BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 28/20 -

                               In dem Verfahren
                               über den Antrag,
                      im Wege der einstweiligen Anordnung

  den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2020 - 8 B
  892/20.N - aufzuheben und die Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen,
  Moscheen, Synagogen und Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaf-
  ten in § 1 Absatz 5 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
  der hessischen Landesregierung vom 17. März 2020 in der Fassung der Ände-
  rung durch Artikel 4 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Be-
  kämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 bis zu einer Entscheidung in
  der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.


Antragsteller: L…,

- Bevollmächtigter:   …-

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 die Richter Masing,

                                 Paulus,

                                 Christ

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen           1
nicht vor.

                                           I.
 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Inhalt,   2
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2020 - 8 B 892/
20.N - aufzuheben und die Regelung des § 1 Abs. 5 der Vierten Verordnung zur Be-
kämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung vom 17. März, zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung
des Corona-Virus vom 20. März 2020 (künftig: Corona-Verordnung), welche Zusam-
menkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glau-


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bensgemeinschaften untersagt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer
Vollzug zu setzen.

  Der Antragsteller ist katholischen Glaubens und besucht regelmäßig die Heilige       3
Messe. Aufgrund der Verordnung ist es ihm unmöglich, an einer Messfeier teilzuneh-
men. Das gilt sowohl für den wöchentlichen Besuch der Heiligen Messe (Eucharistie-
feier) als auch insbesondere für die Gottesdienste an den Osterfeiertagen. Das voll-
ständige Zurücktreten des Grundrechts der Glaubensfreiheit in Gestalt der
ungestörten gemeinsamen Religionsausübung hinter das kollidierende Grundrecht
auf Leben beziehungsweise auf körperliche Unversehrtheit hält der Antragsteller für
unverhältnismäßig.

 Der Antragsteller hat vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof die vorläufige        4
Außervollzugsetzung der Regelung des § 1 Abs. 5 der Corona-Verordnung im Wege
der einsteiligen Anordnung beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt (vgl. Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2000 - 8 B 892/20.N-).

                                         II.
 Der auf eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 5 der Corona-Verordnung      5
gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

  1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis.    6
Zwar wurden durch das Bistum L…, in dem der Antragsteller wohnt, sämtliche Got-
tesdienste bis zum 19. April 2020 abgesagt. Der Antragsteller hat jedoch vorgetra-
gen, dass sich ein Priester ihm gegenüber bereit erklärt habe, im Fall der Aufhebung
des staatlichen Verbots – unter Beachtung aller erforderlichen hygienischen Maß-
nahmen – an den Osterfeiertagen die Heilige Messe in einem Kirchenraum zu feiern.
Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass im Falle der beantragten Außervoll-
zugsetzung der oben genannten Regelung in weiterem Umfang Gottesdienste ange-
boten würden.

 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.        7

 a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-       8
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang der Verfas-
sungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige An-
ordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen-
über den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwer-
de jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>;


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BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ
15/20 -, Rn. 16; stRspr).

  b) Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre, soweit hinsichtlich des in        9
§ 1 Abs. 5 der Corona-Verordnung verankerten Verbots von Zusammenkünften in
Kirchen der Antragsteller selbst betroffen ist, zumindest nicht von vornherein unzu-
lässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedürfte eingehenderer Prüfung, was im
Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

 Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwä-        10
gung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181
<186 f.>; 94, 334 <347>; stRspr). Dabei müssen die für eine vorläufige Regelung
sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen
Anordnung unabweisbar machen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen
auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur
die Folgen für den Antragsteller (vgl. für förmliche Gesetze BVerfGE 122, 342 <362>;
131, 47 <61>).

  aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine Verfassungsbeschwer-      11
de des Antragstellers Erfolg, wären Heilige Messen, an deren Teilnahme es dem An-
tragsteller vor allem geht, zu Unrecht untersagt worden. Der Antragsteller legt unter
Bezugnahme auf Aussagen des II. Vatikanischen Konzils (Dogmatische Konstitution
über die Kirche, Nr. 11) und des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr.
1324-1327) nachvollziehbar dar, dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach
katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen
nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Got-
tesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden kann. Daher
bedeutet das Verbot dieser Feier einen überaus schwerwiegenden Eingriff in das
Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das gilt
nach den plausiblen Angaben des Antragstellers noch verstärkt, soweit sich das Ver-
bot auch auf Eucharistiefeiern während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des
religiösen Lebens der Christen erstreckt.

  Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Er-      12
folg, wäre dieser überaus schwerwiegende und nach dem Glaubensverständnis des
Antragstellers auch irreversible Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit zu
Unrecht erfolgt.

  bb) Würde demgegenüber die Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen wie             13
beantragt vorläufig außer Kraft gesetzt und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen
Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen zu Gottesdiensten in Kir-
chen versammeln; das gilt gerade über die Osterfeiertage. Damit würde sich die Ge-
fahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung
der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und
schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschät-
zung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/


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InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) erheblich erhöhen, obwohl
dies durch ein Gottesdienstverbot in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte ver-
mieden werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -www.bundesverfassungsgericht.de). Diese Gefah-
ren blieben nicht auf jene Personen beschränkt, die freiwillig an den Gottesdiensten
teilgenommen haben, sondern würden sich durch mögliche Folgeinfektionen und die
Belegung von Behandlungskapazitäten auf einen erheblich größeren Personenkreis
erstrecken.

  cc) Gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der           14
Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2
Abs. 2 GG auch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25
<44 f.>), muss das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von
Gottesdiensten derzeit zurücktreten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verweist
in dem angegriffenen Beschluss zu Recht darauf, dass es nach der Bewertung des
Robert-Koch-Instituts in dieser frühen Phase der Pandemie darum geht, die Ausbrei-
tung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch eine möglichst weitgehende Verhin-
derung von Kontakten zu verlangsamen, um ein Kollabieren des staatlichen Gesund-
heitssystems mit zahlreichen Todesfällen zu vermeiden. Der überaus
schwerwiegende Eingriff in die Glaubensfreiheit zum Schutz von Gesundheit und Le-
ben ist auch deshalb derzeit vertretbar, weil die Verordnung vom 17. März 2020 und
damit auch das hier in Rede stehende Verbot von Zusammenkünften in Kirchen bis
zum 19. April 2020 befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter
Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben wer-
den muss. Hierbei ist – wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung
– hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren relevanten Verbots von Zusammenkünf-
ten in Kirchen eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu
untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen
des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet
werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter – gegebenenfalls strengen – Auf-
lagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern.

 Gleiches gilt mit Blick auf andere Religionsgemeinschaften, die durch das Verbot       15
nach § 1 Abs. 5 der Corona-Verordnung vergleichbar schwerwiegend betroffen sind,
weil für sie die gemeinsame Zusammenkunft ihrer Gläubigen ebenfalls zentraler Be-
standteil des Glaubens ist.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   16

                  Masing                       Paulus                       Christ




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
10. April 2020 - 1 BvQ 28/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
                10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200410_1bvq002820.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200410.1bvq002820




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