BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 55/20 -

                             In dem Verfahren
                             über den Antrag,
                    im Wege der einstweiligen Anordnung

  „das Land Brandenburg, Polizeipräsidium Brandenburg (Versammlungsbehör-
  de), zu verpflichten, dem Antragsteller für die von ihm angemeldete Versamm-
  lung auf dem Festplatz … von 14.45 Uhr bis 16.45 Uhr mit dem Motto ‚Ostalgi-
  scher Frühling/im Mai dabei für deine Zukunft, Demonstration gegen Corona-
  Maßnahmen, Reden zur Situation in unserem Land, Künstler singen, um ihrem
  Protest Ausdruck zu verleihen, Zukunfts-/-protest‘ eine Ausnahmegenehmigung
  nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV unter folgenden Auflagen zu erteilen:

  1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Antragstellers und
  der einzusetzenden Ordner ist auf max. 975 Personen zu beschränken.

  2. Der Zugang zur Versammlungsfläche ist durch Absperrband zu regeln.

  3. Die Versammlungsteilnehmer haben während der Veranstaltung voneinander
  einen Abstand von 2,00 m zu halten, ausgenommen Ehe- und Lebenspartner
  oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge-
  oder Umgangsrecht besteht.

  4. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl
  nicht überschritten wird und den Zugang zur Versammlung gem. Ziff. 1 bis 3 zu
  beschränken.

  5. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Einhaltung der Auflagen sind 20 Ord-
  ner einzusetzen.

  6. Der Antragsteller hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich
  die Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten.

  hilfsweise,

  das Land Brandenburg, Polizeipräsidium Brandenburg (Versammlungsbehörde),
  zu verpflichten, über die Zulässigkeit der von dem Antragsteller angemeldeten
  Versammlung am 16.05.2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der
  Kammer neu zu entscheiden.

  Trifft das Land Brandenburg, Polizeipräsidium Brandenburg (Versammlungsbe-
  hörde), keine Entscheidung, ist der Antragsteller berechtigt, die von ihm ange-
  meldete Veranstaltung mit maximal 975 Teilnehmern durchzuführen.“



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Antragsteller: A…,




- Bevollmächtigte:   Rechtsanwälte…



hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  den Vizepräsidenten Harbarth,

                                  die Richterin Britz

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. Mai 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                 1

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall –         2
auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134,
135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vor-
läufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts an-
führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbe-
schwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offen-
sichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr).
Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwal-
tungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den
Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147
<153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 -
1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April
2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungs-
beschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl.
BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden
Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfah-


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ren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).
Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entschei-
dung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 -
1 BvQ 4/10 -, Rn. 14).

 2. Hier kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.               3

  a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er dem     4
auch im Verfahren des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltenden Grund-
satz der Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats
vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr) nicht genügt. Der An-
tragsteller hat im fachgerichtlichen Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht hinreichend
vorgetragen.

 Das Oberverwaltungsgericht, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwer-             5
deverfahren des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nur die von dem Be-
schwerdeführer dargelegten Gründe prüft, hat entscheidungstragend (auch) darauf
abgestellt, der Antragsteller habe die auf die konkrete Versammlung bezogenen An-
nahmen des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen. Danach habe das Verwaltungs-
gericht zur Begründung seiner die Gewährung von Eilrechtsschutz ablehnenden Ent-
scheidung darauf abgestellt, es erscheine lebensfremd, dass es bei einer
Versammlung mit nahezu 1.000 Teilnehmern auch unter Berücksichtigung der be-
grenzten örtlichen Gegebenheiten nicht zu gravierenden Verstößen gegen die nach
wie vor geltenden und auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellten Ab-
standsregelungen und damit zur Infektion von Versammlungsteilnehmern und mit ih-
nen in Kontakt tretenden dritten Personen kommen könne. Dieses Risiko werde da-
durch erhöht, dass – anders als zum Teil in anderen Bundesländern – eine
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Teilnahme an Ver-
sammlungen in Brandenburg nicht vorgeschrieben sei.

 Aus den Darlegungen des Antragstellers im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren         6
ergibt sich nicht, dass er insoweit seiner prozessualen Darlegungsobliegenheit ge-
mäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO tatsächlich nachgekommen wäre und das
Oberverwaltungsgericht insoweit etwa Beschwerdevorbringen übergangen hätte. So-
weit er diesbezüglich ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu
den Erfahrungen mit zwei von ihm bereits in den beiden Vorwochen veranstalteten
Versammlungen übersehen, greift dies schon deshalb nicht durch, weil nach seinen
eigenen Angaben an diesen Versammlungen lediglich 120 bzw. 300 Personen teil-
genommen hatten. Selbst wenn dabei, wie der Antragsteller geltend macht, die Ein-
haltung infektionsschutzrechtlich gebotener Abstände gewährleistet gewesen sein
sollte, ist dies nicht geeignet, die – im Übrigen auch nach Einschätzung der Kammer
plausible und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandende – Auffas-
sung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass bei einer Versammlung mit



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nahezu 1.000 Teilnehmern eine Einhaltung der hier maßgeblichen Abstandsregelun-
gen nicht hinreichend gesichert sei.

 b) Überdies geht auch eine Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.          7

  Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines            8
Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die Verweigerung einer Ausnah-
megenehmigung für mehr als 50 Teilnehmer nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über
Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-
VID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-
CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 (Brdb. GVBl. II Nr. 30) verfassungswidrig ist, wäre
der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8
Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von Gewicht nicht nur im Hin-
blick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungs-
freiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische
Gemeinwesen insgesamt.

  Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später heraus-         9
stellen, dass die Genehmigung einer größeren Teilnehmerzahl zu Recht abgelehnt
worden ist, weil die in § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV vorgegebene Obergrenze von
50 Versammlungsteilnehmern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wären
grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht
betroffen. Das grundsätzliche Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt nach § 5
Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV, dessen Vereinbarkeit mit Art. 8 GG im Eilverfah-
ren offenbleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 23), dient in Ansehung der aktuellen Coro-
navirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 des der Verordnung zugrunde liegenden Infek-
tionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Men-
schen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu
verhindern. Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und körperli-
cher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen
Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170
<214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>).

  Bei Durchführung der Versammlung stünde nach übereinstimmender Einschätzung           10
des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zu befürchten, dass in-
fektionsschutzrechtlich gebotene Mindestabstände unterschritten würden. Gegen
diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Insoweit legt das Bundesverfassungsge-
richt der Prüfung des Eilantrags die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdi-
gungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Anderes wäre nur dann ge-
boten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam wären
oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grund-
rechtsnormen offensichtlich nicht trüge (BVerfGK 3, 97 <99>; BVerfG, Beschluss
vom 29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.). Das ist nicht der Fall.
Das gilt insbesondere für den Hinweis des Antragstellers auf örtlich geringe Fallzah-



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len von Erkrankungen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach der aktuel-
len Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts bestehe nach wie vor ein erhebli-
ches Infektionsrisiko, wird hierdurch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch hat
der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es praktisch umsetzbar sein
könnte, die von ihm gewünschte Ausnahme von den Abstandsregelungen für verhei-
ratete, verpartnerte oder in einem gemeinsamen Haushalt lebende Versammlungs-
teilnehmer tatsächlich auf diesen Personenkreis zu beschränken.

  Bei Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen muss das Interesse des Antragstellers     11
an der Durchführung der Versammlung mit 975 anstelle der vom Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens im Einklang mit § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV genehmigten
Teilnehmerzahl von 50 zurücktreten. Dafür fällt insbesondere ins Gewicht, dass dem
Antragsteller die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit nicht verunmöglicht ist.
Er kann die Versammlung sowohl in örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht so wie von
ihm gewünscht durchführen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   12

                 Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
16. Mai 2020 - 1 BvQ 55/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2020
                - 1 BvQ 55/20 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200516_1bvq005520.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200516.1bvq005520




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