BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 802/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

1.des Herrn Dr. G…,

2.der Frau A…,

gegen   § 4 Abs. 2, Abs. 3, § 5 Nr. 9 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
        menverordnung


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Vizepräsidenten Harbarth,

                                die Richterin Britz

                                und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. April 2020 einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                  Gründe:

                                        I.
  Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Regelungen einer infektionsschutzrecht-    1
lichen Rechtsverordnung des Freistaats Bayern.

  1. Der Freistaat Bayern erließ mit Bekanntmachung vom 20. März 2020 eine Allge-   2
meinverfügung, nach der jeder zu einer weitgehenden Reduktion der Kontakte zu an-
deren Menschen angehalten und das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vor-
liegen triftiger Gründe erlaubt ist (BayMBl. 2020 Nr. 152). Auf Antrag der
Beschwerdeführerin zu 2 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschieben-
de Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage an, während über einen
entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu 1 noch nicht entschieden ist. Der
Freistaat Bayern überführte die Vorgaben daraufhin in die Bayerische Verordnung
über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
(BayMBl. 2020 Nr. 130). Einen Antrag der Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 6 Vw-
GO auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Verordnung lehnte der Bayerische


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Verwaltungsgerichtshof ab (BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632
-, juris). Eine gegen die Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos.

  2. Der Freistaat Bayern überführte diese Verordnung wiederum in die Bayerische         3
Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
(Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr.
158, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2020, BayMBl. Nr. 162). Die
Verordnung wurde auf § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infek-
tionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000
(BGBl I S. 1045) gestützt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl I
S. 587). Nach dem angegriffenen § 4 Abs. 2 BayIfSMV ist das Verlassen der eigenen
Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der ebenfalls angegriffene § 4
Abs. 3 BayIfSMV sieht eine Reihe von Tätigkeiten vor, bei denen es sich insbeson-
dere um triftige Gründe handele. Dazu gehören nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV
Sport oder Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit
Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.
Nach dem angegriffenen § 5 Nr. 9 BayIfSMV handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 BayIfS-
MV die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt. Die Verordnung tritt nach ihrem § 7
Abs. 1 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

  3. Mit ihrer am 8. April 2020 erhobenen, mit einem Antrag auf Erlass einer einstwei-   4
ligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer
eine Verletzung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Eingriff sei nicht von
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 gedeckt. Selbst wenn
man dies annähme, sei diese Vorschrift gemessen an Art. 104 Abs. 1 GG nicht hin-
reichend bestimmt und genüge nicht dem Wesentlichkeitsvorbehalt. Ferner würden
die Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG verfehlt. Darüber hinaus seien die ange-
griffenen Vorschriften nicht verhältnismäßig. Die Maßnahme sei unter anderem nicht
erforderlich, da der Mehrwert von Ausgangsbeschränkungen gegenüber anderen,
auf soziale Distanz zielenden Regelungen nicht dargelegt sei. Die Vorschriften seien
auch nicht angemessen. Der Beschwerdeführer zu 1 sei außerhalb seiner Arbeits-
stätte ohne physische reale Sozialkontakte und dürfe sich nicht einmal mit einem
Freund zum Spazierengehen treffen. Nach über zwei Wochen sei jedenfalls das Ver-
bot, mit einem anderen Menschen außerhalb der eigenen Wohnung spazieren zu ge-
hen und sich auf einer Parkbank niederzulassen, für alleinwohnende Menschen un-
zumutbar. In Bezug auf fachgerichtlichen Rechtsschutz führen die Beschwerdeführer
aus, im Falle ständiger Nachbesserungen sei eine erneute Beschreitung des Rechts-
wegs nicht veranlasst, was auch für den erst nachträglich eingefügten § 5 Nr. 9
BayIfSMV gelte.

 Bei Beurteilung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei eine Fol-      5
genabwägung nicht vorzunehmen, sondern auf die Erfolgsaussichten der Hauptsa-
che abzustellen, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der Befristung
der Maßnahme die Hauptsache vorwegnehme. Die Anordnung sei zur Abwehr


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schwerer Nachteile geboten, da die Opfergrenze der Beschwerdeführer überschritten
sei. Die beispiellos intensiven und die gesamte bayerische Bevölkerung betreffenden
Grundrechtsverletzungen könnten nicht rückgängig gemacht werden. Jeglicher Pro-
test nach Art. 8 GG sei ausgeschlossen. Millionen Menschen seien massiv in ihrer
Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt und könnten sich im öffentlichen Raum nur mit
triftigem Grund bewegen. Auch sei zu berücksichtigen, dass mit dem Erlass weite-
rer Maßnahmen zu rechnen sei. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei drin-
gend geboten, da fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen und
die Dringlichkeit durch die schweren Nachteile indiziert sei.

  Selbst bei einer Folgenabwägung würde diese im Sinne der Beschwerdeführer aus-         6
fallen. Stellte sich nachträglich die Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Verbots
heraus, hätten die Normunterworfenen für weniger als zwei Wochen ihre Wohnung
auch ohne triftigen Grund verlassen können, wobei es auch zu einer vermehrten An-
steckung kommen könne. Da die anderen Regelungen für ausreichend Schutz sorg-
ten, sei dieses Risiko jedoch äußerst überschaubar. Stellte sich dagegen im Nach-
hinein die Verfassungswidrigkeit heraus, gäbe es womöglich reduzierte Fallzahlen,
die Normadressaten hätten ihre Wohnung aber für mehr als zwei Wochen nur mit
triftigem Grund verlassen können, was einen irreversiblen, massiven Grundrechts-
eingriff für ganz Bayern bedeute und etwa für psychisch Kranke und mit Blick auf
häusliche Gewalt Gefahren berge.

                                         II.
 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen             7
nicht vor.

 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Den Beschwer-      8
deführern kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, nach der Überführung
der zunächst geltenden Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbe-
schränkung anlässlich der Corona-Pandemie in eine neue Rechtsverordnung nicht
erneut fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen zu haben.

 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.          9

 a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-        10
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offe-
nem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde je-


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doch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.).

  b) aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig       11
oder offensichtlich unbegründet. Sie bedarf eingehenderer Prüfung, was im Rahmen
eines Eilverfahrens nicht möglich ist. Auch insoweit ist den Beschwerdeführern der-
zeit nicht entgegenzuhalten, dass sie den Rechtsweg nicht erschöpft hätten. Vorhe-
rigen Rechtsschutz in der Hauptsache konnten sie wegen der Kürze der Zeit nicht
erlangen.

  bb) Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenab-    12
wägung zu entscheiden. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG gegeben sind, ist allerdings wegen der weittragenden Folgen einer einst-
weiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Folge-
nabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Be-
troffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -,
Rn. 8 m.w.N.).

  Danach ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Die Beschwer-      13
deführer legen zwar nachvollziehbar dar, dass die angegriffenen Maßnahmen zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre grundrechtlich geschützten Freiheiten ver-
kürzen, weil jedes Verlassen der eigenen Wohnung Rechtfertigungsdruck auslöst
und die persönliche soziale Interaktion mit Personen außerhalb des eigenen Haus-
stands stark eingeschränkt ist. Auch ist nicht zu verkennen, dass die angegriffenen
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Grundrechte der Men-
schen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich beschränken. Dies gilt in besonderem
Maße für alleinstehende Personen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung
nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären diese Einschränkung mit
ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen Folgen zu Unrecht
verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden. Aller-
dings ist zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen von vornherein be-
fristet sind und zahlreiche, nicht abschließend gefasste Ausnahmen vorsehen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/
20 -, Rn. 11 m.w.N.).

  Erginge demgegenüber die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Ver-        14
fassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen
so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, ob-
wohl diese Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So dürf-
ten und würden dann Menschen ihre Wohnung auch ohne triftige Gründe wieder ver-
lassen. Mit Blick darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der
inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 1 BayIfSMV zu einer weitgehenden
Kontaktreduktion keine vollziehbare Regelung erblickt hat (BayVGH, Beschluss vom
30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris, Rn. 49 ff.), würde auch der unmittelbare Kon-



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takt zwischen Menschen häufiger stattfinden. Damit würde sich die Gefahr der Anste-
ckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesund-
heitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimms-
tenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu
BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - 6-VII-20 -, Rn. 16 f.) erheblich erhö-
hen.

 Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der begehrten Außer-         15
kraftsetzung der angegriffenen Verordnung zurücktreten. Angesichts der von vorn-
herein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung erscheint nicht unzumutbar, die
hier geltend gemachten schwerwiegenden Interessen einstweilen zurückzustellen,
um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen,
zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in
Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist. Maßgeblich sind die Befristung der ange-
griffenen Regelungen und die zahlreichen, nicht abschließend gefassten Ausnahmen
von den vorgesehenen Maßnahmen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   16

                 Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
9. April 2020 - 1 BvR 802/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020
                - 1 BvR 802/20 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200409_1bvr080220.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200409.1bvr080220




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