BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 571/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn N…,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2020 -
         2 Ws 387/20 - 2 Ws 388/20 -,

         b) den Beschluss des Landgerichts München II vom 27. März 2020 - 1 J
         KLs 28 Js 12509/19 jug -,

         c) Verfügung des Landgerichts München II vom 26. März 2020 - 1 J KLs
         28 Js 12509/19 jug -,

         d) Verfügung des Landgerichts München II vom 25. März 2020 - 1 J KLs
         28 Js 12509/19 jug -


hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Richter Huber

                                und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                König

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt,
        da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ableh-
        nung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine – nach derzei-
        tigem Stand – unzulässig ist.




                                        1/3

      Soweit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der
      Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, ist die Ver-
      fassungsbeschwerde wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der
      Subsidiarität unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das
      fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Ter-
      minsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bun-
      desverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139
      <143>).

      Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rah-
      men der Hauptverhandlung eine gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG
      verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-
      Virus, gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im Beschwer-
      deweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München II und
      des Oberlandesgerichts München wendet, steht dem der Grundsatz
      der Subsidiarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesund-
      heitsgefahren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechts-
      schutzes nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 51, 324
      <342 f.>). Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers –
      nach derzeitigem Stand – den Begründungs- und Substantiierungser-
      fordernissen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Sie setzt
      sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit den vom
      Landgericht durchgeführten Schutzvorkehrungen auseinander (vgl.
      BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>), sondern behauptet
      pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein „absolutes Kontakt-
      verbot“ könne eine Infektion verhindern. Insbesondere hat der Be-
      schwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die ge-
      troffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich
      ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem
      Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; 92, 26 <46>;
      125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           1

                 Huber                   Kessal-Wulf                König




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
1. April 2020 - 2 BvR 571/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
                1. April 2020 - 2 BvR 571/20 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200401_2bvr057120.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.2bvr057120




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