BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 42/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  die in § 1 Absatz 1 und 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-
  Virus (CoronaVV HE 3) vom 14. März 2020 (GVBl S. 161), in der Fassung der
  Änderungen durch Artikel 1 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte
  und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
  22. März 2020 (GVBl S. 183),

  sowie

  die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 8a und 8c, § 1 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 1 und 2, § 1 Absatz 3, § 1 Absatz 5, § 1 Absatz 6 sowie § 2 Absatz 1
  Satz 1 und 2 und § 2 Absatz 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Co-
  rona-Virus (CoronaVV HE 4) vom 17. März 2020 (GVBl S. 167 f.) zuletzt geän-
  dert durch Artikel 2 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur
  Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März
  2020 (GVBl S. 183) und durch Artikel 4 der Verordnung zur Anpassung der Ver-
  ordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 (GVBl S. 180
  f.), enthaltenen Vorschriften bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren,
  längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug zu setzen


Antragsteller: S…,

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richter Masing,

                                 Paulus,

                                 Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Mai 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:

                                           I.
 1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 24. April 2020 gestellten isolierten   1



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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei verständiger Würdigung seines
Rechtsschutzbegehrens gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Be-
kämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 3) sowie gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
3, 4, 5, 6, 8a, 8c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und § 2 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV
HE 4) in der aktuell gültigen Fassung vom 16. April 2020, nicht in der im Antrag be-
zeichneten, aber am 19. April 2020 außer Kraft getretenen Fassung vom 20. bezie-
hungsweise 22. März 2020. Der Antrag ist darauf gerichtet, diese Bestimmungen bis
zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens für die Dauer von sechs Mo-
naten, außer Kraft zu setzen.

 2. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus           2
(CoronaVV HE 3) regelt die Minimierung des Kontaktes zu Personen außerhalb des
eigenen Hausstandes und ein allgemeines Abstandsgebot im öffentlichen Raum zu
außenstehenden Personen.

  § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8a, 8c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, Abs. 5,     3
Abs. 6 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung
des Corona-Virus (CoronaVV HE 4) ordnen die Schließung verschiedener Einrich-
tungen an, darunter Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen, und untersagt physi-
sche Zusammenkünfte in Vereinen, Bildungseinrichtungen und Glaubensgemein-
schaften. Online-Angebote sind hiervon explizit ausgenommen. Beratungen,
darunter auch im psychosozialen Bereich, sollen möglichst ohne direkten physischen
Kontakt erfolgen. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVV HE 4 regelt die Ein-
schränkungen in gastronomischen Betrieben.

 Beide Verordnungen wurden aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 IfSG erlassen.                   4

 3. Der in Hessen lebende Antragsteller ist psychisch erkrankt und leidet seit mehre-      5
ren Jahren an einer schweren Depression. Er befindet sich deswegen in Therapie,
die auch über Videosprechstunden durchgeführt wird. Er trägt vor, er werde durch
die Gesamtbelastung der auf die angegriffenen Vorschriften gestützten Schutzmaß-
nahmen in die soziale Isolation gedrängt; sein Zustand habe sich bereits merklich
verschlechtert. Seine Depression verschlimmere sich, wenn er keine physischen
Kontakte zu anderen Menschen pflegen könne. Digitale Angebote seien nicht geeig-
net, insbesondere physisch stattfindende Treffen von Selbsthilfegruppen oder thera-
peutische Gespräche adäquat zu ersetzen.

                                           II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG hat          6
keinen Erfolg.

 1. Offen bleiben kann, ob der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegebenenfalls              7
schon deshalb unzulässig ist, weil es dem Antragsteller zumutbar gewesen wäre, zu-
nächst den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG mit einem Antrag zum
Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 15


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HessAGVwGO zu beschreiten, obwohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ei-
nem nicht den Antragsteller betreffenden Beschluss vom 8. April 2020 - 8 B 910/
20.N - bereits abgelehnt hatte, Bestimmungen der Dritten und Vierten Verordnung
zur Bekämpfung des Corona-Virus vorläufig außer Kraft zu setzen, und dabei andere
Rechtsansichten als der Antragsteller vertreten hatte. Denn der Antrag ist jedenfalls
unbegründet, da die vorliegend zu treffende Folgenabwägung zulasten des Antrag-
stellers ausfällt.

 2. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall           8
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Ab-wehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfas-
sungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige An-
ordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen-
über den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der – hier noch zu erhebenden – Verfassungsbeschwer-
de jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ
15/20 -, Rn. 16; stRspr).

  b) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach derzeitigem Stand             9
nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Daher ist über den Antrag im Wege
einer Folgenabwägung zu entscheiden. Der Antragsteller wendet sich nicht dagegen,
dass ihm bestimmte, für seine persönliche Situation spezifisch erforderliche Hilfe an-
gesichts seiner Erkrankung ohne Not verschlossen sei, sondern macht geltend, dass
ihn die allgemeinen Beschränkungen der Verordnung wegen seiner psychischen Er-
krankung – etwa indem er nicht mehr uneingeschränkt Selbsthilfegruppen aufsuchen
kann – besonders beträfen. Insoweit überwiegen jedoch die Nachteile, die einträten,
wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, eine Verfassungsbeschwerde in
der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte, diejenigen, die dem Antragsteller bei Erfolg
in der Hauptsache ohne vorhergehende einstweilige Anordnung entstünden.

  Würden die zahlreichen vom Antragsteller angegriffenen Beschränkungsmaßnah-            10
men ausgesetzt, ist im Rahmen der Folgenabwägung davon auszugehen, dass es
entsprechend der Einschätzung des Verordnungsgebers mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbrei-
tungszahlen des Corona-Virus kommen könnte, der schlimmstenfalls zu einer Über-
lastung des Gesundheitssystems mit entsprechenden gesundheitlichen und auch
zum Tod führenden Folgen für eine sehr große Zahl von Personen führen könnte.
Demgegenüber ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass psychisch Erkrankte von den
in den angegriffenen Corona-Eindämmungsmaßnahmen verankerten Grundrechts-


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beschränkungen besonders hart getroffen werden. Jedoch führen diese Maßnahmen
nicht dazu, dass den betroffenen Personen therapeutische und sonstige ärztliche Hil-
fe vollkommen versagt wäre; der Zugang zu medizinischer Hilfe wird nicht beschränkt
und auch in Bezug auf psychosoziale Beratung ist die Formulierung des § 1 Abs. 6
CoronaVV HE 4 hinreichend offen auch im Hinblick auf eine Durchführung persönli-
cher Beratungsgespräche unter Beachtung der Hygiene-Empfehlungen des Robert-
Koch-Instituts. Der Antragsteller kann zudem auf Videosprechstunden im Rahmen
seiner Therapie zurückgreifen und somit auch kurzfristig weiter therapeutisch betreut
werden. Insoweit sind die Zumutungen der Beschränkungen auch im Hinblick auf
Personen in der Lage des Antragstellers im Rahmen einer Folgenabwägung eher
hinzunehmen als die Folgen für die Bevölkerung insgesamt, wenn die Beschränkun-
gen in dem vom Antragsteller begehrten Ausmaß aufgehoben würden.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   11

                  Masing                       Paulus                       Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2020 -
                1 BvQ 42/20 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200501_1bvq004220.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200501.1bvq004220




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