BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 44/20 -




                           IM NAMEN DES VOLKES

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  dem Antragsteller zu gestatten, unter Einhaltung der Vorschriften aus den §§ 2,
  8 und 9 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutze vor Neuinfektionen mit
  dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung
  vom 24. April 2020, in der Zeit vom 1. Mai bis zum 23. Mai das Freitagsgebet in
  seiner Moschee … durchzuführen,


Antragsteller: F… e.V.,

- Bevollmächtigte:   …-

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Masing,

                                Paulus,

                                Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 29. April 2020 einstimmig beschlossen:

        Das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synago-
        gen sowie das Verbot von Zusammenkünften anderer Glaubensge-
        meinschaften zur gemeinsamen Religionsausübung in § 1 Absatz 5
        Satz 1 Nummer 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor
        Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in der Fas-
        sung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 wird insoweit vor-
        läufig außer Vollzug gesetzt, als danach ausgeschlossen ist, auf An-
        trag im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.

        Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Aus-
        lagen zu erstatten.


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                                     Gründe:

                                           I.
  Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm ge-     1
stattet wird, in der Zeit vom 1. Mai bis 23. Mai 2020 unter Einhaltung der Vorschriften
aus den §§ 2, 8 und 9 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutze vor Neuin-
fektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in der Fassung der Änderungs-
verordnung vom 24. April 2020 das Freitagsgebet in der von ihm genutzten Moschee
durchzuführen.

  1. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit rund 1.300 Mitgliedern. Er bie-   2
tet religiöse Zusammenkünfte und Gottesdienste an und beabsichtigt insbesondere
in den noch ausstehenden Wochen des Fastenmonats Ramadan das Freitagsgebet
in der von ihm genutzten Moschee durchzuführen. Die Niedersächsische Verordnung
zum Schutze vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 24. April 2020 (im Folgenden: Verordnung)
enthält unter anderem folgenden Bestimmungen:

          §1

         (1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen,
        die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören,
        auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

          (3) 1Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:

          1.Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken und ähnliche Einrich-
        tungen,

          2.Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrich-
        tungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von
        Eigentumsverhältnissen,

          3.Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks,
        Seilbahnen und Angebote von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte,
        Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Ein-
        richtungen, jeweils sowohl innerhalb als auch außerhalb von Ge-
        bäuden,

          4.Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

         5.öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder,
        Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

          6.alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze,

         7.alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-
        Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, soweit sie nicht
        nach § 3 Nrn. 6 und 7 zulässig sind.


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         2Zulässig im Sinne von Satz 1 Nr. 7 sind auch Verkaufsstellen mit

        gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die
        dem Sortiment einer der in § 3 Nr. 7 Buchst. a bis t genannten Ver-
        kaufsstellen entspricht, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sor-
        timents bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwer-
        punkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.

         (5) 1Verboten sind:

          1.Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport-
        und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten
        in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und
        privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,

         2.der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwoh-
        nungen,

         3.Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zu-
        sammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich
        der Zusammenkünfte in Gemeindezentren,

         4.alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Sitzungen der
        kommunalen Vertretungen, Gremien, Fraktionen und Gruppen so-
        wie des Landtages und seiner Ausschüsse, Gremien und Fraktio-
        nen.
         2Auch der Besuch der Zusammenkünfte nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und

        4 ist mit Ausnahme der Sitzungen kommunaler Vertretungen, Gre-
        mien, Fraktionen und Gruppen sowie des Landtages und seiner
        Ausschüsse, Gremien und Fraktionen verboten.

         (6) In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. Au-
        gust 2020 verboten Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnli-
        che Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilneh-
        menden, Zuschauenden und Zuhörenden (Großveranstaltungen);
        auch der Besuch dieser Großveranstaltungen ist verboten.

 2. Der Antragsteller beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht den Erlass einer      3
einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die es ihm und seinen Mitgliedern
ermöglicht, sich unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach §§ 2 und 8 der Ver-
ordnung a.F. in den Wochen vom 23. April bis 23. Mai 2020 zum Freitagsgebet in der
von ihm genutzten Moschee zu treffen.

  Er bot dabei an, dafür zu sorgen, dass die Schutzvorkehrungen eingehalten wer-      4
den, nach denen Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.
Als konkrete Maßnahmen führt er an, dass zwischen den Gläubigen der Mindestab-
stand von 1,5 m eingehalten und dazu die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen Frei-
tagsgebet auf 24 reduziert werde; an sich biete die Moschee Platz für 300 Gläubige.


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Die Gemeindemitglieder seien ihm im Wesentlichen bekannt. Daher könne er die
Gläubigen individuell zu einzelnen Freitagsgebeten einladen, wodurch Warteschlan-
gen vor der Moschee vermieden werden könnten. Um die Einhaltung des Sicher-
heitsabstands zu gewährleisten, würden Bodenmarkierungen angebracht. Auch ha-
be er nach Rücksprache mit den theologischen Instanzen die Genehmigung erhalten,
mehrere Freitagsgebete an einem Freitag durchführen zu können. Vor dem Betreten
der Moschee finde eine rituelle Waschung statt, die mit Seife durchgeführt werden
könne. Entsprechende Waschräume stünden in der Moschee zur Verfügung. Die
Gläubigen würden gebeten, einen Mundschutz zu tragen. Türgriffe und ähnliche Flä-
chen würden desinfiziert, weiteres Desinfektionsmittel werde zur Verfügung gestellt.
Die Räume würden stark durchlüftet. Erkrankte Gläubige dürften nach den Vorschrif-
ten des Islam nicht am gemeinsamen Gebet teilnehmen. Das gelte selbstverständlich
auch für eine Infektion mit dem Coronavirus. Darauf werde er nochmals hinweisen.
Nach der von ihm vertretenen Lehre werde im Gottesdienst nicht gesungen und wer-
de das gemeinschaftliche Gebet nur vom Imam laut vorgetragen.

 Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 23. April 2020 -       5
13 MN 109/20 -).

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus       6
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-      7
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die – hier noch zu erhebende
– Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offen-
sichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Im Ver-
fahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die erkenn-
baren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn ein
Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -
Rn. 9 f.).

  2. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus     8
dem Tenor ersichtlichen Umfang geboten. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung des Antrags auf Ge-
währung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hätte voraussichtlich
Erfolg. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
oder des Hauptsacheverfahrens würde das vom Antragsteller vorrangig verfolgte Be-
gehren, dass sich seine Mitglieder während des Fastenmonats Ramadan zum Frei-
tagsgebet in der von ihm genutzten Moschee versammeln können, mit hoher Wahr-


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scheinlichkeit vereiteln und ihm auf lange Zeit das gemeinsame Beten als eine we-
sentliche Form der Ausübung seiner Religion unmöglich machen. Unter diesen Um-
ständen läge in der Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz ein schwerer
Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE
111, 147 <153>).

  3. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in der Hauptsache      9
gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag, die Verordnung insoweit für ungültig zu
erklären, als sie die Durchführung von Gottesdiensten in Moscheen auch bei Einhal-
tung der in §§ 2 und 8 der Verordnung a.F. genannten Hygienevorschriften untersagt,
voraussichtlich unbegründet sein werde, weil das ausnahmslose Verbot nicht zu be-
anstanden sei. Dem kann so nicht gefolgt werden. Jedenfalls nach derzeitigem Stand
der Erkenntnis und der Strategien zur Bekämpfung der epidemiologischen Gefahren-
lage ist ein generelles Verbot von Gottesdiensten in Moscheen ohne die Möglichkeit,
im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Ausnah-
men unter situationsgerechten Auflagen und Beschränkungen zulassen zu können,
voraussichtlich nicht mit Art. 4 GG vereinbar.

 a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrags im Wesentlichen       10
auf folgende Erwägungen gestützt: Nach wie vor müsse die Verbreitung der Erkran-
kung so gut wie möglich verlangsamt werden, um eine Überlastung des Gesundheits-
systems zu verhindern. Dazu sei es notwendig, soziale Distanz zu schaffen. Zwar
stelle das ausnahmslose Verbot des gemeinsamen Freitagsgebets im Fastenmonat
Ramadan einen überaus schwerwiegenden Eingriff in die nach Art. 4 GG geschützte
Glaubensfreiheit dar. Insbesondere im Fastenmonat Ramadan komme dem Freitags-
gebet eine zentrale liturgische Bedeutung zu. Der Antragsteller habe außerdem unter
Berufung auf verschiedene Koranstellen dargetan, dass nach den Regeln des Islam
eine „vollwertige“ religiöse Teilnahme am Freitagsgebet die physische Anwesenheit
der Gläubigen erfordere.

  Das Verbot von Gottesdiensten in Moscheen sei zur Vermeidung von Infektionen        11
jedoch weiterhin erforderlich. Die Annahme des Antragstellers, Moscheen könnten
ebenso wie Verkaufsstätten und Ladengeschäfte bei vergleichbaren Beschränkun-
gen und Auflagen (Einhaltung der für Verkaufsstellen geltenden Abstands- und Flä-
chenregelung und entsprechende Begrenzung der Personenzahl mit Zutrittskontrol-
le, Tragen von Mund-Nasenschutz-Masken, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln,
rituelle Waschungen mit Seife) wieder geöffnet werden, könne nicht gefolgt werden.
Zusammenkünfte in Moscheen hätten auch dann ein wesentlich höheres Gefähr-
dungspotenzial als der Besuch von Verkaufsstätten und Ladengeschäften, wenn ver-
gleichbare Schutzvorkehrungen gälten, wie sie die Verordnung für deren Öffnung
vorsehe. Bei Gottesdiensten in Moscheen handele es sich im Unterschied zur Situa-
tion des Einkaufens um gezielte, auf längere Dauer ausgerichtete gemeinsame Akti-
vitäten, bei denen insbesondere wegen der Gleichzeitigkeit des Gebets und von Ge-
sängen mit einem hohen Virenausstoß zu rechnen sei. Auch bestehe gerade im
Fastenmonat Ramadan die Gefahr, dass wegen der Vielzahl von Gläubigen und der


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beengten baulichen Situation vieler Gebetsräume Kontrollen versagten und die Si-
cherheitsabstände ständig unterschritten würden. Daher stünden Versammlungen in
Moscheen, Kirchen und Synagogen den ebenfalls nach wie vor verbotenen oder
strikt beschränkten Veranstaltungen wie Konzerten, Sportveranstaltungen und Frei-
zeitaktivitäten deutlich näher als den in wesentlich größerem Umfang zugelassenen
Verkaufsstätten. Diese Bewertung teilten offenbar auch die Dachverbände der Mus-
lime.

  Angesichts der danach geringen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in         12
der Hauptsache überwögen auch die für den weiteren Vollzug der Verordnung spre-
chenden Gründe die vom Antragsteller für die einstweilige Außervollzugsetzung ge-
nannten Gründe, obwohl damit der Schutz vor schwerwiegenden Grundrechtseingrif-
fen vereitelt werde. Denn ohne einen weiteren Vollzug der Verordnung würde sich
die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Über-
lastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender
Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen
erheblich erhöhen.

  b) aa) Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts sind zwar derzeit insoweit      13
tragfähig, als es eine vorläufige Öffnung aller Moscheen während dieser Zeit bei ähn-
lichen Schutzvorkehrungen wie bei Verkaufsstätten abgelehnt hat. Das Gericht
kommt zu diesem Ergebnis, obwohl es zutreffend den überaus schwerwiegenden
Eingriff in die Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG anerkennt, den der Antragsteller mit
seinen Ausführungen zur Bedeutung des Freitagsgebets im Fastenmonat Ramadan
plausibel dargelegt hat. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu be-
anstanden, dass der Verordnungsgeber hier nicht von vergleichbar einheitlichen Um-
ständen ausgehen musste wie bei der Erledigung von Einkäufen. Die Einschätzung
des Risikos von Infektionen durch Kontakte zwischen Personen hängt bei der Veran-
staltung von Gottesdiensten in Moscheen in deutlich größerem Umfang von den kon-
kreten Umständen des Einzelfalles ab. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass
sich der islamische Gottesdienst erheblich unterscheide, je nachdem, welche Lehre
zugrunde gelegt werde. So werde nach der von ihm vertretenen Lehre, anders als
bei anderen Moscheegemeinden, beim Freitagsgebet nicht gesungen und bete beim
Gemeinschaftsgebet nur der Imam laut vor. Für die Risikoeinschätzung bedeutsam
dürften unter anderem auch die Größe, Lage und bauliche Beschaffenheit der jewei-
ligen Moschee sowie Größe und Struktur der Religionsgemeinschaft sein. So macht
der Antragsteller geltend, dass ihm selbst die rund 1.300 Mitglieder seiner Gemeinde
im Wesentlichen bekannt seien, was es ihm ermögliche, die Gläubigen individuell zu
jeweils einem Freitagsgebet einzuladen, wodurch Warteschlangen vor der Moschee
vermieden werden könnten.

 bb) Jedoch ist mit Blick auf den schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit,     14
den das Verbot von Gottesdiensten in Moscheen nach dem Vorbringen des Antrag-
stellers jedenfalls insoweit bedeutet, als auch Freitagsgebete während des Fasten-
monats Ramadan erfasst sind, jedenfalls bei der derzeitigen Gefahrensituation und


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der sich hieran anschließenden aktuellen Strategie zur Bekämpfung der epidemiolo-
gischen Gefahren kaum vertretbar, dass die Verordnung keine Möglichkeit für eine
ausnahmsweise Zulassung solcher Gottesdienste in Einzelfällen eröffnet, in denen
bei umfassender Würdigung der konkreten Umstände – eventuell unter Hinzuziehung
der zuständigen Gesundheitsbehörde – eine relevante Erhöhung der Infektionsge-
fahr zuverlässig verneint werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche ein-
zelfallbezogene positive Einschätzung in keinem Fall erfolgen kann.

  Das Vorbringen des Antragstellers lässt erkennen, welche Möglichkeiten insoweit in   15
Betracht kommen. Eine von der jeweiligen Lehre abhängige Gestaltung des Freitags-
gebets und denkbare Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen
vor der Moschee wurden bereits genannt. Der Antragsteller weist in diesem Zusam-
menhang ferner darauf hin, er habe nach Rücksprache mit den zuständigen theolo-
gischen Instanzen die Genehmigung erhalten, in der von ihm genutzten Moschee an
Freitagen mehrere Freitagsgebete durchzuführen und damit die einzelnen Veranstal-
tungen sehr klein zu halten. Als weitere Maßnahmen werden genannt eine Pflicht der
Gläubigen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, die Markierung derjenigen
Stellen in der Moschee, welche die Gläubigen zum Gebet einnehmen können, und
eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes gegenüber den für Verkaufsstätten gel-
tenden Vorgaben um das Vierfache, um eine gegenüber der Einkaufssituation erhöh-
te Infektionsgefahr durch das längere Beisammensein einer größeren Personengrup-
pe zu vermeiden.

  c) Aufgrund der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen vorläufigen und       16
teilweisen Außervollzugsetzung des Verbots von Zusammenkünften in Moscheen ist
nach einem entsprechenden Antrag, wie er nunmehr auch vom Antragsteller einge-
legt werden kann, von der zuständigen Behörde – gegebenenfalls in Abstimmung mit
der zuständigen Gesundheitsbehörde – einzelfallbezogen zu prüfen, ob ausnahms-
weise bei situationsbezogen geeigneten Auflagen und Beschränkungen Gottesdiens-
te stattfinden können, soweit eine relevante Erhöhung der Infektionsgefahr zuverläs-
sig verneint werden kann. Maßgeblich für die Einschätzung ist auch das Gewicht des
mit dem Verbot verbundenen Eingriffs in die Glaubensfreiheit, das insbesondere hin-
sichtlich des Freitagsgebets im Fastenmonat Ramadan besonders groß ist, aber auf
der anderen Seite unter anderem auch die Möglichkeit, die Einhaltung von Auflagen
und Beschränkungen effektiv zu kontrollieren, die örtlichen Gegebenheiten sowie
Struktur und Größe der jeweiligen Moscheegemeinde und nicht zuletzt die – gegebe-
nenfalls auch auf die Region bezogene – aktuelle Einschätzung der von sozialen
Kontakten ausgehenden Gefährdungen von Leib und Leben.

 Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist allein die Frage einer vorläufigen        17
ausnahmsweisen Zulassung von Gottesdiensten auf der Grundlage der spezifisch
dazu vorgetragenen und im gerichtlichen Verfahren erörterten konkreten Umstände.

 4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3          18
BVerfGG.



                                         7/9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                           19

                Masing                       Paulus   Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
29. April 2020 - 1 BvQ 44/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200429_1bvq004420.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200429.1bvq004420




                                         9/9

