BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1021/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K…,

gegen    § 7 Abs. 1, Abs. 2, § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 8 der Dritten
         Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020
         (BayMBl Nr. 239)


und     Antrag auf Richterablehnung

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  den Vizepräsidenten Harbarth,

                                  die Richterin Britz

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Mai 2020
einstimmig beschlossen:

        Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth sowie
        die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verwor-
        fen.

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                    Gründe:

                                          I.
 1. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer wendet sich mit seiner – mit   1
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen – Verfassungs-
beschwerde unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2 und §
8 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020



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(BayMBl Nr. 239, im Folgenden: Dritte BayIfSMV). Die angegriffenen Regelungen
betreffen allgemeine Kontaktbeschränkungen, sowie ein Versammlungs- und Ver-
anstaltungsverbot, die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und Gastronomiebe-
triebe und schließlich die Pflicht zur Maskentragung im öffentlichen Personennah-
verkehr. Die angegriffene Verordnung trat am 4. Mai 2020 in Kraft und galt mit
verschiedenen Änderungen, die jeweils zu Lockerungen der Freiheitsbeschränkun-
gen führten, bis zum 10. Mai 2020. Am 11. Mai 2020 wurde die Dritte Bayerische In-
fektionsschutzmaßnahmenverordnung durch die Vierte Bayerische Infektionsschutz-
maßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBl Nr. 240 in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 7. Mai 2020, BayMBl Nr. 247, im Folgenden: Vierte
BayIfSMV) abgelöst. Die angegriffenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen
den derzeit geltenden Regelungen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaß-
nahmenverordnung, die allerdings weitere Lockerungen der allgemeinen Kontaktbe-
schränkungen enthält. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer
erklärt, dass er den Eilantrag nunmehr auf die Vierte Bayerische Infektionsschutz-
maßnahmenverordnung umstelle.

  2. Die angegriffenen Regelungen der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-      2
menverordnung wie auch die Vorgängerregelungen der Zweiten Bayerischen Infekti-
onsschutzmaßnahmenverordnung hat der Beschwerdeführer – nach entsprechen-
dem Hinweis der Kammer im Beschluss vom 24. April 2020 (1 BvR 900/20) – mit
einem Normenkontrollantrag sowie einem damit verbundenen Antrag auf einstweili-
gen Rechtsschutz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur fachgerichtli-
chen Prüfung gestellt. Hierüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof soweit er-
sichtlich noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof habe ihn darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über
den Antrag auf Eilrechtsschutz nicht mehr ergehen werde, da die Dritte Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nur noch in der betroffenen Woche gelte
und der Verwaltungsgerichtshof überlastet sei.

 3. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Regelungen in seinen       3
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 8 GG verletzt. Die Ver-
ordnung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sie nicht begründet worden sei.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Zielerreichung seien damit nicht
überprüfbar. Es fehle zudem an einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetz-
gebers über die ergriffenen Maßnahmen. Die gegen die Nicht-Risikogruppe der Be-
völkerung gerichteten Maßnahmen seien unverhältnismäßig und willkürlich. Für die
Teile der Bevölkerung, die unter 60 Jahre alt seien, sei die Gefährdung durch das
Coronavirus nicht größer als durch die jährlich auftretenden Influenzaviren. Zum
Schutz der Risikogruppen und des Krankenhaus- und Pflegepersonals seien die er-
griffenen Maßnahmen nicht erforderlich, so lange diese Personengruppen selbst die
„Quarantänemaßnahmen“ einhielten. Die Gesundheitsgefahren, die gerade durch
die ergriffenen Maßnahmen hervorgerufen würden, seien demgegenüber erheblich.
Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei nach den vorliegenden Zahlen nicht



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absehbar.

 4. Der Beschwerdeführer hat mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Mitglie-        4
der der 1. Kammer des Ersten Senats als befangen abgelehnt, da diese Kammer ihn
mit Beschluss vom 24. April 2020 (1 BvR 900/20) unter fehlerhafter Anwendung von
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen habe
und er daher weitere zwei Wochen extreme Einschränkungen seiner Grundrechte
habe ertragen müssen.

                                         II.
  1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig und       5
kann daher durch die Kammer und ohne Einholung von Stellungnahmen der abge-
lehnten Richter entschieden werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>). Die Ableh-
nung stellt allein darauf ab, dass die Mitglieder der Kammer § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG bereits in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers in einer Weise
angewandt haben, die der Beschwerdeführer für fehlerhaft hält. Daraus kann eine
Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG jedoch nicht abgeleitet wer-
den. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der An-
wendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist, bestimmt, dass die richterliche Vorbe-
fassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren
Rechtszug (das bedeutet im fachgerichtlichen Verfahren) erfolgt ist und eine Mitwir-
kung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist
dagegen ein Mitglied des Verfassungsgerichts, das sich bereits in anderen verfas-
sungsgerichtlichen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in be-
stimmter Weise geäußert hat. Auch wenn es eine bestimmte Rechtsauffassung stän-
dig vertritt, ist es danach selbst in einem Verfahren, das gerade auf die Änderung
dieser Rechtsauffassung abzielt, nicht ausgeschlossen. Dass die Mitglieder der 1.
Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 24. April 2020 eine Rechtsauffassung
vertreten haben, die der Beschwerdeführer nicht teilt, ist danach gänzlich ungeeignet
die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. zu alledem auch BVerfGE 133,
377 <406 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli
2013 - 1 BvR 782/12 - Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juni 2017 - 1 BvR 2428/16 -, Rn. 2 m.w.N.).

  2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a            6
Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie zum Teil bereits unzu-
lässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Ver-
fassungsbeschwerde allein gegen die Vorschriften der Dritten Bayerischen Infekti-
onsschutzmaßnahmenverordnung gerichtet ist, oder ob das Rechtsschutzbegehren
des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers nach Umstellung (allein) seines
Eilantrags dahingehend zu verstehen ist, dass nach Außerkrafttreten der Dritten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die entsprechenden Regelun-
gen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auch Gegen-
stand der Verfassungsbeschwerde sein sollen. Die Verfassungsbeschwerde hat in


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beiden Fällen keine Aussicht auf Erfolg.

  a) Weitgehend genügt die Verfassungsbeschwerde schon nicht den Begründungs-             7
anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Soweit der Beschwerdefüh-
rer der Sache nach rügt, es existiere keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungs-
grundlage, hätte er sich mit der bestehenden bundesgesetzlichen Grundlage im
Infektionsschutzgesetz auseinandersetzen müssen. Soweit er beanstandet, dass der
Verordnunggeber die Verordnung nicht mit einer Begründung versehen hat, geht der
Beschwerdeführer ohne nähere Darlegungen wohl davon aus, dass eine Verordnung
von Verfassungs wegen mit einer Begründung versehen werden müsse. Der Wort-
laut des Art. 80 Abs. 1 GG legt dies allerdings nicht nahe. Nach dessen Satz 3 ist in
der Verordnung lediglich die Rechtsgrundlage anzugeben. Auch in der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts findet sich kein allgemeiner Grundsatz, dass
das Grundgesetz zur Begründung von Rechtsverordnungen verpflichte. Vor diesem
Hintergrund hätte der Beschwerdeführer zunächst ausführlich darlegen müssen, in-
wiefern die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und
Pflege nach seiner Auffassung gleichwohl von Verfassungs wegen der Begründung
bedarf.

  b) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß behauptet, die Einschränkungen für             8
die Gruppe derer, die wie er selbst jünger als 60 Jahre sind, seien generell unverhält-
nismäßig, weil die Gefährdung durch das Coronavirus für sie nicht größer sei als die
Gefährdung durch die jährlich auftretenden Influenzaviren und weil niemand zu ei-
nem Verhalten gezwungen werden könne, das nur seine eigene körperliche Unver-
sehrtheit schütze, ist seine Verfassungsbeschwerde unbegründet. Er stellt dabei –
ungeachtet der Frage, ob seine Einschätzung der Risiken einer Infektion mit dem Co-
ronavirus für jüngere Menschen zutrifft – nicht in Rechnung, dass die Einschränkun-
gen für den Einzelnen gerade auch den Schutz Dritter bezwecken. Der Beschwerde-
führer legt in diesem Zusammenhang selbst dar, dass bei der von ihm bevorzugten
Strategie staatlich nicht regulierter „Immunisierung“ der unter 60 Jahre alten Men-
schen auch für die stärker gefährdeten Menschen ein deutlich höheres Infektionsrisi-
ko bestünde. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch ver-
fassungsrechtlich verpflichtet. Zwar lässt sich selbstverständlich nicht jegliche Frei-
heitsbeschränkung damit rechtfertigen, dass dies dem Schutz der Grundrechte Drit-
ter diene. Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen
der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen. Dass der
durch die angegriffene Rechtslage getroffene Ausgleich dem nicht genügt, hat der
Beschwerdeführer jedoch nicht konkret dargelegt.

 c) Erfolglos bleibt die Verfassungsbeschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer          9
die angebliche Grundrechtswidrigkeit der Freiheitsbeschränkungen für jüngere Per-
sonen wie ihn selbst daran festmacht, dass deren Freiheit nicht zum Schutz von Ri-
sikogruppen und des Krankenhaus- und Pflegepersonals beschränkt werden dürfe,


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sondern allein diesen gefährdeten Personengruppen selbst „Quarantänemaßnah-
men“ auferlegt werden müssten. Die von dem Beschwerdeführer befürwortete Stra-
tegie des Selbstschutzes durch strenge Quarantänemaßnahmen für nahezu ein Drit-
tel der Bevölkerung, nämlich jedenfalls für all jene, die 60 Jahre alt und älter sind,
dürfte bereits erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen. Darauf kommt es
jedoch nicht an. Der Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine rechtlich unzutref-
fende Vorstellung von der Bedeutung der Grundrechte des Grundgesetzes zugrun-
de. Er schreibt, in einer freiheitlichen Ordnung dürfe der Staat nicht Freiheiten eines
Bürgers einschränken, um Schaden von der Gesundheit oder dem Leben anderer
Menschen abzuwenden. Für die durch das Grundgesetz konkretisierte Freiheitsord-
nung ist das jedoch nicht richtig. Nach dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf
beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch
Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat
Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten
Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gera-
de hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über län-
gere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein
gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann.

  Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträ-        10
ger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von
ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den
Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im vorliegenden Fall besteht dabei
wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der
damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungs-
spielraum. Freilich kann dieser Spielraum mit der Zeit – etwa wegen besonders
schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Er-
kenntnis – geringer werden. Dem bemüht sich der Verordnunggeber hier dadurch
Rechnung zu tragen, dass die Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet sind
und durch wiederholte Änderungen der Verordnung stetig gelockert werden.

  Sollte der Beschwerdeführer meinen, dass die Grenzen des verfassungsrechtlichen         11
Spielraums gleichwohl zu seinen Lasten überschritten sind, hätte er dies sehr viel
konkreter begründen müssen. Die Argumentation des Beschwerdeführers deutet
aber teilweise darauf hin, dass er annimmt, die Inanspruchnahme seiner Freiheit zum
Schutze anderer sei per se verfassungswidrig. Dem könnte ein Missverständnis eini-
ger jüngst zu Anträgen auf Eilrechtsschutz gegen Infektionsschutzmaßnahmenver-
ordnungen ergangener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde
liegen. Wenn es in diesen Entscheidungen heißt, dass die Verordnungen in die Frei-
heitsrechte eingreifen, bedeutet das nicht, dass sie bereits deshalb verfassungswid-
rig sind. Im Verfassungsrecht wird vielmehr unterschieden zwischen der bloßen Fest-
stellung eines (sei es auch erheblichen) Grundrechtseingriffs, die für sich genommen
noch nichts über dessen Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit besagt,



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und der weitere Erwägungen fordernden Feststellung einer Verletzung des Grund-
rechts, die dann verfassungswidrig ist. Eine Grundrechtsverletzung und damit ein
Verfassungsverstoß liegen erst dann vor, wenn sich der Grundrechtseingriff nach
verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht rechtfertigen lässt. Eine verfassungsrecht-
liche Rechtfertigung einer Freiheitsbeschränkung kann etwa gerade darin liegen,
dass auf diese Weise Leben und Freiheit anderer Menschen geschützt werden. Nur
wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung versagt, ist der Grundrechtseingriff
auch verfassungswidrig. In einigen jüngst ergangenen Entscheidungen über Eilan-
träge gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen hat das Bundesverfassungs-
gericht Grundrechtseingriffe festgestellt, ohne im Eilverfahren jedoch zu der Fest-
stellung zu gelangen, dass diese verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und damit
verfassungswidrig wären. Wenn der Beschwerdeführer die Grundrechtseingriffe aber
trotz des damit bezweckten Schutzes gefährdeter Menschen, der Spielräume des
Gesetz- und Verordnunggebers und der auf Ausgleich zielenden Befristungen und
Lockerungen durch den Verordnunggeber für verfassungswidrig hält, müsste er dies
genauer darlegen.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-           12
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13

                 Harbarth                       Britz                     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020
                - 1 BvR 1021/20 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200513_1bvr102120.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200513.1bvr102120




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