BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 714/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W..,

gegen   1. Artikel 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pan-
        demie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht,

        2. Artikel 240 § 2 EGBGB in der Fassung ab 1. April 2020,

        3. Artikel 240 § 4 Absatz 1 Nummer 2 EGBGB in der Fassung ab 1. April
        2020,

        4. Artikel 240 § 4 Absatz 2 EGBGB in der Fassung ab 1. April 2020


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                 den Vizepräsidenten Harbarth

                                 und die Richterinnen Baer,

                                 Ott

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2020
einstimmig beschlossen:

        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom-
        men. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
        gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

                                   G r ü n d e:
 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit        1
einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden hat, gegen die Begrenzung der
Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Rahmen von
Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie reagiert
hat.

 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begrün-       2
dungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer
hat nicht dargelegt, dass er von den angegriffenen Regelungen aktuell und nicht nur


                                        1/3

potenziell betroffen (vgl. BVerfGE 1, 92 <102>) und klar abzusehen ist, dass und wie
sich Art. 240 § 2 EGBGB im vorliegenden Fall auswirkt (vgl. BVerfGE 146, 71 <110
Rn. 117>). Zudem fehlt die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der
Begründung des Gesetzentwurfs und dem Sinn und Zweck der angegriffenen Rege-
lungen auch im Hinblick auf die Belange der Mieterinnen und Mieter.

 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag          3
auf Eilrechtsschutz.

 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-           4
hen.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  5

                 Harbarth                       Baer                        Ott




                                         2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
1. April 2020 - 1 BvR 714/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2020
                - 1 BvR 714/20 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200401_1bvr071420.html

ECLI            ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.1bvr071420




                                      3/3

