BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 31/20 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  festzustellen, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der St. A…-Kirche, …,
  B…, öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen
  abzuhalten, wobei der Antragsteller zu 1. durch geeignete Maßnahmen (insbe-
  sondere durch eine Kontrolle des Zugangs zum Gebäude sowie durch die Zu-
  weisung von markierten Sitzplätzen an die Teilnehmer in der Kirche) sicherstellt,
  dass die Teilnehmer der Gottesdienste beim Betreten und Verlassen des Ge-
  bäudes sowie während der Gottesdienste einen Mindestabstand von 1,5 Metern
  untereinander einhalten, ferner, dass zu den Gottesdiensten die Teilnehmer je-
  weils ihre Vor- und Nachnamen, vollständige Anschriften und Telefonnummern
  in Anwesenheitslisten eintragen, welche der Antragsteller zu 1. dauerhaft ver-
  wahrt und dem Antragsgegner auf dessen Aufforderung hin zur Verfügung stellt;

  hilfsweise festzustellen, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der St. A…-
  Kirche, …, B…, am 10. April 2020 (Karfreitag), am 11. April 2020 (Karsamstag),
  am 12. April 2020 (Ostersonntag) und am 13. April 2020 (Ostermontag) öffentli-
  che Gottesdienste unter den im Hauptantrag genannten Bedingungen abzuhal-
  ten.


Antragsteller: 1. F… e.V.,
                  vertreten durch den Vorsitzenden Probst Dr. G…

               2. K…

- Bevollmächtigter:   …-

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  die Richter Masing,

                                  Paulus,

                                  Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.




                                            1/7

                                    Gründe:
 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen            1
nicht vor.

                                         I.
 Der Antragsteller zu 1. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in B. Zweck des Ver-    2
eins ist die Förderung der Religion. Der Verein unterhält in B. die St. A…-Kirche mit
dazugehörigen Gemeinderäumen und Wohnflächen. In den Gemeinderäumen finden
regelmäßig Gottesdienste statt, die von den vom Antragsteller zu 1. geförderten
Priestern des Instituts St. P… verantwortet werden. Der Antragsteller zu 2. besucht
nach eigenen Angaben regelmäßig die Heilige Messe in der St. A…-Kirche.

  Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel      3
festzustellen, dass die Abhaltung von öffentlichen Gottesdienste in der St. A…-Kir-
che in B. unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Schutzmaßnahmen zulässig
ist. Dies ist nach maßgeblicher Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch
die Fachgerichte aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
des Senates von Berlin (im Folgenden: Corona-Verordnung Berlin) derzeit untersagt.

  Die Antragsteller haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Wege eines einstwei-     4
ligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung begehrt, dass der Antragsteller zu 1.
berechtigt ist, in der St. A…-Kirche öffentliche Gottesdienste mit einer Teilnehmer-
zahl von bis zu 50 Personen abzuhalten, wobei der Antragsteller zu 1. durch geeig-
nete Maßnahmen, insbesondere durch Zuweisung von markierten Sitzplätzen an die
Teilnehmenden, sicherzustellen hat, dass diese beim Betreten und Verlassen des
Gebäudes sowie während der Gottesdienste einen Mindestabstand von 1,5 Metern
untereinander einhalten, ferner, dass sich alle Teilnehmenden jeweils mit Vor- und
Nachnamen, vollständiger Anschrift und Telefonnummer in Anwesenheitslisten ein-
tragen, welche der Antragsteller zu 1. dauerhaft verwahrt und dem Land Berlin auf
dessen Aufforderung hin zur Verfügung stellt. Der Antrag wurde abgelehnt (vgl. VG
Berlin, Beschluss vom 7. April 2020 - VG 14 L 32/20 -). Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 8. April 2020 - OVG 11 S 21/20 -).

                                         II.
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er zuläs-    5
sig aber unbegründet ist.

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        6
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde



                                         2/7

erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Ver-
fassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, ge-
genüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde
jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/
20 -, Rn. 16; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige
Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

  2. Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Be-        7
tracht.

 a) Zwar erscheint eine Verfassungsbeschwerde zum derzeitigen Zeitpunkt weder             8
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussichten stellen sich in der
Kürze der dem Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung zur Verfügung ste-
henden Zeit vielmehr als offen dar.

  b) Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenab-        9
wägung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186
f.>; 94, 334 <347>; stRspr). Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung spre-
chenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen An-
ordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf
alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die
Folgen für den Antragsteller (vgl. für förmliche Gesetze BVerfGE 122, 342 <362>;
131, 47 <61>).

  aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwer-       10
de der Antragsteller Erfolg, wäre es dem Antragsteller zu 1. zu Unrecht untersagt,
öffentliche Gottesdienste unter den im Antrag bezeichneten Umständen abzuhalten;
der Antragsteller zu 2. könnte in diesem Fall trotz eines verfassungsrechtlichen An-
spruchs nicht an solchen Gottesdiensten teilnehmen. Die Antragsteller legen nach-
vollziehbar dar, dass die Abhaltung von öffentlichen Gottesdiensten und die Teilnah-
me hieran ein zentraler Bestandteil ihres Glaubens sind und dass diese Akte des
Glaubens nicht durch – nach wie vor zulässige – andere Formen der Glaubensbetä-
tigung wie die individuelle stille Einkehr in Kirchen oder die Übertragung von Gottes-
diensten im Internet ersetzt werden können. Daher bedeutet das Verbot öffentlicher
Gottesdienste nach der Corona-Verordnung Berlin einen überaus schwerwiegenden
Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2
GG. Das gilt nach den plausiblen Angaben der Antragsteller noch verstärkt, soweit
sich das Verbot auch auf öffentliche Gottesdienste während der Osterfeiertage als
dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstreckt (vgl. Beschluss der 2.



                                          3/7

Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 - 1
BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de).

 Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwerde                11
Erfolg, wäre dieser überaus schwerwiegende und nach dem Glaubensverständnis
der Antragsteller auch irreversible Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit zu
Unrecht erfolgt.

  bb) Würde demgegenüber wie beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung                    12
festgestellt, dass der Antragsteller zu 1. berechtigt ist, in der St. A…-Kirche in B. künf-
tig oder (hilfsweise) jedenfalls über die Osterfeiertage öffentliche Gottesdienste mit
einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen abzuhalten und hätte die Verfassungs-
beschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen zu Got-
tesdiensten, nicht nur in der St. A…-Kirche, sondern auch in anderen Kirchen ver-
sammeln; das gilt gerade über die Osterfeiertage. Dem steht nicht entgegen, dass
sich der Feststellungsantrag nur auf die St. A…-Kirche bezieht. Zum einen weisen
die Antragsteller selbst darauf hin, dass die Corona-Verordnung Berlin keinen Aus-
nahmetatbestand enthalte, unter den ihr Begehren subsumiert werden könnte. Dann
würde der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wie eine auf öffentliche
Gottesdienste beschränkte vorläufige Außervollzugsetzung des verordnungsrechtli-
chen Verbots öffentlicher Veranstaltungen nach Maßgabe der von den Antragstellern
konkret bezeichneten Voraussetzungen wirken, auf die sich auch andere Kirchenge-
meinden berufen könnten. Diese könnten bei einem Erlass der einstweiligen Anord-
nung ohnehin mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung geltend machen, dass
ihnen das Abhalten öffentlicher Gottesdienste unter denselben Voraussetzungen er-
laubt wird wie dem Antragsteller zu 1.

 Angesichts dessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Corona-Virus,                 13
der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung
bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von
Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts
vom 26. März 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Risikobewertung.html) erheblich erhöhen, obwohl dies durch ein Verbot öffentlicher
Gottesdienste in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte vermieden werden kön-
nen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1
BvR 755/20 - und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 -
1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de). Diese Gefahren blieben auch
nicht auf jene Personen beschränkt, die freiwillig an den Gottesdiensten teilgenom-
men haben, sondern würden sich durch mögliche Folgeinfektionen und die Belegung
von Behandlungskapazitäten auf einen erheblich größeren Personenkreis erstre-
cken.

  Diese Annahme wird auch durch das Vorbringen der Antragsteller nicht durchgrei-             14
fend in Frage gestellt. Sie sind der Ansicht, dass die von ihnen angebotenen Maß-
nahmen (Begrenzung der Teilnehmer auf 50 Personen, Kontrolle des Zugangs zum



                                            4/7

Kirchengebäude, Zuweisung markierter Sitzplätze in der Kirche mit einem Mindest-
abstand von 1,5 Metern, Anlegung von Teilnehmerlisten) nach dem derzeitigen Er-
kenntnisstand einen hinreichend wirksamen Schutz vor der Entstehung der oben ge-
nannten Gefahren bieten können. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Berlin
im Beschluss vom 7. April 2020 - VG 14 L 32/20 - über die Ablehnung des An-
trags der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen, dass
davon nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden könne, ohne dass
dies von den Antragstellern ernsthaft in Frage gestellt wird. Das Gericht hat inso-
weit auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts verwiesen, wonach ein Abstand
von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen das Risiko einer Übertragung
des Corona-Virus zwar vermindere, nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht
angenommen werden könne, dass dadurch die Verbreitung der Infektion zuverläs-
sig verhindert werde, zumal auch eine Übertragung im Wege der Schmierinfekti-
on oder eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen nicht ausgeschlossen sei
(Hinweis auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck-
brief.html#doc13776792bodyText1). Hinzu kommt nach Auffassung des Verwal-
tungsgerichts, dass die Wahrung des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen
der Kirche und während des Gottesdienstes kaum verlässlich sichergestellt werden
könne und beim gottesdiensttypischen gleichzeitigen Sprechen (Beten) und Singen
von den Teilnehmern vermehrt potenziell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgege-
ben werden dürften. Außerdem sei nach derzeitigen Erkenntnissen die Ansteckungs-
gefahr umso größer, je länger der Kontakt mit anderen Personen andauere; danach
bestehe ein „hohes Ansteckungsrisiko“ bei einem Kontakt zu einer erkrankten Per-
son ab 15 Minuten (Hinweis auf ein Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung Stand 31. März 2020, https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infekti-
onsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Infektionsschutz-Coronavirus.pdf). Diese Zeit-
spanne wird bei Gottesdiensten aber regelmäßig überschritten.

  cc) Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu       15
schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191
<212>; 115, 25 <44 f.>), muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemein-
same Feier von Gottesdiensten derzeit zurücktreten. Nach der Bewertung etwa des
Robert-Koch-Instituts kann in dieser frühen Phase der Corona-Pandemie ein Kolla-
bieren des staatlichen Gesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen nur dadurch
vermieden werden, dass die Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch
eine möglichst weitgehende Verhinderung von Kontakten verlangsamt wird
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/NeuartigesCoronavirus/Risikobewer-
tung.html; vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-
gerichts vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de). Die
Grundentscheidung, ein solches Szenario trotz aller damit verbundenen wirtschaftli-
chen und sozialen Probleme möglichst zu vermeiden, wurde im Übrigen entgegen
der Annahme der Antragsteller nicht durch „die Wissenschaft“ getroffen, sondern
durch die politisch hierfür Verantwortlichen.


                                        5/7

  Der überaus schwerwiegende Eingriff in die Glaubensfreiheit zum Schutz von Ge-          16
sundheit und Leben ist auch deshalb derzeit vertretbar, weil die Corona-Verordnung
Berlin und damit auch das hier in Rede stehende Verbot öffentlicher Gottesdienste
bis zum 19. April 2020 befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung un-
ter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben
werden muss. Hierbei ist – wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verord-
nung – hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von öffentli-
chen Gottesdiensten eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen
und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungs-
wegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verant-
wortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter – gegebenenfalls strengen
– Auflagen zu lockern (vgl. bereits Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfas-
sungsgericht.de).

  Gleiches gilt mit Blick auf andere Religionsgemeinschaften, die in vergleichbar         17
schwerwiegender Weise betroffen sind, weil für sie die gemeinsame Zusammenkunft
ihrer Gläubigen ebenfalls zentraler Bestandteil ihres Glaubens ist.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     18

                   Masing                       Paulus                        Christ




                                          6/7

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
10. April 2020 - 1 BvQ 31/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200410_1bvq003120.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200410.1bvq003120




                                         7/7

