BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 483/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B…,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    die Verfügung des Landgerichts München I vom 18. März 2020 - 2 Ks 127
         Js 144647/15 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Verfassungsbeschwerde

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Richter Huber

                                 und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                 König

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Mai 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

                                   Gründe:

                                         I.
  Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die          1
Ablehnung der Aufhebung zweier für den 23. März 2020 und den 31. März 2020 an-
gesetzter Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht München I. Er rügt, auf-
grund der Ansteckungsgefahr mit dem neuartigen Corona-Virus sei sein Recht auf
körperliche Unversehrtheit, aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen bei der Ver-
handlung sei der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie der Öffentlichkeit der Haupt-
verhandlung verletzt; dies gelte insbesondere wegen der in Bayern in diesem Zeit-
raum geltenden Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung. Sein mit der
Verfassungsbeschwerde verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung ist bereits mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesver-
fassungsgerichts vom 23. März 2020 abgelehnt worden.


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                                        II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt im      2
Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeu-
tung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerde-
führers angezeigt, da sie unzulässig ist.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können          3
Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01
-, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentschei-
dungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung
der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>) und es
deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes wi-
derspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die selbständige Anfechtung
einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist
demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse dar-
an besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort
und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Be-
troffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht
mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 <324
f.>; 58, 1 <23>).

  Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit der Beschwerdeführer eine Verlet-   4
zung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit der Hauptver-
handlung rügt. Denn diese Beanstandungen kann er ohne Rechtsverlust sowohl in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machen, als auch im Wege der Re-
vision rügen. Ein nicht mehr behebbarer Rechtsverlust droht dem Beschwerdeführer
insoweit nicht, sodass seine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich dieser Beschwer-
depunkte unzulässig ist.

  2. Soweit der Beschwerdeführer eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund      5
der Infektionsgefahr hinsichtlich des neuartigen Corona-Virus geltend macht, kann
ihm hingegen grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der
von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschäden nicht
verwehrt werden (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.>).

 Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch nicht in einer den Anforderungen      6
nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.

  Auch in Fällen, in denen dem Angeklagten durch die Hauptverhandlung erhebliche     7
Gesundheitsgefahren drohen, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewähr-
leistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Interesse des Beschul-
digten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, zu deren


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Schutz das Grundgesetz den Staat ebenfalls verpflichtet, ein Spannungsverhältnis.
Keiner dieser Belange genießt schlechthin den Vorrang vor dem anderen. Weder
darf der staatliche Strafverfolgungsanspruch ohne Rücksicht auf die Grundrechte des
Beschuldigten durchgesetzt werden, noch erfordert jede denkbare Gefährdung die-
ser Rechte ein Zurückweichen jenes Anspruchs. Für das Grundrecht aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG gilt nichts Anderes. Ein hier entstehender Konflikt ist nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der Beurteilung von Eingriffen in das Grund-
recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ganz allgemein Beachtung erfordert, durch Abwä-
gung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt diese Abwägung zu
dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Beschuldig-
ten im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange,
deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl er-
folgte Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Be-
schuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei der Beurteilung dieser Frage können
vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensi-
tät der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken,
Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 <345 f.>).

  Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatli-    8
chen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungs-
spielraum zu (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 ff.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 125, 39
<78>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung
einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder
überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen
offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu
erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl.
BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <215>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337
f. Rn. 70>).

  Es genügt demnach nicht, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, aus-           9
schließlich ein absolutes Kontaktverbot stelle einen hinreichenden Schutz dar. Denn
die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Straf-
verfahren einhergehender Gesundheitsgefahr. Dies gilt umso mehr, als ein gewisses
Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung
zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, von dem auch der Angeklagte in einem Straf-
verfahren nicht vollständig ausgenommen werden kann.

 3. Es kommt unter diesen Umständen nicht mehr darauf an, ob angesichts des Zeit-      10
ablaufs das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers noch fortbesteht.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-           11
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12

                   Huber                    Kessal-Wulf                    König


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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
                19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200519_2bvr048320.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200519.2bvr048320




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