Corona-Verbote noch keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche
Rechtsprechung besteht. Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbar-


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keit der Verbote mit den – bundesrechtlichen – Grundrechten des Grundgesetzes
noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Im Übrigen hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit der als Ordnungswidrigkeit bewehrten
Ausgangsbeschränkungen mit Art. 103 Abs. 2 GG in dem oben genannten Beschluss
nicht etwa abschließend bejaht, sondern angenommen, dass der Normenkontroll-
antrag in der Hauptsache „voraussichtlich überwiegend unbegründet sein wird“
(BayVGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 20 NE 20.849 -, juris, Rn. 28).

 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deshalb ausnahmsweise vor Inanspruch-         10
nahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zulässig, weil sie allein spezifisch verfas-
sungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht auch ohne vor-
herige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen
Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. BVerfGE 150, 309 <327
Rn. 44>).

  Diese Ausnahme ist auf Fälle beschränkt, in denen sich ein Beschwerdeführer un-     11
mittelbar gegen ein förmliches Gesetz wendet und das fachgerichtliche Verfahren für
ihn bestenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs.
1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. In diesen Fällen wird einem Be-
schwerdeführer nicht zugemutet, zunächst ein fachgerichtliches Verfahren anzu-
strengen, wenn dessen Durchführung keine verbesserten Grundlagen für die dem
Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungsmäßig-
keit des Gesetzes erwarten lässt. Anders liegt es hingegen, wenn – wie hier – der
Beschwerdegegenstand eine untergesetzliche Norm ist. Insoweit steht auch Fachge-
richten die Kompetenz zur Normverwerfung zu, so dass selbst dann, wenn allein spe-
zifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sind, auch ohne Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn.
16).

 Im Übrigen hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Corona-     12
Verbote nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab. Auch für die
nachträgliche Klärung der Vereinbarkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote mit
den Grundrechten wird es wesentlich darauf ankommen, welche tatsächlichen Rah-
menbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologi-
sche, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risi-
koeinschätzungen während der Geltungsdauer der Normen bestanden. Dabei
können sich die maßgeblichen tatsächlichen Umstände in den Ländern auch deutlich
unterscheiden. Zudem kann für die Entscheidung die Auslegung der in den Verord-
nungen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe maßgeblich sein. Folglich besteht
auch mit Blick auf eine nachträgliche Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit außer
Kraft getretener grundrechtseinschränkender Bestimmungen in den Corona-Verord-
nungen der Länder Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entschei-
dungsgrundlagen. Damit sprechen zugleich gewichtige Gründe gegen eine sofortige
Entscheidung über solche Verfassungsbeschwerden vor Erschöpfung des Rechts-


                                        5/7

wegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen allgemeiner Bedeutung (vgl. BVerfGE
8, 222 <227>; 13, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            13

                 Masing                       Paulus                  Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Ju-
ni 2020 - 1 BvR 990/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020
                - 1 BvR 990/20 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200603_1bvr099020.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200603.1bvr099020




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