BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1004/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der Partei …,

gegen   a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
        Bremen vom 1. Mai 2020 - 1 B 137/20 -,

        b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen
        vom 30. April 2020 - 5 V 763/20 -,

        c) die Verfügung der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2020 -
        057-10-1 … -


hier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Vizepräsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Mai 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.               1

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-      2
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas-
sungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367
<371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfas-
sungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu be-
rücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlich-


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keit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kam-
mer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem
offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde je-
doch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem
verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47
<55>; 132, 195 <232>; stRspr).

  2. Die danach hier gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerde-         3
führerin aus.

  Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Haupt-     4
sacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot der von der Beschwerdefüh-
rerin am 1. Mai 2020 ab 14 Uhr geplanten Versammlung verfassungswidrig ist, wäre
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8
Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht
nicht nur im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, der die Ausübung ihrer grundrecht-
lichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung verunmöglicht worden wäre, son-
dern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche
Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.

  Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später heraus-       5
stellen, dass das von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auf § 28 Abs. 1
Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gestützte Verbot rechtmäßig ist, wären grund-
rechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht be-
troffen. Das Verbot bezweckt mit Blick auf die aktuelle Coronavirus-Pandemie die
Verhinderung von Infektionsrisiken, die nach der insoweit im verfassungsgerichtli-
chen Eilverfahren nicht zu beanstandenden Einschätzung der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens drohten, wenn die Versammlung wie ursprünglich geplant als
Aufzug stattfände. Wegen der auch nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden großen Zahl an Demonstranten aus
dem linken politischen Spektrum, die am 1. Mai 2020 entweder bereits im Innenstadt-
bereich anwesend oder über soziale Medien schnell zu mobilisieren seien, sei mit
massiven Gegendemonstrationen zu der Versammlung der Beschwerdeführerin und
teils auch gewalttätig verlaufenden Auseinandersetzungen mit einer unkontrollierba-
ren Weiterübertragung des Virus zu rechnen. Eine Nachverfolgung von Infektionsket-
ten sei in dieser Situation praktisch ausgeschlossen.

 Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Inter-        6



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esse der Beschwerdeführerin an der Durchführung der geplanten Versammlung ge-
genüber dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat
auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grund-
sätzlich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>),
zurücktreten. Eine andere Einschätzung der Folgenabwägung ist auch nicht inso-
weit gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Beschrän-
kung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung verweist. Zwar hat das Ver-
waltungsgericht eine solche stationäre Kundgebung an einem Versammlungsort, der
mithilfe ausreichender Polizeikräfte und Absperrgittern abgesichert ist, bei Beachtung
weiterer infektionsschutzrechtlicher Auflagen – je nach Versammlungsort – für grund-
sätzlich möglich gehalten. Es ist aber davon ausgegangen, dass ein solcher Ort in
der Innenstadt von Bremen am 1. Mai 2020 nicht vorhanden und deshalb der von der
Beschwerdeführerin begehrte „attraktive Versammlungsort in der Bremer Innenstadt“
nicht zugewiesen werden könne. Gegen diese tatsächliche Einschätzung der örtli-
chen Verhältnisse und die Würdigung des Rechtsschutzbegehrens der Beschwer-
deführerin im erstinstanzlichen Ausgangsverfahren ist im verfassungsgerichtlichen
Eilverfahren nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdever-
fahren vor dem Oberverwaltungsgericht nur noch einen „freien Platz mit öffentlicher
Wahrnehmung (das heißt, etwa an einer befahrenen Straße und nicht in einem In-
dustriegebiet)“ begehrt hat, ist sie der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts,
dass sich in der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit ein solcher geei gneter
Platz nicht finden und polizeilich absichern lasse, nicht entgegengetreten. Ihr Antrag
enthält hierzu – wie auch zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Üb-
rigen – keinerlei Darlegungen. Solche wären indes erforderlich, um dem Bundesver-
fassungsgericht eine hinreichend fundierte Informationsgrundlage zu vermitteln, auf
die es eine von den angegriffenen Entscheidungen abweichende Einschätzung stüt-
zen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April
2020 - 1 BvQ 29/20 -, Rn. 9).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     7

                  Harbarth                       Britz                       Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
1. Mai 2020 - 1 BvR 1004/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2020 -
                1 BvR 1004/20 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200501_1bvr100420.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200501.1bvr100420




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