BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1003/20 -

                                  In dem Verfahren
                                        über
                            die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W…,

gegen      a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
           30. April 2020 - 5 Bs 66/20 -,

           b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2020 -
           11 E 1790/20 -,

           c) den Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg – Behörde für Inne-
           res und Sport – vom 24. April 2020 - 574/2020 -


h i e r:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                   den Vizepräsidenten Harbarth,

                                   die Richterin Britz

                                   und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Mai 2020
einstimmig beschlossen:

           Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                     Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.               1

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-      2
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas-
sungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367
<371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfas-
sungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu be-
rücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlich-


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keit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kam-
mer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem
offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde je-
doch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>;
stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in
einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraus-
setzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE
131, 47 <55>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr).

  2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Be-       3
tracht.

 a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von          4
vornherein unzulässig und zumindest nicht offensichtlich unbegründet.

 b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil des Beschwerdefüh-            5
rers aus.

 Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Haupt-      6
sacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die Verweigerung der Zulassung einer
Ausnahme von dem grundsätzlichen Versammlungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der
Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
ordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 2. April 2020 (HmbGVBl
S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (HmbGVBl S. 232),
nach § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verfassungswidrig ist, wäre der
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8
Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht
nicht nur im Hinblick auf den Beschwerdeführer, dem die Ausübung seiner grund-
rechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung verunmöglicht worden wäre,
sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche
Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.

  Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später heraus-       7
stellen, dass die Ausnahmezulassung zu Recht abgelehnt worden ist, weil die An-
tragsgegnerin des Ausgangsverfahrens im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vor-
gaben annehmen durfte, dass eine Zulassung – auch unter Auflagen, insbesondere
zur Beschränkung der Teilnehmerzahl – nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 HmbS-
ARS-CoV-2-EindämmungsVO „aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist“,
wären grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem
Gewicht betroffen. Das grundsätzliche Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt


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nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, dessen Vereinbarkeit
mit Art. 8 GG im Eilverfahren offenbleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kam-
mer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 23), dient in Anse-
hung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 des der Verordnung
zugrunde liegenden Infektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck, übertragbaren
Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ih-
re Weiterverbreitung zu verhindern. Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz
von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft
seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist (vgl.
BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>).

  Bei Durchführung der Versammlung stünde nach übereinstimmender und anhand              8
der konkreten Umstände des Einzelfalls dargelegter Einschätzung der Antragsgeg-
nerin des Ausgangsverfahrens, des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungs-
gerichts insbesondere zu erwarten, dass es nicht bei der von dem Beschwerdeführer
zuletzt angegebenen – von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens als grund-
sätzlich infektionsschutzrechtlich vertretbar angesehenen – Zahl von 25 Versamm-
lungsteilnehmern bliebe. Die bereits seit August 2019 in zunächst umfassenderer
Form geplante Veranstaltung sei im Internet sowie mit Flugblättern stark beworben
worden. Deshalb sei ein erheblich größerer an einer Teilnahme interessierter Perso-
nenkreis zu erwarten, der überdies eine behördliche Beschränkung der Teilnehmer-
zahl nicht durchweg akzeptieren und sich dem steuernden Einfluss sowohl von Ord-
nern als auch der Polizei entziehen beziehungsweise widersetzen werde. In der
Folge sei die Einhaltung der aus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen Min-
destabstände nicht gewährleistet. In der Folge bestünde die Gefahr einer weiteren
und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus.

  Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Insoweit legt das Bundesverfas-       9
sungsgericht der Prüfung des Eilantrags die Tatsachenfeststellungen und Tatsa-
chenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Anderes wäre nur
dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam
wären oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trüge (BVerfGK 3, 97 <99>; BVerfG, Be-
schluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -,
Rn. 1; jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere auch soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Einschätzung einer die Zahl von 25 erheblich überstei-
genden Zahl potentieller Versammlungsteilnehmer wendet. Sein Verweis auf eine öf-
fentliche Versammlung seiner Partei am 25. April 2020 in Bremerhaven, an der sich
nur 27 Personen beteiligt hätten, sowie auf eine ebenfalls am 1. Mai 2020 geplante
Kundgebung eines Kreisverbandes in Braunschweig und weitere ihm „kursorisch“ be-
kannte Versammlungspläne der NPD für den 1. Mai 2020 in Nordrhein-Westfalen ist
nicht geeignet, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Teilneh-
merprognose in Bezug auf die seit langem und ursprünglich in größerem Maßstab
geplante sowie im Internet und mit Flugblättern stark beworbene Versammlung des



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Beschwerdeführers als offensichtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen.

  Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Inter-        10
esse des Antragstellers an der Durchführung der geplanten Versammlung zurücktre-
ten. Die Beeinträchtigung seiner Versammlungsfreiheit ist zwar schwerwiegend, zu-
mal die angeführten gesundheitlichen Risiken wesentlich auch – aber nicht
ausschließlich – auf dem Verhalten Dritter beruhen, vor deren Störungen der Staat
eine Versammlung grundsätzlich zu schützen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 -, Rn. 3 f.).
Gleichwohl überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Abwehr infektions-
bedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen, weil unter den hier
gegebenen Umständen voraussichtlich eine enge räumliche Nähe bis hin zu unmit-
telbaren Körperkontakten unvermeidlich wäre.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   11

                 Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2020 -
                1 BvR 1003/20 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200501_1bvr100320.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200501.1bvr100320




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