BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 27/20 -

                              In dem Verfahren
                              über den Antrag,
                     im Wege der einstweiligen Anordnung

  „dem Beschwerdeführer […] eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1
  Satz 3 BayIfSMV für die von ihm am 06.04.2020 ordnungsgemäß angezeigte
  Versammlung unter freiem Himmel mit maximal 10 ihm namentlich bekannten
  Teilnehmern am 09.04.2020 zwischen 16 und 19 Uhr am östlichen I… südlich
  der W… und nördlich der B… in M… zum Thema ‚Versammlungsfreiheit auch
  während der Corona-Krise schützen‘“ zu erteilen


Antragsteller: Dr. V…




hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  den Vizepräsidenten Harbarth,

                                  die Richterin Britz

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:
  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzu-   1
lässig.

  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen        2
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforder-
lich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechts-
schutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig
ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im
vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass ei-
ner einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht,



                                          1/3

wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz
zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens
Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antrag-
steller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfas-
sungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

  Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der Stellung seines   3
Antrags auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz sei über einen von ihm zuvor
bei dem Verwaltungsgericht München gestellten Antrag auf verwaltungsgerichtlichen
Eilrechtsschutz noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht habe eine
Entscheidung für heute, 10 Uhr angekündigt. Aus den Darlegungen des Antragstel-
lers ergibt sich nicht, dass ihm unter diesen Umständen ein Verweis auf fachgericht-
lichen Rechtsschutz unzumutbar sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Ob
die angekündigte verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung zwischenzeitlich ergan-
gen ist, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob
dem Antragsteller für den Fall einer ihm ungünstigen Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts noch die Erhebung der statthaften Beschwerde möglich und zumutbar ist.
Auf dieser Grundlage ist auch ein aktuell bestehendes Rechtsschutzbedürfnis am Er-
lass der begehrten einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
nicht erkennbar.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       4

                  Harbarth                         Britz                       Radtke




                                           2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
9. April 2020 - 1 BvQ 27/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020
                - 1 BvQ 27/20 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
                qk20200409_1bvq002720.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200409.1bvq002720




                                      3/3

