BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 37/20 -




                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2020 - 16 K
  1905/20 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. April
  2020 - 1 S 1078/20 - aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof
  Baden-Württemberg zurückzuverweisen,


Antragsteller: M…,




- Bevollmächtigte:   Rechtsanwaltskanzlei S…,



hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Vizepräsidenten Harbarth,

                                die Richterin Britz

                                und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. April 2020 einstimmig beschlossen:

        Die Stadt Stuttgart wird verpflichtet, über die Zulässigkeit der von dem
        Antragsteller angemeldeten Versammlung am 18. April 2020 unter Be-
        rücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

        Trifft die Stadt Stuttgart keine Entscheidung, ist der Antragsteller be-
        rechtigt, die von ihm angemeldete Versammlung durchzuführen.

        Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart haben dem An-
        tragsteller die notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.




                                       1/11

                                    Gründe:

                                          I.
  Der Antragsteller wendet sich mit einem isolierten Antrag auf Erlass einer einstwei-   1
ligen Anordnung gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg betreffend die Zulässigkeit einer
Versammlung.

 1. Der Antragsteller meldete am 10. April 2020 bei der Stadt Stuttgart, der Antrags-    2
gegnerin des Ausgangsverfahrens, für den 15. und den 18. April 2020 jeweils eine
Versammlung unter dem Motto „Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel der Verfas-
sung. Wir bestehen auf Beendigung des Notstands-Regimes“ an. Die Versammlun-
gen sollten jeweils von 15.30 Uhr bis ca. 17.30 Uhr auf dem Schlossplatz in Stuttgart
stattfinden. Die erwartete Teilnehmerzahl in der Spitze wurde mit je-weils 50 ange-
geben. Zum Ablauf wurde ausgeführt, die Versammlung werde „als Spaziergang mit
Schildern durchgeführt“; alle Teilnehmer würden „vorab über die notwendigen Hygie-
neregeln informiert (insbesondere Abstand von 2 m)“.

 Der Antragsteller trägt vor, ihm sei – anlässlich einer früheren Versammlungsan-        3
meldung – am 8. April 2020 von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin des Aus-
gangsverfahrens telefonisch mitgeteilt worden, dass dort aktuell über Versammlun-
gen nicht entschieden werde, weil diese verboten seien. Der Bevollmächtigte des
Antragstellers teilt mit, er habe daraufhin ebenfalls bei diesem Mitarbeiter angerufen
und um Übersendung eines ablehnenden Bescheids gebeten. Der Mitarbeiter habe
daraufhin erklärt, ein Ablehnungsbescheid werde nicht ergehen, weil sich das Verbot
von Versammlungen aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe.

 Die baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über infektions-              4
schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-
Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. BW S. 120), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkün-
dungsgesetzes Baden-Württemberg durch öffentliche Bekanntmachung des Staats-
ministeriums Baden-Württemberg im Internet unter https://stm.baden-wuerttem-
berg.de/de/startseite/) enthält unter anderem die folgende Bestimmung:

         §3

         Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen
        und sonstigen Ansammlungen

          (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer
        weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der An-
        gehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen
        ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand
        von 1,5 Metern einzuhalten.

         (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und


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sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbe-
haltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Ge-
bietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen
und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen

 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Groß-
eltern, Kinder und Enkelkinder oder

 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben

  sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt
namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungsein-
richtungen im außerschulischen Bereich.

 (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2
sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen-
künfte, wenn sie

 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
Daseinsfür- oder -vorsorge oder

 2.dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver-
ordnung untersagt ist,

 zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für
Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des
Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizini-
schen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur
Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum
Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.

  (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Mo-
scheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensge-
meinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium
wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von
den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige Ansamm-
lungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte an-
derer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Toten-
gebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen.

 (5) ...

 (5a) ...



                                3/11

         (6) Die zusta?ndigen Beho?rden ko?nnen aus wichtigem Grund                     5
        unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot
        nach den Absa?tzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt ins-
        besondere vor, wenn

         1.Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrecht-                     6
        erhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 die-
        nen oder

         2.es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt                7
        und eine Verlegung des Termins nicht mo?glich ist.

  2. Der Antragsteller beantragte am 14. April 2020 bei dem Verwaltungsgericht Stutt-   8
gart, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch einstweilige Anordnung zu
verpflichten, die angemeldeten Versammlungen zu genehmigen. Das Verwaltungs-
gericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14. April 2020 ab. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde des Antragstellers wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg durch Beschluss vom 15. April 2020 zurück.

  Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, als             9
Rechtsgrundlage des Antragsbegehrens in Betracht komme allein die in § 3 Abs. 6
CoronaVO vorgesehene Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen von dem Ver-
bot nach § 3 Abs. 1 CoronaVO, das auch für Versammlungen gelte. Ausgehend da-
von habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung von § 3 Abs. 6 CoronaVO die Absicht
des Antragstellers, seine grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit wahrzu-
nehmen, als „wichtiger Grund“ im Sinne der Vorschrift anzusehen. Der Antragsteller
habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragsgegnerin des Ausgangs-
verfahrens durch § 3 Abs. 6 CoronaVO eröffnete Ermessen dahingehend reduziert
sei, dass sie verpflichtet sei, eine Ausnahme zuzulassen. Insbesondere stelle sich
die Versagung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht als unverhältnismä-
ßig dar. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens ihr Ermessen im vorliegenden Fall, wie der Antragsteller rüge
und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens bestreite, möglicherweise noch
gar nicht ausgeübt habe. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Erteilung einer Ausnahmezulassung
verpflichtet würde, käme nur in Betracht, wenn dargelegt oder sonst ersichtlich wäre,
dass ihr Ermessen auf Null reduziert wäre oder hier Raum für eine anderweitige
rechtsfehlerfreie Ermessensausübung verbliebe, was indes nicht der Fall sei. Die An-
tragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe es im Ergebnis abgelehnt, dem Antrag-
steller die Durchführung der beabsichtigten Versammlungen zu ermöglichen. Damit
verfolge sie den legitimen Zweck, im Interesse des Schutzes von Leib und Leben von
Menschen das derzeit hohe Infektionsrisiko in Bezug auf das Virus SARS-CoV-2 zu
reduzieren. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung sei hierzu geeignet und
auch erforderlich. Die von dem Antragsteller in den Vordergrund gerückte Möglich-



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keit, dass die erwarteten 50 Teilnehmer jeweils einen Abstand von 1,50 m zuein-
ander einhalten, vermöge die Ansteckungsrisiken ersichtlich nicht in gleichem Ma-
ße wie ein vollständiger Verzicht auf die Zusammenkunft zu vermeiden, weil bei ei-
ner Versammlung Restrisiken – die angesichts des potenziell tödlichen Verlaufs der
Krankheit von erheblichem Gewicht seien – verblieben. Im vorliegenden Einzelfall
komme hinzu, dass der Antragsteller keinerlei eigene Überlegungen zur weiteren Mi-
nimierung der genannten Risiken wie etwa eine Bereitstellung von Schutzmasken
oder eine Hinzuziehung von Ordnern angestellt habe. Weiter komme hinzu, dass bei
lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen sei, dass bei Durchführung der Ver-
sammlung weitere Personen in unmittelbarer Nähe stehenblieben und dadurch zu-
sätzliche Infektionsrisiken geschaffen würden. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeit-
punkt stelle sich die Versagung der Ausnahmegenehmigung auch trotz des darin
liegenden außerordentlich schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 8
GG noch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Mit der Versagung der Ausnah-
megenehmigung verfolge die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in der ge-
genwärtigen Pandemie in Kenntnis des Umstands, dass es derzeit noch keine Impf-
stoffe oder sicher wirkende Medikamente gegen die Krankheit gebe, mit dem Schutz
von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen gewichtige Ziele. Dabei sei zu be-
rücksichtigen, dass ihre Vorgehensweise auf eine Verordnung gestützt sei, deren
zeitliche Geltung begrenzt sei (vgl. § 11 CoronaVO), deren Rechtfertigung der Ver-
ordnungsgeber zudem von Verfassungs wegen unter ständiger engmaschiger Kon-
trolle zu halten habe und mit der derzeitigen Staatspraxis auch erkennbar halte. Bei
diesem Sachstand und den vom Verordnungsgeber im Blick gehaltenen Empfehlun-
gen des Robert-Koch-Instituts, das ausgehend von dem derzeitigen virologischen
Erkenntnisstand nach wie vor dringend dazu rate, sich im öffentlichen Raum maxi-
mal mit einer weiteren Person aufzuhalten und Menschenansammlungen gänzlich zu
meiden, erweise sich die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchfüh-
rung von zwei Versammlungen unter freiem Himmel mit jeweils 50 Personen gegen-
wärtig nicht als unverhältnismäßig.

 3. Der Antragsteller hat am 16. April 2020 beim Bundesverfassungsgericht einen        10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

  Zur Begründung trägt er im Kern vor: Angesichts des unmittelbar bevorstehenden       11
Versammlungstermins am 18. April 2020 drohe durch Zeitablauf ein in einem Haupt-
sacheverfahren nicht mehr korrigierbarer endgültiger Rechtsverlust, weshalb bei der
Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussichten
einer Verfassungsbeschwerde maßgeblich seien. Eine Verfassungsbeschwerde sei
offensichtlich begründet. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für ein Versamm-
lungsverbot. § 3 Abs. 1 CoronaVO komme dafür nicht in Betracht. Die gegenteilige
Sicht des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Corona-Verordnung für Versamm-
lungen ein präventives Verbot mit Ausnahmevorbehalt vorsehe, verkenne die Bedeu-
tung, die Art. 8 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu-
komme. Danach dürfe selbst bei größter Gefahrenlage die Ausübung eines für die



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freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierenden Grundrechts wie der
Versammlungsfreiheit nicht normativ verboten und lediglich nach Maßgabe eines
Ausnahmevorbehalts erlaubt werden. Ein präventives generelles Versammlungsver-
bot lasse sich auch nicht in Ansehung der begrenzten Geltungsdauer der Corona-
Verordnung rechtfertigen, zumal in Bezug auf solche Versammlungen, die sich ge-
rade gegen die Beschränkungen und Verbote der Verordnung richteten. Im Übrigen
würde es für ein derartiges Versammlungsverbot an einer gesetzlichen Verordnungs-
ermächtigung fehlen, weil nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur in Bezug auf
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider zulässig
seien. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit seien deshalb nur nach Maßgabe
von § 15 VersG möglich, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Im Übrigen
habe der Verwaltungsgerichtshof zwar formal ein nach § 3 Abs. 6 CoronaVO eröff-
netes Zulassungsermessen anerkannt, sodann aber ausgeführt, dass neben einem
Verbot kein Raum für eine anderweitige rechtsfehlerfreie Ermessensausübung ver-
bleibe. Im Ergebnis laufe dies auf ein mit Art. 8 GG unvereinbares absolutes normati-
ves Versammlungsverbot ohne Prüfung des Einzelfalls hinaus. Die Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens habe ein Ermessen nicht ausgeübt. Ein Versammlungsver-
bot sei hier unverhältnismäßig, insbesondere weil durch Auflagen, namentlich zur
Einhaltung von Abständen zwischen den Versammlungsteilnehmern, dem Ziel des
Infektionsschutzes in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden könne.

 Die Landesregierung von Baden-Württemberg und die Antragsgegnerin des Aus-             12
gangsverfahrens haben am 17. April 2020 zu dem Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung Stellung genommen.

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.                        13

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall –         14
auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134,
135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vor-
läufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender
Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend ge-
boten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffe-
nen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der
Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbe-
schwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367
<371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Das ist vorliegend nicht der Fall.

 Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich wer-          15
den, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsa-
che vorwegnehmen, insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Ver-
weigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden


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könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme. Blieben in solchen
Fällen die im Zeitpunkt der Eilentscheidung erkennbaren Erfolgsaussichten einer
Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung außer
Ansatz, würde sich bei der Folgenabwägung das Rechtsgut durchsetzen, das ge-
wichtiger oder dessen behauptete Gefährdung intensiver als das kollidierende ist,
selbst wenn schon die im Eilrechtsschutzverfahren mögliche Prüfung ergibt, dass
die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Schutz offensichtlich nicht gegeben sind.
Dies widerspräche der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Beachtung der
Grundrechte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu sichern (BVerfGE 111,
147 <153> m.w.N.>).

 Dementsprechend sind die im Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren Erfolgsaus-          16
sichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn aus Anlass der An-
meldung einer Versammlung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu
entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerde-
verfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass
eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewäh-
rung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des §
32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kam-
mer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, juris, Rn. 5).

 2. Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.              17

  a) Es ist hier maßgeblich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag      18
erkennbaren Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
abzustellen. Aufgrund des der Durchführung der geplanten Versammlung am
18. April 2020 entgegenstehenden Verhaltens der Antragsgegnerin des Ausgangs-
verfahrens – bestätigt durch die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ableh-
nenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs
– droht dem Antragsteller ein nicht mehr korrigierbarer gewichtiger Rechtsverlust.
Der Zweck der Versammlung, die sich gerade auch gegen die Beschränkungen und
Verbote der bis zum 15. Juni 2020 befristeten (vgl. § 11 CoronaVO) Verordnung rich-
ten soll, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

 b) Eine Verfassungsbeschwerde wäre nach gegenwärtigem Stand offensichtlich be-        19
gründet. Das Vorgehen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens verletzt den
Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.

  aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer     20
gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichte-
ten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104,
92 <104>; 111, 147 <154 f.>; 128, 226 <250>). Als Freiheit zur kollektiven Meinungs-
kundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsord-
nung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>; 128, 226 <250>). In ihrer ideal-
typischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche


                                        7/11

Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft
mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits
nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die
Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren
Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>; 128, 226 <250>).

 Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel            21
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Be-
schränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG
auszulegen (BVerfGE 87, 399 <407>). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur
zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Ver-
hältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>).

 bb) Das Vorgehen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens wird Bedeutung               22
und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht gerecht.

 Es ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens            23
von dem ihr in § 3 Abs. 6 CoronaVO eingeräumten Ermessen im Lichte von Art. 8
GG Gebrauch gemacht hat.

 Der Antragsteller trägt vor, ihm sei – anlässlich einer früheren Versammlungsan-         24
meldung – am 8. April 2020 von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin des Aus-
gangsverfahrens telefonisch mitgeteilt worden, dass dort aktuell über Versammlun-
gen nicht entschieden werde, weil diese verboten seien. Der Bevollmächtigte des
Antragstellers teilt mit, er habe daraufhin ebenfalls bei diesem Mitarbeiter angerufen
und um Übersendung eines ablehnenden Bescheids gebeten. Der Mitarbeiter habe
daraufhin erklärt, ein Ablehnungsbescheid werde nicht ergehen, weil sich das Verbot
von Versammlungen aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe.

 In ihrer im verfassungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme ver-            25
weist die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zwar darauf, dem Antragsteller
die aus ihrer Sicht nicht bestehende Möglichkeit effektiver Schutzauflagen telefonisch
mitgeteilt und mit ihm erörtert zu haben. Dass sie den von dem Antragsteller erbete-
nen rechtsmittelfähigen Bescheid unstrittig nicht erlassen hat, spricht indessen dafür,
dass sie angesichts ihrer Auslegung der Verordnung keinen Handlungsspielraum ge-
sehen hat, sondern von einem Verbot ausging.

  Soweit die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme Erwä-          26
gungen zu einer Zulassung der Versammlung unter Auflagen zum Schutz vor Infek-
tionen anstellt und diese als ungeeignet oder unzureichend verwirft, ist dies insoweit
schon deshalb unerheblich, weil sich ein Ermessensausfall hierdurch nicht heilen lie-
ße. Unabhängig davon erweisen sich die von ihr angestellten Erwägungen im Lichte
von Art. 8 GG als nicht tragfähig. Dabei muss im verfassungsgerichtlichen Eilverfah-
ren offenbleiben, ob es von Art. 8 GG gedeckt ist, die Ausübung der Versammlungs-
freiheit durch Rechtsverordnung einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbe-
halt zu unterwerfen und die Erteilung einer solchen Erlaubnis in das Ermessen der



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Verwaltung zu stellen. Jedenfalls muss, wenn eine derartige Regelung getroffen wird,
wie sie § 3 Abs. 1 und 6 CoronaVO in der in den Stellungnahmen des Landes Ba-
den-Württemberg und der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens wie auch in der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vertretenen Auslegung enthält, im Rah-
men der Ermessensausübung dem Grundrecht aus Art. 8 GG Rechnung getragen
werden. Dies erfordert insbesondere eine hinreichende Berücksichtigung der konkre-
ten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Lediglich pauschale Erwägungen, die jeder
Versammlung entgegengehalten werden könnten, würden dem durch den Normge-
ber eröffneten Entscheidungsspielraum, von dem die Verwaltung unter Berücksich-
tigung des Individualgrundrechts aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen hat, nicht ge-
recht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020
- 1 BvR 828/20 -, Rn. 14). Dem werden die weithin vom Einzelfall gelösten Erwägun-
gen, welche die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme im
verfassungsgerichtlichen Verfahren anstellt, nicht gerecht. Sie macht überwiegend
Bedenken geltend, die jeder Versammlung entgegengehalten werden müssten.

 Dass sich der Zweck der Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Virus-Er-              27
krankung durch Nichtzulassung der Versammlung erreichen lässt, ließe sich letztlich
gegen jede Versammlung unabhängig von der Teilnehmerzahl anführen. Damit liefe
der Zulassungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 6 CoronaVO weitgehend leer, soweit er –
auch aus Sicht der baden-württembergischen Landesregierung, der Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens und des Verwaltungsgerichtshofs – der Sicherung des
Grundrechts aus Art. 8 GG dient.

  Zudem hat die Behörde keinerlei eigene Überlegungen zur weiteren Minimierung              28
von Infektionsrisiken angestellt. Die Verantwortung dafür trifft nicht allein den Antrag-
steller. Vor dem Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die
zuständige Behörde zunächst um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem
Versammlungsveranstalter bemühen. Dies entspricht für Auflagen und Verbote stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend BVerfGE
69, 315 <355 ff., 362>). Nichts Anderes gilt für die Verweigerung einer Zulassung,
wenn – wie hier nach Auffassung der baden-württembergischen Landesregierung,
der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und des Verwaltungsgerichtshofs, de-
ren Verfassungskonformität hier offen bleiben muss – die Ausübung der Versamm-
lungsfreiheit einem Verbot mit Zulassungsvorbehalt unterworden ist. Es wäre danach
Sache der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gewesen, gemeinsam mit dem
Antragsteller, der sich dem nicht entgegenstellt, mögliche Auflagen zum Infektions-
schutz, von denen § 3 Abs. 6 CoronaVO die Erteilung einer Zulassung abhängig
macht, zu eruieren.

 Stattdessen stellt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellung-           29
nahme pauschal fest, auch nach Beratung mit dem städtischen Gesundheitsamt und
unter Hinzuziehung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sei es ihr nicht
möglich, Auflagen festzusetzen, die der aktuellen Pandemielage gerecht würden. Da-
mit schließt sie jede Einzelfallbetrachtung von vornherein aus. Insbesondere fasst sie


                                           9/11

die angemeldete Teilnehmerzahl von 50 Personen, den geplanten Versammlungsort
am Schlossplatz sowie den Termin am 8. April 2020 von 15.30 bis ca. 17.30 Uhr un-
zutreffend als zwingende Vorgaben auf, ohne dabei in Betracht zu ziehen, ob sich nö-
tigenfalls durch Verringerung der Teilnehmerzahl und/oder eine örtliche oder zeitliche
Verlagerung der Versammlung gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Schutz-
maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein in Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 8
GG vertretbares Maß reduzieren lässt.

  Die Kammer verkennt dabei nicht, dass, wie die Antragsgegnerin des Ausgangsver-        30
fahrens vorbringt, gerade in Stuttgart die Infektionszahlen in den vergangenen Wo-
chen stark angestiegen sind. Dies befreit die Antragsgegnerin des Ausgangsverfah-
rens aber nicht davon, vor einer Versagung der Zulassung der Versammlung
möglichst in kooperativer Abstimmung mit dem Antragsteller alle in Betracht kom-
menden Schutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen und sich in dieser Weise um eine
Lösung zu bemühen, die die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Ziel
des Infektionsschutzes und des Schutzes von Leib und Leben auf der einen und der
Versammlungsfreiheit auf der anderen Seite ermöglicht.

 3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3            31
BVerfGG.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    32

                  Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
17. April 2020 - 1 BvQ 37/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
                17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200417_1bvq003720.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200417.1bvq003720




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