BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 900/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K...,

gegen   § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 2 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutz-
        maßnahmenverordnung vom 16. April 2020 (BayGVBl S. 214, BayMBI Nr.
        205)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Vizepräsidenten Harbarth,

                                 die Richterin Britz

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. April 2020 einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                   Gründe:

                                         I.
 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner - mit einem Antrag auf Erlass einer   1
einstweiligen Anordnung verbundenen - Verfassungsbeschwerde bei verständiger
Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 Abs. 2
Satz 1, Satz 3 der aktuell gültigen Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
menverordnung vom 16. April 2020 (BayGVBl S. 214, BayMBl Nr. 205, i.F.: Zweite
BayIfSMV), die am 20. April 2020 in Kraft getreten ist.

         § 5 der Zweiten BayIfSMV lautet:

         (1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen



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        Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf
        ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist
        ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhal-
        ten.

          (2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen trif-
        tiger Gründe erlaubt.

         […]

         § 2 der Zweiten BayIfSMV lautet:

         […]

         (2) Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für
        Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z. B. Biergärten,
        Terrassen). Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mit-
        nahmefähigen Speisen. [...]

         […]

 Gegen die angegriffenen Regelungen der Verordnung hat der Beschwerdeführer           2
keinen fachgerichtlichen Rechtschutz gesucht.

  2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 20. April 2020 erhobenen Verfassungs-    3
beschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1,
Art. 4 und Art. 8 GG. Er beanstandet unter anderem die fehlende Begründung der
Verordnung. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, welche Ziele mit den Zwangsmaß-
nahmen verfolgt würden. Zudem seien die Einschränkungen gegenüber den Teilen
der Bevölkerung, die keiner Risikogruppe angehörten, unverhältnismäßig. Die ange-
griffene Verordnung verhindere die einzig erfolgsversprechende Strategie, nämlich
möglichst schnell Herdenimmunität in der Bevölkerung zu erreichen oder den Risiko-
gruppen zumindest einige gefahrlose Kontakte zu ermöglichen. Die Erschöpfung des
fachgerichtlichen Rechtswegs sei ihm nicht zumutbar, weil dies die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts um mehrere Wochen aufschieben würde und zudem
aussichtslos sei, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sowie der Bayerische
Verfassungsgerichtshof entsprechende Eilanträge bereits abgelehnt hätten.

                                         II.
  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die An-         4
nahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungs-
beschwerde ist unzulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den fachgericht-
lichen Rechtsweg nicht erschöpft. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung
nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor.

 1. Gegen die angegriffenen Regelungen steht dem Beschwerdeführer der Rechts-         5
weg zu den Verwaltungsgerichten durch ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO Bayern und entsprechendem Eil-


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rechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO offen (vgl. BVerfGE 70, 35 <54>).

  2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs         6
nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Schwere und unabwendbare
Nachteile im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 2 BVerfGG, die ungeachtet der Möglich-
keit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts über das Begehren des Beschwerdeführers gebie-
ten könnten, entstehen dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf diesen
Rechtsweg nicht. Er kann hier im fachgerichtlichen Verfahren insbesondere Eil-
rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO erlangen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 -, Rn. 9). Die Inan-
spruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes ist ihm auch nicht im Hinblick
auf die bisherige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unzu-
mutbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.663 -, juris).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem die in der Bayerischen
Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie in
der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (BayGVBl S. 194,
BayMBl Nr. 162) vorgesehene Befristung der Maßnahmen bis zum 19. April 2020 in
Rechnung gestellt (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 50). Durch die Zweite Bayeri-
sche Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 wurden die Aus-
gangsbeschränkungen indessen erneut verlängert. Über die Bedeutung der nunmehr
geltenden Befristung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof soweit ersichtlich
bislang nicht entschieden. Das gilt auch für die Bedeutung der aktuellen Regelung
und Praxis der Straf- und Bußgeldbewehrung der Maßnahmen (vgl. BVerfG, Be-
schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2020 - 1 BvR 829/20 -, Rn.
10). Auch eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache kommt
unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen BVerfGE 86,
382 <388> m.w.N.).

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-          7
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 8

                 Harbarth                      Britz                     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
24. April 2020 - 1 BvR 900/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
                24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200424_1bvr090020.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200424.1bvr090020




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