BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 29/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  „dem Beschwerdeführer […] eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1
  Satz 3 BayIfSMV für die von ihm am 06.04.2020 ordnungsgemäß angezeigte
  Versammlung unter freiem Himmel mit maximal 10 ihm namentlich bekannten
  Teilnehmern am 09.04.2020 zwischen 16 und 19 Uhr am östlichen I… südlich
  der W… und nördlich der B… in M… zum Thema ‚Versammlungsfreiheit auch
  während der Corona-Krise schützen‘“ zu erteilen


Antragsteller: Dr. V…




hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Vizepräsidenten Harbarth

                                 die Richterin Britz,

                                 und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                   Gründe:
 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.               1

 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand          2
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.

 Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungs-widrigkeit      3
des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es
sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138
<140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde
gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn
ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl.


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BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungs-
beschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl.
BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden
Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfah-
ren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

  2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Be-          4
tracht.

 a) Zwar erscheint eine Verfassungsbeschwerde zum derzeitigen Zeitpunkt weder             5
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussichten stellen sich in der
Kürze der dem Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung zur Verfügung ste-
henden Zeit vielmehr als offen dar.

 b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil des Antragstellers               6
aus.

  Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines             7
Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass die Verweigerung einer Ausnah-
megenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnah-
menverordnung vom 27. März 2020 (BayIfSMV) verfassungswidrig ist, wäre der An-
tragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG
verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im
Hinblick auf den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in
Bezug auf diese Versammlung verunmöglicht worden wäre, sondern angesichts der
Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im
Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.

  Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später heraus-          8
stellen, dass die Ausnahmegenehmigung zu Recht abgelehnt worden ist, weil die An-
tragsgegnerin des Ausgangsverfahrens im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vor-
gaben annehmen durfte, dass eine Erteilung der Genehmigung nicht im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV „aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist“, wä-
ren grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Ge-
wicht betroffen. Das grundsätzliche Veranstaltungs- und Versammlungsverbot mit
Ausnahmevorbehalt nach § 1 Abs. 1 BayIfSMV dient in Ansehung der aktuellen Co-
ronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 des der Verordnung zugrundeliegenden In-
fektionsschutzgesetzes umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim
Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbrei-
tung zu verhindern. Ziel der Verordnung ist namentlich der Schutz von Leben und
körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrecht-


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lichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist. Sollte es, was die
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und das Verwaltungsgericht als konkret
möglich angesehen haben, bei Durchführung der Versammlung an dem geplanten
Versammlungsort am Isarufer zur Ansammlung einer Vielzahl von Menschen – spon-
tanen Versammlungsteilnehmern, Schaulustigen oder Gegendemonstranten – auf
engem Raum kommen, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nach-
vollziehbaren Ausbreitung des Virus, die insbesondere zum Schutz einer Überlas-
tung medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll.

  Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse des Antragstellers an der     9
Durchführung der geplanten Versammlung zurücktreten. Dafür fällt insbesondere ins
Gewicht, dass er die plausible Einschätzung der Antragsgegnerin des Ausgangsver-
fahrens und des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines an dem geplanten und von
dem Antragsteller als nicht verhandelbar angesehenen Versammlungsort drohenden
erheblichen Infektionsrisikos bei Durchführung der Versammlung nicht durchgreifend
erschüttert hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die ihm am heutigen Tag
bereits um 9.14 Uhr bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem
Bundesverfassungsgericht erst mit mehrstündiger Verzögerung rund eine Stunde vor
dem geplanten Beginn der Versammlung vorgelegt hat, sodass der Kammer insoweit
in der Kürze der Zeit eine eingehendere Prüfung der Vertretbarkeit der behördlichen
und verwaltungsgerichtlichen Gefahrenprognose nicht möglich ist. Eine frühzeitige
Vorlage war auch deshalb geboten, weil es dem Antragsteller nach eigenem Bekun-
den im Verwaltungsverfahren gerade auf das heutige Datum für die Durchführung
der Versammlung ankommt.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 10

                 Harbarth                      Britz                     Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
9. April 2020 - 1 BvQ 29/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020
                - 1 BvQ 29/20 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200409_1bvq002920.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200409.1bvq002920




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