BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 829/20 -

                               In dem Verfahren
                                     über
                         die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. H…,

gegen   § 4 Absätze 2 und 3, § 5 Nummer 9 der Bayerischen Verordnung über In-
        fektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische
        Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) vom 27. März 2020
        (BayMBl Nr. 158), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung
        der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März
        2020 (BayGVBl S. 194, BayMBl Nr. 162)


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                die Richter Masing,

                                Paulus,

                                Christ

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men.

        Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag
        auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3
        GOBVerfG).

                                  G r ü n d e:

                                          I.
  Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner - mit einem Antrag auf Erlass einer   1
einstweiligen Anordnung verbundenen - Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2
und 3, § 5 Nr. 9 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen an-
lässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (BayMBl Nr. 158), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
menverordnung vom 31. März 2020 (BayGVBl S. 194, BayMBl Nr. 162 – im
Folgenden: Verordnung). Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung ist das Verlassen der


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Wohnung nur bei Vorliegen „triftiger Gründe“ erlaubt. In § 4 Abs. 3 der Verordnung
werden acht Konstellationen aufgeführt, die „insbesondere“ als triftige Gründe anzu-
sehen sind. Gemäß § 5 Nr. 9 der Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt.

 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft nicht § 4 Abs. 2 und 3     2
der Verordnung, sondern beschränkt sich auf eine einstweilige Außerkraft-setzung
des § 5 Nr. 9 der Verordnung.

 Gegen die angegriffenen Regelungen der Verordnung hat der Beschwerdeführer              3
keinen fachgerichtlichen Rechtschutz gesucht.

                                          II.
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 2       4
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und aus Art. 103 Abs. 2 GG.

 Er könne nicht auf die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes verwie-         5
sen werden, weil er dann wegen der Bußgeldbewehrung des Verbots, die Wohnung
ohne triftigen Grund zu verlassen, zu einem sanktionierten Verhalten gezwungen wä-
re. Im Übrigen sei vorläufiger Rechtschutz gegen die angegriffenen Regelungen der
Verordnung wegen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. März 2020 (20 NE 20.632) derzeit nicht zu erlangen.

 Das bußgeldbewehrte Ausgangsverbot werde den Anforderungen des Art. 103 Abs.            6
2 GG an die Bestimmtheit von Straftatbeständen nicht gerecht. Daher sei der damit
verbundene staatliche Zwang „ungesetzlich“ und verstoße gegen seine Grundrechte
nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
Nach dem Wortlaut des Ausgangsverbots gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung sei Tat-
handlung allein das Verlassen der eigenen Wohnung in der Absicht, sich aus ande-
ren als triftigen Gründen außerhalb derselben aufzuhalten. Es werde jedoch stattdes-
sen als Verbot des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung verstanden und
praktiziert, für den objektiv keine triftigen Gründe sprächen. Außerdem lasse sich die
bußgeldrechtliche Bewehrung des bürgerlichen Lebens außerhalb der eigenen Woh-
nung nicht voraussehen, weil der Katalog der „triftigen Gründe“ nach § 4 Abs. 3 der
Verordnung offen sei („insbesondere“). Daher hätten letztlich die Polizeibehörden die
Deutungshoheit über das Vorliegen bußgeldbewehrter Handlungen. Dem bußgeld-
bewehrten Ausgangsverbot liege auch keine den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2
GG genügende gesetzliche Ermächtigung zugrunde.

 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschränke sich auf eine            7
einstweilige Außerkraftsetzung des Ordnungswidrigkeitentatbestands nach § 5 Nr. 9
der Verordnung. Denn durch die Straf- und Bußgeldbewehrung des unbestimmten
Ausgangsverbots sei jedermann einem unkalkulierbaren Sanktionsrisiko hinsichtlich
der alltäglichen Verrichtungen des bürgerlichen Lebens ausgesetzt. Dieser rechts-
staatlich unerträgliche Zustand könne auch nicht für eine nur befristete Zeit hinge-
nommen werden. Daher müsse die gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende


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Folgenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen.

                                        III.
 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2         8
BVerfGG), weil sie den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht gerecht
wird und daher unzulässig ist.

  1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer vor Erhebung       9
einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren pro-
zessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfas-
sungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Zwar
verlangt der Grundsatz der Subsidiarität nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm ver-
stoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen, um
dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend
machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <272 Rn.
23>). Doch genügt eine Verfassungsbeschwerde auch dann nicht dem Grundsatz
der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz au-
ßerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfGE 145, 20 <54
Rn. 85>). So liegt es hier. Der Beschwerdeführer ist gehalten, vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47
Abs. 1 und 6 VwGO in Verbindung mit Art. 5 AGVwGO Bayern einen mit einem An-
trag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Antrag auf prinzipale Kontrolle der
angegriffenen Regelungen der Verordnung zu stellen. Wegen dieser auch mit Eil-
rechtsschutz verbundenen Möglichkeit droht ihm entgegen seinem Vorbringen durch
den Verweis auf fachgerichtlichen Rechtsschutz kein schwerer und unzumutbarer
Nachteil mit Blick auf die Bußgeldbewehrung der Ausgangsbeschränkung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR
712/20 -, Rn. 15).

  2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre ein solcher Antrag nach       10
§ 47 Abs. 1 und 6 VwGO auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2020 (20 NE 20.632), mit dem dieser eine
vorläufige Außervollzugsetzung des präventiven Ausgangsverbots nach § 1 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 5 der der streitgegenständlichen Verordnung vorausgegange-
nen Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anläss-
lich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (BayMBl Nr. 130) abgelehnt hat, of-
fensichtlich aussichtlos. Zwar war auch nach dieser Verordnung das Verlassen der
Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Diese Verordnung enthielt je-
doch, worauf der Beschwerdeführer selbst unter Berufung auf den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verweist, noch keine Regelung, wonach vor-
sätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das präventive Ausgangsverbot den Tat-
bestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Dementsprechend hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft, ob das Verbot, die Wohnung ohne triftigen


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Grund zu verlassen, deshalb gegen Grundrechte verstößt, weil es selbst sowie die
gesetzliche Ermächtigung nicht den für Straftatbestände geltenden Bestimmtheits-
anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.
März 2020 - 20 NE 20.632 -, Rn. 54 ff.). Gerade hierin sieht der Beschwerdeführer je-
doch die maßgebliche grundrechtliche Beschwer, wie auch sein auf eine einstweilige
Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung des präventiven Ausgangsverbots nach §
5 Nr. 9 Verordnung beschränkter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zeigt.

  3. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht ausnahmsweise deshalb         11
vor Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zulässig, weil sie allein spe-
zifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwürfe, die das Bundesverfassungsgericht
auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen
Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte (vgl. BVerfGE 150, 309 <327 Rn.
44>). Diese Ausnahme ist grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sich ein Be-
schwerdeführer unmittelbar gegen ein förmliches Gesetz wendet und das fachge-
richtliche Verfahren für ihn bestenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Ge-
setz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. In
diesen Fällen wird einem Beschwerdeführer nicht zugemutet, zunächst ein fachge-
richtliches Verfahren anzustrengen, wenn dessen Durchführung keine verbesserten
Grundlagen für die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über
die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erwarten lässt. Anders liegt es hingegen,
wenn – wie hier – Beschwerdegegenstand eine untergesetzliche Norm ist. Insoweit
steht auch Fachgerichten die Kompetenz zur Normverwerfung zu, so dass selbst
dann, wenn allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sind, auch
ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz erlangt werden kann
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1
BvR 712/20 -, Rn. 16).

  Im Übrigen hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestim-      12
mungen auch nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab. Für sie
sind vielmehr auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der
aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologische, epide-
miologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risikoeinschät-
zungen von wesentlicher Bedeutung. Daher besteht jedenfalls in tatsächlicher Hin-
sicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen
vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17). Vorliegend
kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge möglicherweise An-
lass für eine den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügende Auslegung der
angegriffenen landesrechtlichen Regelungen geben könnte.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   13

                  Masing                       Paulus                       Christ


                                         4/5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. April 2020 - 1 BvR 829/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                18. April 2020 - 1 BvR 829/20 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200418_1bvr082920.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200418.1bvr082920




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