BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 469/20 -

- 1 BvR 470/20 -

                                In den Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerden

I.   1. der Frau W…,

2.   des Herrn W…,

3.   der Minderjährigen W…,
     vertreten durch die Eltern,

- Bevollmächtigte:    1.…,


                      2.… -

gegen    § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 6 und Abs. 12 Satz 1
         und 3 sowie i.V.m. Abs. 13 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in
         der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung
         der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl I S. 148)


h i e r : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 1 BvR 469/20 -,

II. 1. der Frau S…,


2. des Herrn K…,

3. des Minderjährigen S…,
   vertreten durch die Eltern,

- Bevollmächtigte:    1.…,


                      2.… -

gegen    § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 6 und Abs. 12 Satz 1
         und 3 sowie i.V.m. Abs. 13 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in
         der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung
         der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl I S. 148)



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h i e r : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 1 BvR 470/20 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  den Vizepräsidenten Harbarth,

                                  die Richterin Britz

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abge-
        lehnt.

                                    Gründe:
  Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass der jeweils begehr-         1
ten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

                                          I.
  1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren mit einem Antrag auf Erlass einer        2
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerden gegen § 20 Abs. 8
Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 des In-
fektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Ma-
sern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar
2020 (BGBl I S. 148), in Kraft getreten am 1. März 2020.

 Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Regelung sieht unter anderem            3
vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kin-
dertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder
eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen (§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2
und 3 IfSG), sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht ge-
impft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreu-
ung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).

  2. In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer zu 1 und 2 jeweils gemeinsam          4
sorgeberechtigte Eltern, die Beschwerdeführer zu 3 jeweils ihre einjährigen Kinder,
die zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Ta-
gesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, be-
treut werden sollen. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder
eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen
sie über eine entsprechende Immunität.




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 3. Die minderjährigen Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2          5
Satz 1 GG, deren Eltern eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG und sämtliche Be-
schwerdeführer zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

 Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung trete kraft Gesetzes ein Verbot ein, die        6
Beschwerdeführer zu 3 in einer Kindertagesstätte oder einer Kindetagespflege nach
§ 43 SGB VIII zu betreuen und aufzunehmen. Um dies zu vermeiden, müssten die
Eltern, in Ausübung ihrer Gesundheitssorge für ihre Kinder, die Impfungen herbeifüh-
ren. Die Masernschutzimpfungen griffen aber in unverhältnismäßiger Weise in das
Grundrecht der Beschwerdeführer zu 3 auf körperliche Unversehrtheit ein. Außerdem
werde ebenfalls unverhältnismäßig in das Elternrecht der jeweiligen Beschwerdefüh-
rer zu 1 und 2 eingegriffen. Diese könnten die nach ihrem Erziehungsplan vorgese-
hene Betreuung in einer Kindertagesstätte beziehungsweise der Kindertagespflege
nicht verwirklichen, ohne eine nicht verhältnismäßige medizinische Maßnahme zu
Lasten ihres jeweiligen Kindes zu dulden. Auf ihre – mithilfe ärztlicher Beratung ge-
bildete – elterliche Entscheidung über die Durchführung der Impfung käme es dann
überhaupt nicht an.

 4. Die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnungen begründen die Be-          7
schwerdeführer im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung unter anderem da-
mit, dass die Beschwerdeführer zu 3 bei Ausbleiben einstweiligen Rechtsschutzes
zur Realisierung der von ihren Eltern fest eingeplanten Betreuung in einer Kinderta-
gesstätte beziehungsweise einer Kindertagespflege die üblichen, nicht mehr reversi-
blen Impfreaktionen hinnehmen müssten und den Gefahren unerwünschter Neben-
wirkungen ausgesetzt würden. Deren Eintritt würde zu massiven dauerhaften
Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes führen. Bei den jeweiligen Be-
schwerdeführern zu 1 und 2 bliebe das ebenfalls irreversible Verantwortungs- und
Schuldgefühl, eine gesellschaftlich anerkannte Betreuung in einer Kindertagesstätte
um den Preis einer von ihnen nicht gewollten Impfung gewählt und dabei eine mögli-
che – wenn auch entgegen aller Wahrscheinlichkeit – „aus dem Ruder gelaufene“
Impfung in Kauf genommen zu haben.

                                         II.
 Der zulässige Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anord-         8
nung hat keinen Erfolg.

 1. Da eine Entscheidung des Senats über die Annahme der Verfassungsbeschwer-            9
den bislang nicht ergangen ist, ist die Kammer für alle die Verfassungsbeschwerden
betreffenden Entscheidungen zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das gilt
auch – mit der Einschränkung des § 93d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG – für das Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        10
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl


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dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas-
sungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367
<371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungs-
beschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl.
BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Dabei müssen die für eine vorläu-
fige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass ei-
ner einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Wird – wie hier – die Aussetzung
des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47
<61>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkraft-
treten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch ma-
chen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets einen erheblichen
Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darstellt. Ein Gesetz darf des-
halb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die
mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ver-
bunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im
Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden
Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>;
131, 47 <61>). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem
Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwer-
deführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>;
131, 47 <61>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April
2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, Rn. 10).

  3. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Be-        11
tracht.

 a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder        12
offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen
eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

 b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer           13
aus.

 aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwer-       14
den Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte
dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels Masern-
schutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren Eltern



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um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter nachteilige
wirtschaftliche Folgen nach sich zöge. Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung
des Coronavirus SARS-CoV-2 ist dies zum Teil derzeit ohnehin erforderlich.

 bb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die Verfas-        15
sungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige Außer-
vollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und
3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl
Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden
Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33
Nr. 1 IfSG) nach § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG auf- und nachzuwei-
sen, deren Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG im Eilverfahren offenbleiben muss, dient dem besseren Schutz vor
Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts-
und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen (vgl. BT-
Drucks 19/13452, S. 16). Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschafts-
einrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, son-
dern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern,
wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung
hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus
medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere
klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist na-
mentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat
prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG angehalten ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>).

  cc) Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das In-        16
teresse der Antragsteller, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemein-
schaftseinrichtung betreuen zu lassen beziehungswiese selbst dort betreut zu wer-
den, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib
und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkraft-
treten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Fest-
stellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und
Schwere nicht – und schon gar nicht deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläu-
figen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträ-
ten.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    17

                  Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
11. Mai 2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2020
                - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200511_1bvr046920.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200511.1bvr046920




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