BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1150/20 -

                               In dem Verfahren
                                     über
                         die Verfassungsbeschwerde

des Minderjährigen S…,
vertreten durch den Vater S…,

gegen   § 2 der Zweiten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Co-
        rona-Virus vom 13. März 2020 in der Fassung der Zehnten Verordnung
        zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
        7. Mai 2020 (GVBl S. 298)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Vizepräsidenten Harbarth

                                und die Richterinnen Baer,

                                Ott

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                  Gründe:

                                       I.
 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen § 2 Abs. 1 und 2 der Zweiten Verord-     1
nung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in
der Fassung der Zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Be-
kämpfung des Corona-Virus vom 7. Mai 2020, verkündet am 8. Mai 2020 (GVBl S.
298). Die Regelung hat ihre aktuelle, zum 25. Mai 2020 geltende Fassung durch die
Elfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Vi-
rus vom 18. Mai 2020 (GVBl S. 334) erhalten. Die Verordnungen wurden aufgrund
von § 32 Satz 1 und 2 IfSG erlassen. Der Beschwerdeführer will die Aufhebung von


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§ 2 sowie eine verfassungskonforme Neuregelung erreichen.

  2. Die angegriffene Norm der landesrechtlichen Verordnung regelt Betretungsver-         2
bote in Einrichtungen der Kinderbetreuung. Dabei gelten bestimmte Ausnahmen wie
zur Sicherung des Kindeswohls, für Kinder in einem Hausstand von Personen, die
aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen, und für
Kinder, deren Erziehungsberechtigte zu einer bestimmten Berufsgruppe gehören
oder berufstätige oder studierende Alleinerziehende sind. Weitere Ausnahmen gel-
ten für Kinder mit Behinderungen und in Fällen besonderer Härte, die über den Weg-
fall der Betreuung hinausgehen und das Jugendamt bescheinigen muss.

                                          II.
 Der am … geborene Beschwerdeführer besuchte bis zum 16. März 2020 eine Kin-              3
dertagesstätte in Hessen.

  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2          4
und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kindergarten sei ein nicht zu ersetzender Raum der sozia-
len und vorschulischen Bildung, aus dem er ausgeschlossen werde. Kindertagesstät-
ten müssten umgehend für alle Kinder gleichermaßen geöffnet werden. Eine beson-
dere Infektionsgefahr durch Kinder sei wissenschaftlich nicht belegt. Der
Verordnungsgeber behandele Kinder ungleich, indem er sie in solche mit Eltern in
„systemrelevanten“ Berufen und solche aufteile, die dazu nicht gehörten. Die Privile-
gierung bestimmter Kinder greife massiv und unverhältnismäßig in die Grundrechte
der übrigen Kinder ein. Das Betretungsverbot sei nicht erforderlich, denn der Verord-
nungsgeber könne auch durch Urlaubsverbote sicherstellen, dass Personal für „sys-
temrelevante“ Aufgaben zur Verfügung stehe, müsse aber jedenfalls im Einzelfall
prüfen, ob eine Notbetreuung tatsächlich notwendig sei.

 Die Verfassungsbeschwerde habe allgemeine Bedeutung für alle Kinder in Hessen,           5
die keine Kindertagesstätte betreten dürften. Daher sei es nicht erforderlich, vor der
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu beschreiten. Auch
wenn der Beschwerdeführer selbst zwischenzeitlich in den Genuss einer Ausnahme
zum Betretungsverbot komme, erbitte er eine richterliche Entscheidung.

                                          III.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme-                6
gründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist.

  1. a) Die Verfassungsbeschwerde wird den Anforderungen des Subsidiaritätsgrund-         7
satzes nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach muss der Beschwerdeführer vor
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumut-
baren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemach-
ten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhin-
dern.




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  Das hat er nicht getan. Hier war es nach § 15 HessAGVwGO möglich und zumut-            8
bar, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen im Rahmen eines Normen-
kontroll- sowie Normenkontrolleilverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO
durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Soweit ersicht-
lich, hat dieser über das hier angegriffene Betretungsverbot von Einrichtungen zur
Kinderbetreuung bislang nicht entschieden. Zudem kommt vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts in Betracht, bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ei-
ne mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage
nach § 43 VwGO zu erheben, um sich gegen die individuelle Verbindlichkeit des Be-
tretungsverbots zu wehren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Se-
nats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 15).

  b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht wegen allgemeiner Bedeutung (vgl. §        9
90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) vor Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes
zulässig. Dazu müsste die Verfassungsbeschwerde über den Einzelfall hinaus Klar-
heit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schaffen (vgl.
BVerfGE 108, 370 <386>). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer selbst
hält es schon nicht für ausgeschlossen, zwischenzeitlich von einer Ausnahmerege-
lung zu profitieren. Sein Fall wäre dann nicht mehr „gleichgelagert“ zu den für die
„allgemeine Bedeutung“ vorgetragenen Fälle solcher Kinder, denen die Rückkehr in
die Kindertagesstätte nicht möglich sei. Zudem bedarf die tatsächliche Entwicklung
einschließlich der vom Beschwerdeführer bestrittenen Infektiosität von Kindern einer
fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen, bevor sich das Bun-
desverfassungsgericht mit den weiteren verfassungsrechtlichen Fragen befassen
kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020
- 1 BvR 712/20 -, Rn. 17).

  2. Die Verfassungsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht den Begrün-         10
dungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die unterschiedliche Behandlung von gleichermaßen be-
treuungsbedürftigen Kindern wendet und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
rügt, hätte er darlegen müssen, welche Personen hier inwiefern miteinander vergli-
chen werden, worin konkret der individuelle Nachteil einer Ungleichbehandlung liegt
und welche naheliegenden Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung
sprechen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Daran fehlt es hier. Auch wird nicht dargelegt,
inwiefern von ihm angesprochene Maßnahmen gleichermaßen geeignet wären, das
vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel zu erreichen. Schließlich setzt sich die Ver-
fassungsbeschwerde weder mit der Befristung der Verbote noch mit den weiteren
Ausnahmen auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - Rn. 10 f.).

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-            11
hen.




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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                      12

               Harbarth                      Baer   Ott




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
29. Mai 2020 - 1 BvR 1150/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2020
                - 1 BvR 1150/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200529_1bvr115020.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200529.1bvr115020




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