BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 762/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn P…,

gegen   a) die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anläss-
        lich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenver-
        ordnung – BayIfSMV) vom 27. März 2020, 2126-1-4-G, 2126-1-5-G
        (BayMBl 2020 Nr. 158),

        b) die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschrän-
        kung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020, 2126-1-4-G
        (BayMBl 2020 Nr. 130),

        c) die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Ge-
        sundheit und Pflege vom 20. März 2020 - Z6a-G8000- 2020/122-98 -


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richter Masing,

                                 Paulus,

                                 Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:

                                           I.
 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer        1
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Regelun-
gen zu vorläufigen Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie, die
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – inhaltsgleich – in der
Allgemeinverfügung vom 20. März 2020, in der Verordnung über eine vorläufige Aus-
gangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 sowie in
der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 erlas-


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sen hat. Demnach wird jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Men-
schen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei
Personen von 1,5 m einzuhalten. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei
Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Beschwerdefüh-       2
rer begehrt, die Regelungen zu den vorläufigen Ausgangsbeschränkungen vorläufig
außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Grundsatz   3
der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) ist gewahrt. Demnach kommt der Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der
Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlan-
gen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats
vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Der Beschwerdefüh-
rer hat vorliegend zwar nicht in eigener Sache um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz
ersucht. Dies ist ihm gegenwärtig jedoch unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Denn neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVfGH, Entscheidung
vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 -) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -) zu der Verordnung des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. März 2020 ent-
schieden, dass die auch vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen zur vor-
läufigen Aufenthaltsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie nicht vorläufig
außer Vollzug gesetzt werden. Danach erscheint die erneute Anrufung der Fachge-
richte zu den identischen Rechtsfragen gegenwärtig offensichtlich aussichtslos (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/
20 -, Rn. 4) und damit unzumutbar (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 70, 180 <186>; 145,
20 <54 Rn. 85>; stRspr). Der Beschwerdeführer rügt auch nicht, dass sich die Sach-
lage, insbesondere die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19, auf
die die oben genannten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungs- und des Ver-
waltungsgerichtshofs abstellen, wesentlich geändert hat und die verordnungsbeding-
ten Grundrechtseingriffe deshalb unverhältnismäßig geworden seien. Bei einer sol-
chen Grundrechtsrüge müsste vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im Wege
des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Änderung der fachgerichtlichen Recht-
sprechung versucht werden.

 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.        4

 a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-       5
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,


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die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Ver-
fassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, ge-
genüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt
bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; BVerfG, Beschluss der 3. Kam-
mer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).

 b) Die Verfassungsbeschwerde ist, jedenfalls soweit die angegriffenen Maßnahmen      6
den Beschwerdeführer selbst betreffen, zumindest nicht von vornherein unzulässig
oder offensichtlich unbegründet. Sie bedarf eingehenderer Prüfung, was im Rahmen
eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

 Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwä-      7
gung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181
<186 f.>; 94, 334 <347>; stRspr). Dabei sind die Auswirkungen auf alle von den an-
gegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den
Beschwerdeführer (vgl. für förmliche Gesetze BVerfGE 122, 342 <362>; 131, 47
<61>).

 Hierbei schließt sich die Kammer dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats       8
vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 9-11 an:

          „Danach ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.
        Der Beschwerdeführer legt zwar nachvollziehbar dar, dass die an-
        gegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
        seine grundrechtlich geschützten Freiheiten weitgehend verkürzen
        […]. Auch ist nicht zu verkennen, dass die angegriffenen Maßnah-
        men zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Grundrechte der
        Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich beschränken. Sie
        geben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch
        die reale Begegnung zu beschränken oder ganz zu unterlassen, sie
        untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Be-
        trieb und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte
        Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anord-
        nung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all
        diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich
        teilweise auch irreversiblen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
        Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu
        Unrecht geahndet worden.

         Erginge demgegenüber die beantragte einstweilige Anordnung
        und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich


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      voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den
      angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl diese
      Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären.
      So dürften dann insbesondere Einrichtungen, deren wirtschaftliche
      Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen,
      viele Menschen ihre Wohnung häufiger verlassen und auch der
      unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden. Da-
      mit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Er-
      krankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen
      Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und
      schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Er-
      kenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26.
      März 2020 - 6-VII-20 -, Rn. 16 f.) erheblich erhöhen.

        Aus der Verfassungsbeschwerde ist damit insgesamt nicht ersicht-
      lich oder sonst erkennbar, dass die Folgen einer Fortgeltung der an-
      gegriffenen Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie in ei-
      nem Maße untragbar wären, dass ausnahmsweise eine geltende
      Regelung im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müsste.
      Die hier geltend gemachten Interessen sind gewichtig, erscheinen
      aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart
      schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zu-
      rückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und
      Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grund-
      recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG
      prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191
      <212>; 115, 25 <44 f.>). Gegenüber den Gefahren für Leib und Le-
      ben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger
      schwer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffe-
      nen Regelungen von vornherein befristet sind, im Hinblick auf die
      Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und
      bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Er-
      messens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rech-
      nung zu tragen ist.“

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                9

                Masing                        Paulus                       Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
10. April 2020 - 1 BvR 762/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                10. April 2020 - 1 BvR 762/20 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200410_1bvr076220.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200410.1bvr076220




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