BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 899/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

der m… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer S…,

- Bevollmächtigter:   -

gegen    a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
         9. April 2020 - 1 S 925/20 -,

         b) die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infekti-
         onsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-
         Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020, zuletzt ge-
         ändert durch die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung
         der Corona-Verordnung vom 23. April 2020


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richter Masing,

                                 Paulus,

                                 Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen          1
nicht vor.

                                           I.
  Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer      2
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die von der
baden-württembergischen Landesregierung erlassene Rechtsverordnung über infek-
tionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März
2020, die zuletzt durch die auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1


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und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 in der Fassung
vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587) erlassene Sechste Verordnung der Landesregie-
rung zur Änderung der Corona-Verordnung (im Folgenden Corona-Verordnung BW)
geändert wurde.

 Als Betreiberin eines Fitnessstudios in Baden-Württemberg begehrt die Beschwer-         3
deführerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Regelung
des § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Corona-Verordnung BW bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache außer Vollzug zu setzen, soweit darin der Betrieb von Fitnessstudios für
den Publikumsverkehr bis zum 3. Mai 2020 untersagt wird.

  Sie rügt, durch die angeordnete Betriebsstillegung in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1   4
GG verletzt zu sein. Die Regelung des § 4 Abs. 1 der Corona-Verordnung BW, die
den Betrieb zahlreicher Einrichtungen untersage, sei nicht von § 28 Abs. 1 Satz 1
IfSG gedeckt. Soweit es in den Einrichtungen – wie etwa in ihrem Fitnessstudio –
keine Krankheits- oder Verdachtsfälle gegeben habe, stelle sich die Betriebsuntersa-
gung als präventive Maßnahme dar. Damit sei jedoch allein die Ermächtigungsgrund-
lage des § 16 IfSG einschlägig, deren Anwendung wiederum eine Entschädigungs-
pflicht zur Folge habe. Jedenfalls genüge § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 IfSG
nicht dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt in
Ausprägung des Parlamentsvorbehalts. Eine Folgenabwägung müsse zu ihren
Gunsten ausfallen. Durch die angegriffene Regelung brächen die Einnahmen ihres
Betriebs zusammen, der deswegen in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet und
insolvenzbedroht sei.

  Die Beschwerdeführerin hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg            5
die vorläufige Außervollzugsetzung der Corona-Verordnung BW beantragt. Ihr An-
trag wurde abgelehnt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2020 -
1 S 925/20 -, juris).

                                          II.
 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat          6
keinen Erfolg, da er zulässig aber unbegründet ist.

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         7
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfas-
sungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige An-
ordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen-
über den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige


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Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt
bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

  2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Be-          8
tracht.

 a) Die Verfassungsbeschwerde ist, jedenfalls soweit die angegriffene Regelung die        9
Beschwerdeführerin selbst betrifft, zumindest nicht von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen
eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

 b) Daher ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund ei-      10
ner Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung
sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen
Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen
auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur
die Folgen für die Beschwerdeführerin (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 10).

 aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde        11
Erfolg, wäre die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios für den Publikumsver-
kehr zu Unrecht erfolgt. Dies führte für die Betreiber derartiger Einrichtungen zu ei-
nem schwerwiegenden und teilweise irreversiblen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1
GG geschützte Berufsfreiheit mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen.

  bb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfas-        12
sungsbeschwerde keinen Erfolg, hätte die beantragte einstweilige Außervollzugset-
zung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung BW eine Wiedereröffnung zahlreicher
Fitnessstudios in Baden-Württemberg zur Folge, was mit einer Zunahme sozialer
Kontakte und damit des Risikos erneuter Infektionsketten des von Mensch zu
Mensch leicht übertragbaren Corona-Virus einherginge. Dadurch würde sich – wie
auch der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss dargelegt hat – die Ge-
fahr der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen
Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Ein-
richtungen erheblich erhöhen, obwohl dem durch eine Untersagung des Betriebs von
Fitnessstudios in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt wer-
den können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April
2020 - 1 BvR 755/20 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April
2020 - 1 BvQ 28/20 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April
2020 - 1 BvQ 31/20 -).

 cc) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu           13
schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191
<212>; 115, 25 <44 f.>), müssen die – durch die Untersagung des Betriebs für den



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Publikumsverkehr allerdings schwerwiegend beeinträchtigte –Berufsfreiheit und die
wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von Fitnessstudios derzeit zurücktreten. In
diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im an-
gegriffenen Beschluss angenommen, dass die wirtschaftlichen Folgen solcher Be-
triebsuntersagungen durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen etwas abgemildert
würden. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Außerdem ist die
angegriffene Regelung zunächst bis zum 3. Mai 2020 befristet. Damit ist sicherge-
stellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Coro-
na-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei ist stets unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen, ob die Untersagung des Betriebs von Fitness-
studios nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung BW noch aufrechterhalten oder
eine Lockerung verantwortet werden kann, wie dies durch eine Beschränkung der
Untersagung des Betriebs der in § 4 Abs. 1 Corona-Verordnung BW genannten Ein-
richtungen „für den Publikumsverkehr“ im Rahmen der Fünften Corona-Verordnung
bereits erfolgt ist.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   14

                  Masing                       Paulus                       Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
28. April 2020 - 1 BvR 899/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200428_1bvr089920.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200428.1bvr089920




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