BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 30/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  1. festzustellen, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeig-
  net sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die
  Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundord-
  nung nach Art. 20 GG zu gefährden,

  2. den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer
  Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen,

  3. festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der An-
  tragstellerin des Verfahrens 1 BvQ 26/20 angekündigte bundesweite Demonstra-
  tion „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG
  und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.


Antragsteller: Dr. B…




hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Vizepräsidentendie Richterin Harbarth,Britz

                                und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
        Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den
        Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht
        darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer
        anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür
        nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in
        eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht auf-
        zeigt.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               1

                  Harbarth                    Britz                     Radtke



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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
10. April 2020 - 1 BvQ 30/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
                10. April 2020 - 1 BvQ 30/20 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200410_1bvq003020.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200410.1bvq003020




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