BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 483/20 -

                                In dem Verfahren
                                      über
                          die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B…,

- Bevollmächtigte:   …-

gegen    die Verfügung des Landgerichts München I vom 18. März 2020 - 2 Ks 127
         Js 144647/15 -


und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                den Richter Huber

                                und die Richterinnen Kessal-Wulf,

                                König

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. März 2020
einstimmig beschlossen:

        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt,
        da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ableh-
        nung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen des
        Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig ist, so-
        weit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der
        Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird. Insoweit
        ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu ver-
        weisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwi-
        schenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt
        nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; BVerfG, Beschluss der
        3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01
        -, Rn. 3).




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      Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rah-
      men der Hauptverhandlung eine gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG versto-
      ßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus,
      gegen die Terminsladung wendet, steht dem der Grundsatz der Subsi-
      diarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesundheitsgefah-
      ren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes
      nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.>).
      Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers – nach der-
      zeitigem Stand – nicht den Begründungserfordernissen der § 23 Abs.
      1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in
      rechtlicher Hinsicht mit der Vielzahl der vom Landgericht angebotenen
      Schutzvorkehrungen auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>;
      BVerfGK 14, 402 <417>), sondern behauptet pauschal und ohne hinrei-
      chenden Beleg, nur ein „absolutes Kontaktverbot“ könne eine Infekti-
      on verhindern.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          1

                 Huber                   Kessal-Wulf               König




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. März 2020 - 2 BvR 483/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
                23. März 2020 - 2 BvR 483/20 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200323_2bvr048320.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200323.2bvr048320




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