BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 828/20 -




                              IM NAMEN DES VOLKES

                                  In dem Verfahren
                                        über
                            die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K…,

- Bevollmächtigter:     Rechtsanwalt D… -

gegen      a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April
           2020 - 2 B 985/20 -,

           b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. April 2020 - 4 L
           1479/20.GI -,


h i e r:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                   den Vizepräsidenten Harbarth,

                                   die Richterin Britz

                                   und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. April 2020
einstimmig beschlossen:

           Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren über die einstweilige
           Anordnung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
           Rechtsanwalt D… aus S… beigeordnet.

           Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers
           gegen die Verfügung der Stadt G… vom 8. April 2020 - 32 21 00/Ha/Dr -
           wird wiederhergestellt, soweit danach die von dem Beschwerdeführer
           unter dem 4. April 2020 für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten
           Versammlungen verboten sind.



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        Die Stadt G… erhält Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechts-
        auffassung der Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen erneut dar-
        über zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Ver-
        sammlungen gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes von
        bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird.

        Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
        abgelehnt.

                                   Gründe:

                                        I.
  Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer       1
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidun-
gen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot.

  Der Beschwerdeführer meldete mit Schreiben vom 4. April 2020 bei der Antrags-       2
gegnerin des Ausgangsverfahrens mehrere Versammlungen unter dem Motto „Ge-
sundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Men-
schen“ an. Als vorgesehene Versammlungstermine wurden der 14., 15., 16. und
17. April 2020, jeweils von 14 bis 18 Uhr, genannt. Er gab eine ungefähre erwartete
Teilnehmerzahl von 30 Personen an. Geplant waren jeweils eine ca. zweistündige
Auftaktkundgebung in G… am B… Platz sowie ein anschließender Aufzug durch
mehrere Straßen mit drei jeweils 15-minütigen stationären Zwischenkundgebungen.
Zugleich informierte der Beschwerdeführer die Antragsgegnerin des Ausgangsver-
fahrens über beabsichtigte „Infektionsschutzmaßnahmen auf Grund der Co-
ViD19-Pandemie (‚Corona-Kompatibilität‘)“. Die Versammlungsteilnehmer würden
durch Hinweisschilder zur Einhaltung von Sicherheitsabständen angehalten und von
Ordnern auf entsprechend markierte Startpositionen gelotst. Die Markierungen der
Startpositionen befänden sich in einem Abstand von 10 Metern nach vorn und nach
hinten und 6 Metern zur Seite. Sie würden jeweils von Einzelpersonen bzw. Wohn-
gemeinschaften oder Familien eingenommen. Redebeiträge würden über das eigene
Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen. Wäh-
rend des Aufzugs würden die vorgesehenen Abstände beibehalten und es werde
darauf geachtet, dass neu hinzukommende Versammlungsteilnehmer sich hinten
einreihten. Für Vorschläge zu weitergehenden Infektionsschutzmaßnahmen sei man
dankbar; entsprechende Auflagen werde man befolgen. Die Versammlungen wurden
mit Flyern und Aufrufen im Internet beworben.

  Nach einem Kooperationsgespräch verfügte die Antragsgegnerin des Ausgangsver-       3
fahrens durch Bescheid vom 8. April 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollzie-
hung ein auf § 15 Abs. 1 VersG gestütztes Verbot der Versammlungen. Bei Durch-
führung der Versammlungen seien die öffentliche Sicherheit und die öffentliche
Ordnung unmittelbar gefährdet. Die Versammlungen würden gegen § 1 Abs. 1 der


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Dritten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-
Virus vom 14. März 2020 in der Fassung der Verordnung vom 30. März 2020 ver-
stoßen. Danach seien die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen
Hausstandes auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in
der Öffentlichkeit sei nur noch mit einer weiteren, nicht dem eigenen Hausstand an-
gehörigen Person gestattet. Bei – zufälligen – Begegnungen mit anderen Personen
sei ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen,
die geeignet seien, das Abstandsgebot zu gefährden, seien unabhängig von der Per-
sonenzahl untersagt. Zu den danach verbotenen Verhaltensweisen zähle auch die
Durchführung einer öffentlichen Versammlung. Erfahrungsgemäß würden bei Ver-
sammlungen aller Art Mindestabstände nicht eingehalten. Dies könne auch der Be-
schwerdeführer nicht sicherstellen. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
Ordnung ergebe sich daraus, dass die Versammlungen von der Mehrheit der Stadt-
bevölkerung, die sich zu einem ganz überwiegenden Teil an die Corona-Verordnun-
gen des Landes halte, als Provokation empfunden würden.

 Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch. Sein bei dem Verwaltungsgericht Gie-         4
ßen gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider-
spruchs blieb erfolglos. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. April 2020 zurück.

 Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Zu-        5
gleich beantragt er sinngemäß, durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1
BVerfGG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs – gegebenenfalls unter
Auflagen – wiederherzustellen.

 Die Hessische Landesregierung und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens         6
haben am 15. April 2020 zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Stellung genommen.

                                        II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus      7
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-      8
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch
keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich un-
begründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Das ist
vorliegend nicht der Fall.

 Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich wer-        9
den, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des


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einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsa-
che vorwegnehmen, insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Ver-
weigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden
könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme. Blieben in solchen
Fällen die im Zeitpunkt der Eilentscheidung erkennbaren Erfolgsaussichten einer
Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung außer
Ansatz, würde sich bei der Folgenabwägung das Rechtsgut durchsetzen, das ge-
wichtiger oder dessen behauptete Gefährdung intensiver als das kollidierende ist,
selbst wenn schon die im Eilrechtsschutzverfahren mögliche Prüfung ergibt, dass
die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Schutz offensichtlich nicht gegeben sind.
Dies widerspräche der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Beachtung der
Grundrechte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu sichern (BVerfGE 111,
147 <153> m.w.N.).

 Dementsprechend sind die im Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren Erfolgsaus-          10
sichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn aus Anlass eines
Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu entscheiden ist und
ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit ver-
eitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbe-
schwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechts-
schutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1
BVerfGG (BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ - 18/18 -, Rn. 5).

 2. Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus dem        11
Tenor ersichtlichen Umfang geboten, weil die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin
vom 8. April 2020 den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8
GG verletzt.

  Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet für alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung     12
oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG
kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Dritte Verordnung der Hessischen
Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 in der Fas-
sung der Verordnung vom 30. März 2020 enthält jedenfalls kein generelles Verbot
von Versammlungen unter freiem Himmel für mehr als zwei nicht dem gleichen Haus-
stand angehörige Personen. In diesem Sinne hat sich auch die Hessische Landesre-
gierung in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 eingelassen. Demgegenüber
nimmt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens an, der Verordnungsgeber ha-
be „auch bewusst öffentliche Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz un-
terbinden“ wollen. Sie ist in ihrer Verbotsverfügung erkennbar jedenfalls von einem
generellen Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen ausgegangen,
die nicht dem gleichen Hausstand angehören. Diese Sicht wird besonders deutlich


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auf Seite 3 der Verbotsverfügung, wonach zu den nach der Verordnung verbotenen
Verhaltensweisen „auch die Durchführung einer öffentlichen Versammlung nach dem
VersG“ zähle, wobei dahinstehen kann, ob sie mit dieser Erwägung sogar von ei-
nem Totalverbot von Versammlungen, also auch solcher von nur zwei Personen oder
von dem gleichen Hausstand angehörigen Personen, ausgegangen ist. Auch in ih-
rer Stellungnahme von 15. April 2020 geht die Antragsgegnerin des Ausgangsverfah-
rens weiterhin von einem generellen Verbot von Versammlungen von mehr als zwei
Personen aus, soweit diese nicht dem gleichen Hausstand angehören.

  Auf der Grundlage dieser unzutreffenden Einschätzung hat die Antragsgegnerin         13
des Ausgangsverfahrens Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, weil sie verkannt hat, dass § 1
der Verordnung der Versammlungsbehörde für die Ausübung des durch § 15 Abs. 1
VersG eingeräumten Ermessens gerade auch zur Berücksichtigung der grundrecht-
lich geschützten Versammlungsfreiheit einen Entscheidungsspielraum lässt. Der Be-
deutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1
GG konnte sie schon deshalb von vornherein nicht angemessen Rechnung tragen.

 Darüber hinaus wird die Entscheidung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfah-          14
rens den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 GG auch deshalb nicht
gerecht, weil sie über die Vereinbarkeit der Versammlung mit § 1 der Hessischen
Verordnung nicht unter hinreichender Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls entschieden hat. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens macht
überwiegend Bedenken geltend, die jeder Versammlung entgegengehalten werden
müssten und lässt auch damit die zur Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 GG be-
stehenden Spielräume des § 1 der Verordnung leerlaufen.

  3. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist nicht gehindert, erneut nach       15
pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Bedeutung und Tragweite von Art. 8
GG darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der angemeldeten Versammlun-
gen an den noch bevorstehenden Terminen gemäß § 15 Abs. 1 VersG von bestimm-
ten Auflagen abhängig gemacht oder, sofern sich diese als unzureichend darstellen
sollten, verboten wird.

 4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und        16
Beiordnung von Rechtsanwalt D… aus S… ist für das Verfahren auf einstweilige An-
ordnung zu entsprechen.

 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über ei-       17
ne Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Be-
schwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>;
1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>). Eine Partei, die nach ihren persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbrin-
gen kann, erhält gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.



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 So liegt es hier. Insbesondere ist der Beschwerdeführer ausweislich seiner Erklä-   18
rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur Aufbringung
der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der La-
ge.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19

                 Harbarth                      Britz                     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
15. April 2020 - 1 BvR 828/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
                15. April 2020 - 1 BvR 828/20 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200415_1bvr082820.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200415.1bvr082820




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