BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 63/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2020 - 5 K 2634/
  20 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2020 - 1
  S 1651/20 - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
  Antragstellers vom 28. Mai 2020 gegen Ziffer 4 des Bescheids der Stadt Stutt-
  gart vom 28. Mai 2020 wiederherzustellen,


Antragsteller: B…,

- Bevollmächtigte:   -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  den Vizepräsidenten Harbarth,

                                  die Richterin Britz

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. Mai 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                 1

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall –         2
auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134,
135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vor-
läufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts an-
führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbe-
schwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offen-
sichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr).
Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwal-
tungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den
Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147
<153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 -


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1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April
2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungs-
beschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl.
BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). Wegen der meist weittra-
genden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG
ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232 Rn.
86>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der
Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März
2010 - 1 BvQ 4/10 -, Rn. 14).

 2. Ausgehend davon kommt hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in        3
Betracht.

  a) Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar we-          4
der unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Entgegen der Einschätzung des An-
tragstellers sind ihre Erfolgsaussichten aber auch keinesfalls derart offensichtlich,
dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwe-
rer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.

 b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers             5
aus.

  Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines           6
Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die von der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 VersG erlassene Auflage einer Teilnehmer-
beschränkung auf 5.000 Personen verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in
seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Die-
se Grundrechtsverletzung wäre von Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragstel-
ler, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitli-
che Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen
insgesamt.

  Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später heraus-        7
stellen, dass die Auflage zu Recht ergangen ist, weil bei einer größeren Teilnehmer-
zahl zumal unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mit hin-
reichender Sicherheit gewährleistet wäre, dass aus Gründen des Infektionsschutzes
gebotene Mindestabstände eingehalten werden, wären grundrechtlich geschützte In-
teressen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die beauflagte
Teilnehmerbeschränkung dient in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie
dem Ziel, die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Versammlungsteilneh-
mern kontrollierbar sicherzustellen, um so das Risiko einer Übertragung des Virus


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unter Versammlungsteilnehmern und von diesen auf Dritte zu mindern. Zu dem damit
bezweckten Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist der Staat prinzipi-
ell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG an-
gehalten (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>).

  Bei Durchführung der Versammlung mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 5.000            8
Personen stünde nach übereinstimmender Einschätzung der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens, des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zu
befürchten, dass gebotene Mindestabstände nicht hinreichend sicher eingehalten
würden. Gegen diese auch auf Erfahrungen anlässlich früherer von dem Antragstel-
ler durchgeführter Versammlungen sowie in Ansehung des konkreten Versamm-
lungsorts gestützte Einschätzung ist im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren nichts
zu erinnern. Insoweit legt das Bundesverfassungsgericht der Prüfung des Eilantrags
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Ent-
scheidungen zugrunde. Anderes wäre nur dann geboten, wenn die getroffenen Tat-
sachenfeststellungen offensichtlich fehlsam wären oder die Tatsachenwürdigungen
unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trü-
gen (BVerfGK 3, 97 <99>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen des Antragstellers
zu einer angeblich fehlenden Plausibilität und Tragfähigkeit der aktuellen Risikoein-
schätzung des Robert-Koch-Instituts, auf die sich Verwaltungsgericht und Verwal-
tungsgerichtshof – jeweils unter Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Einwän-
den des Antragstellers – gestützt haben. Dass die Risikoeinschätzung und mit ihr
auch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Verwal-
tungsgerichtshofs zum Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs.
1 VersG offensichtlich fehlsam oder die fachgerichtlichen Tatsachenwürdigungen im
Hinblick auf Art. 8 GG offensichtlich nicht tragfähig wären, ergibt sich weder aus den
Darlegungen des Antragstellers noch ist dies nach dem derzeitigen Verfahrensstand
sonst erkennbar.

  Bei Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen muss das Interesse des Antragstellers       9
an einer Durchführung der geplanten Versammlung mit mehr als 5.000 Teilnehmern
zurücktreten. Dafür fällt insbesondere ins Gewicht, dass dem Antragsteller die Aus-
übung seiner grundrechtlichen Freiheit grundsätzlich möglich ist. Er kann die Ver-
sammlung sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in der von ihm gewünsch-
ten Weise durchführen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10

                  Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
31. Mai 2020 - 1 BvQ 63/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2020
                - 1 BvQ 63/20 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200531_1bvq006320.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200531.1bvq006320




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