BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 661/20 -

                                 In dem Verfahren
                                       über
                           die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn S…,

2. des Herrn S…,


gegen     a) die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 19. März 2020 - 32.41.10 -,

          b) die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infekti-
          onsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-
          Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020,

          c) § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
          Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) „be-
          züglich der Ermächtigung der zuständigen Behörden, nach §§ 28, 32 IfSG
          Grundrechtseingriffe vorzunehmen“


hier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

                                  den Vizepräsidenten Harbarth,

                                  die Richterin Britz

                                  und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2020
einstimmig beschlossen:

         Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

                                    Gründe:

                                          I.

 Die Beschwerdeführer und Antragsteller wenden sich mit ihrer mit einem Antrag auf   1
Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen
ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot und das diesem zugrunde lie-
gende Gesetzes- und Verordnungsrecht.

 Der Beschwerdeführer zu 2. meldete am 18. März 2020 bei der Stadt Karlsruhe für     2


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den 20. März 2020 eine Versammlung unter dem Motto „Eilversammlung zum Protest
gegen die Menschenrechtsverletzungen an der & vor der griechischen Grenze und
in den Flüchtlingslagern“ an. Die Versammlung sollte von 14 bis 16 Uhr auf dem
Schlossplatz stattfinden. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 400 angegeben.
Der Beschwerdeführer zu 1. beabsichtigt eine Teilnahme an der Versammlung.

 Mit Verfügung vom 19. März 2020 verbot die Stadt Karlsruhe die Versammlung ge-           3
stützt auf § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der
Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -
CoronaVO) vom 17. März 2020 sowie § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes.

                                          II.

  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzu-     4
lässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes
nicht in Anspruch genommen haben.

  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei-         5
nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im verfassungsge-
richtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfas-
sungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anord-
nung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller
bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausge-
schöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. Au-
gust 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr).

 2. Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführer haben von der Möglichkeit, gegen das        6
angegriffene Versammlungsverbot um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ge-
mäß § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen, keinen Gebrauch gemacht. Aus ihrem Vor-
bringen ergibt sich nicht, dass ihnen ein Verweis hierauf nicht zuzumuten wäre (vgl.
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die – in Versammlungsrechtsfällen keineswegs unge-
wöhnliche – Kürze der bis zum geplanten Versammlungsbeginn noch verbleibenden
Zeit rechtfertigt nicht die Annahme, fachgerichtlicher Eilrechtsschutz sei nicht recht-
zeitig zu erlangen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die gegenwärtige
Pandemie erschwere es ihnen, rechtzeitig einen vor dem Oberverwaltungsgericht
notwendigen Rechtsanwalt zu beauftragen, legen sie schon nicht dar, auch nur ent-
sprechende Bemühungen unternommen zu haben. Im Übrigen besteht jedenfalls vor
dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) und im Verfah-
ren vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die
Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung
mit § 78b ZPO). Soweit die Beschwerdeführer finanzielle Hinderungsgründe andeu-



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ten, sind sie auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtli-
che Eilverfahren zu verweisen. Dass die Beschwerdeführer durch ihre Verfassungs-
beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sehen und
ihr im Hinblick darauf allgemeine Bedeutung beimessen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG), führt zu keiner anderen Beurteilung. Ohnehin beträfe dies die Anforderun-
gen an die Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache, nicht aber an die eigenständig
zu beurteilende Rechtswegerschöpfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
zes. Im Übrigen wäre eine Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen im
verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht möglich. In ihm haben die
Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffe-
nen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 7,
367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr).

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    7

                  Harbarth                       Britz                      Radtke




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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
20. März 2020 - 1 BvR 661/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
                20. März 2020 - 1 BvR 661/20 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/
                rk20200320_1bvr066120.html

ECLI             ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200320.1bvr066120




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