BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 47/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  § 2 Absatz 5 Nummer 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-
  verordnung (2. BayIfSMV), in Kraft getreten am 27. April 2020, außer Vollzug zu
  setzen,

  hilfsweise anzuordnen, dass § 2 Absatz 5 Nummer 1 der Zweiten Bayerischen
  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV), in Kraft getreten am
  27. April 2020, so auszulegen ist, dass die Fläche der Verkaufsfläche auch
  künstlich (durch Absperrung) auf 800 qm begrenzt werden kann


Antragstellerin: J... GmbH & Co. KG,
                 vertreten durch die Komplementärin, die J… GmbH,
                 diese vertreten durch die Geschäftsführer B… und B…,




- Bevollmächtigte:   …-


hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Masing,

                                Paulus,

                                Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                  Gründe:
 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen        1
nicht vor.

                                          I.
 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem In-   2
halt, § 2 Abs. 5 Nr. 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord-



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nung (2. BayIfSMV) in Gestalt der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayeri-
schen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 vorläufig außer
Vollzug zu setzen, hilfsweise § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 2. BayIfSMV dahingehend aus-
zulegen, dass die Verkaufsfläche auch künstlich (durch Absperrung) auf 800 qm be-
grenzt werden kann.

  Seit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums       3
für Gesundheit und Pflege über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen
anlässlich der Corona-Pandemie vom 16. März 2020 war es der Antragstellerin un-
tersagt, die Filiale ihres Modehauses in Bayern zu öffnen. Da ihr Modehaus über eine
Verkaufsfläche von 7.000 qm verfügt, war ihr eine Öffnung auch nach dem Inkrafttre-
ten von § 2 Abs. 5 der 2. BayIfSMV in Gestalt der Verordnung zur Änderung der
Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020
untersagt. Denn danach war abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 und 5 die Öffnung
von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhan-
dels nur zulässig, wenn deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht über-
schreiten und der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl
der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde
je 20 qm Verkaufsfläche.

 Mit Beschluss vom 27. April 2020 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im       4
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO fest, dass § 2
Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV in Gestalt der Verordnung zur Änderung der 2. BaylfS-
MV vom 21. April 2020 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, sah allerdings von einer
vorläufigen Außervollzugsetzung der Regelungen ab (BayVGH, Beschluss vom 27.
April 2020 - 20 NE 20.793 -).

  Daraufhin erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die        5
Rechtsverordnung zur Änderung der 2. BaylfSMV vom 28. April 2020, die am 29.
April 2020 in Kraft trat, und änderte § 2 Abs. 5 dahingehend ab, dass abweichend
von Abs. 4 Satz 1 und 5 die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszen-
tren und Kaufhäusern des Einzelhandels auch zulässig ist, wenn in ihnen höchstens
eine Verkaufsfläche von 800 qm geöffnet wird.

  Die Antragstellerin macht geltend, durch die Regelung zur Untersagung bezie-           6
hungsweise Beschränkung des Betriebs ihres Kaufhauses in Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hin-
reichende Ermächtigungsgrundlage für die Betriebsschließung vorliege. Jedenfalls
seien die Tatbestandsvoraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1, § 32 IfSG nicht er-
füllt. Ferner sei die Größe der Verkaufsfläche kein sachliches Kriterium, um unter-
schiedliche Betriebsbeschränkungen zu rechtfertigen. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei zur Abwendung der ihr durch die Betriebsschließung oder -beschrän-
kung entstehenden Umsatzeinbußen geboten.




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                                          II.
 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat           7
keinen Erfolg.

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-          8
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfas-
sungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige An-
ordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen-
über den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt
bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

  2. Nach diesen Maßstäben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht           9
in Betracht.

  a) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht      10
nur hinsichtlich der derzeit gültigen Regelung des § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 2. BayIfSMV
in Gestalt der Änderung der 2. BaylfSMV vom 28. April 2020, soweit diese die Öff-
nung des Modehauses der Antragstellerin nur mit einer auf höchstens 800 qm be-
grenzten Verkaufsfläche gestattet.

  b) Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Insbe-   11
sondere ist der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt.
Demnach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachge-
richtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Be-
schluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -,
Rn. 2; stRspr). Die Antragstellerin hat vorliegend zwar nicht in eigener Sache um
fachgerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Dies ist ihr gegenwärtig jedoch unzumut-
bar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -) entschieden hat, dass die
Regelungen in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV in Gestalt der Änderung der 2.
BaylfSMV vom 21. April 2020 nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Danach
erscheint die erneute Anrufung der Fachgerichte auch hinsichtlich der gerade im Hin-
blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geänderten Re-
gelung gegenwärtig offensichtlich aussichtslos. Die Antragstellerin ist der Auffas-
sung, dass die Betriebsschließungen und -beschränkungen insgesamt mit der
Berufsfreiheit unvereinbar seien, weil sie auf unzureichender gesetzlicher Grundlage


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beruhten und die dabei erfolgten Differenzierungen nach der Verkaufsfläche nicht
sachgerecht seien. Diese Rechtsfragen waren bereits Gegenstand des verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO, das nicht zu einer vorläufigen
Außervollzugsetzung der hier in Rede stehenden Beschränkungen geführt hat. Die
Rügen der Antragstellerin beruhen auch nicht auf der Annahme, dass sich die der
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachla-
ge wesentlich geändert habe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-
nats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4).

 c) Der Antrag ist jedoch unbegründet.                                                  12

 aa) Eine gegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 2. BayIfSMV in Gestalt der Änderung der 2.         13
BaylfSMV vom 28. April 2020 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht
von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer einge-
henden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

  bb) Daher ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund       14
einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei müssen die für eine vorläufige Rege-
lung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einst-
weiligen Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswir-
kungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen,
nicht nur die Folgen für die Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10).

 (1) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde       15
Erfolg, wäre eine über die Gestattung des § 2 Abs. 4 der 2. BayIfSMV hinausgehen-
de Öffnung von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhan-
dels, deren Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Zahl der
gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je
20 qm Verkaufsfläche, zu Unrecht untersagt, soweit die Verkaufsfläche 800 qm über-
schreitet. Dies führte für die Inhaber derartiger Ladengeschäfte, Einkaufszentren und
Kaufhäuser des Einzelhandels zu einem Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-
schützte Berufsfreiheit und hat aufgrund der damit verbundenen Umsatzeinbußen er-
heblich nachteilige wirtschaftliche Folgen.

  (2) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfas-       16
sungsbeschwerde keinen Erfolg, hätte die beantragte einstweilige Außervollzugset-
zung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 2. BayIfSMV in Gestalt der Änderung der 2. BaylfSMV
vom 28. April 2020 zur Folge, dass zahlreiche große Ladengeschäfte ihre Verkaufs-
flächen unbegrenzt für den Kundenverkehr öffnen würden. Mit der Beschränkung der
für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsfläche entfiele eine vom Verordnungs-
geber gewählte Maßnahme, die – was hier nicht abschließend beurteilt werden kann,
aber im Rahmen der Folgenabwägung im Anschluss an die Ausführungen des Ver-
waltungsgerichtshofs unterstellt werden muss – geeignet ist, das angestrebte Ziel zu
erreichen, die Infektionsraten des Corona-Virus durch eine Begrenzung der persönli-


                                         4/6

chen Kontakte möglichst gering zu halten. Infolgedessen könnten sich die Gefahren
der Erkrankung vieler Personen an Covid-19 mit teilweise schwerwiegenden und
tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überlastung der gesundheitlichen Einrich-
tungen erhöhen, obwohl dem durch eine Beschränkung der Öffnung von Ladenge-
schäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels in verfassungsrecht-
lich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 -).

 (3) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu             17
schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191
<212>; 115, 25 <44 f.>), müssen die mit der angegriffenen Regelung verbundenen
Beschränkungen der Berufsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber
von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels derzeit
zurücktreten.

  Wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 27. April            18
2020 ausgeführt hat, ist insofern zu berücksichtigen, dass die angegriffene Regelung
bereits mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft tritt und mithin ein zeitlich eng befris-
teter Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 -
20 NE 20.793 -). Die Regelung des § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV ist sodann un-
ter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen der Corona-Pandemie sowie der Aus-
führungen in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. April
2020 vor einer etwaigen Fortschreibung erneut zu prüfen.

  Im Rahmen der Folgenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dieser              19
Vorschrift nunmehr auch die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszen-
tren und Kaufhäusern des Einzelhandels zulässig ist, wenn diese ihre Verkaufsfläche
auf 800 qm begrenzen. Dies ermöglicht auch der Antragstellerin fortan eine Öffnung
ihres Modehauses, wodurch der geltend gemachte Umsatzausfall zumindest abge-
mildert wird.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      20

                   Masing                        Paulus                        Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
29. April 2020 - 1 BvQ 47/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                29. April 2020 - 1 BvQ 47/20 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200429_1bvq004720.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200429.1bvq004720




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